EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31989R0788

VERORDNUNG (EWG) Nr. 788/89 DES RATES vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen

ABl. L 85 vom 30.3.1989, p. 2–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/788/oj

31989R0788

VERORDNUNG (EWG) Nr. 788/89 DES RATES vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen -

Amtsblatt Nr. L 085 vom 30/03/1989 S. 0002 - 0002


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 788/89 DES RATES

vom 20. März 1989

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 787/89 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Infolge der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2050/88 (3) vorgenommenen Änderung von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78, mit der die Möglichkeit einer Niedrigerbewertung der zur öffentlichen Lagerung angekauften Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihres Ankaufs eingeführt wurde, entsprechen die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2632/85 (5), genannten Übertragungswerte nicht mehr den der Abteilung Garantie des EAGFL im Falle der Qualitätsminderung oder Zerstörung der eingelagerten Waren zu erstattenden Preisen. Für diesen Fall muß deshalb eine neue Bezugsgrösse festgelegt werden.

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 ist anzupassen, um entsprechend der Regelung über die Finanzierung mittels Pauschalbeträgen besondere Maßnahmen finanzieren zu können, die die Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen für bestimmte Zwecke gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 sicherstellen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 3 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

»- als der zu berücksichtigende Preis der Grundinterventionspreis verbucht, der am ersten Tag des laufenden Wirtschaftsjahres für die Standardqualität gilt. Dieser Preis ist gegebenenfalls um den Prozentsatz zu ändern, der beim Ankauf des Erzeugnisses auf den Interventionspreis anzuwenden ist. Der anzuwendende Umrechnungskurs ist der, welcher am selben Tag gilt."

2. In Anhang I Abschnitt I »Kosten für Sachmaßnahmen" Nummer 1 wird nachstehender Buchstabe angefügt:

»g) bei besonderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verwendung und/oder Bestimmung des Erzeugnisses".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Hinsichtlich Artikel 1 Nummer 1 ist sie auf die ab 1. Oktober 1988 getätigten Angaben und hinsichtlich Artikel 1 Nummer 2 auf die ab 1. Januar 1987 getätigten Ausgaben anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ROMERO HERRERA

(1) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 327 vom 14. 11. 1981, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 251 vom 20. 9. 1985, S. 1.

Top