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Document 31989R0352
Commission Regulation (EEC) No 352/89 of 13 February 1989 amending Regulation (EEC) No 570/88 on the sale of butter at reduced prices and the granting of aid for butter and concentrated butter for use in the manufacture of pastry products, ice-cream and other foodstuffs
VERORDNUNG (EWG) Nr. 352/89 DER KOMMISSION vom 13. Februar 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln
VERORDNUNG (EWG) Nr. 352/89 DER KOMMISSION vom 13. Februar 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln
ABl. L 42 vom 14.2.1989, p. 7–7
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 22/04/1989; Stillschweigend aufgehoben durch 389R1048
VERORDNUNG (EWG) Nr. 352/89 DER KOMMISSION vom 13. Februar 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln -
Amtsblatt Nr. L 042 vom 14/02/1989 S. 0007 - 0007
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 352/89 DER KOMMISSION vom 13. Februar 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1109/88 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 12 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission (3) wurde zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2951/88 (4) unter anderem dahin gehend geändert, daß das Butterfett innerhalb von drei Monaten, vom Ablauf der Angebotsfrist an gerechnet, hergestellt werden muß. Diese Änderung erfolgte aufgrund einer Lage, für die eine anomal starke Nachfrage nach Butter sowohl aus öffentlichen Beständen als auch auf dem Markt kennzeichnend war. Um diese Nachfrage zu drosseln, sah sich die Kommission veranlasst, den Mindestverkaufspreis zu erhöhen, die Beihilfen zu senken und die Fristen für die Herstellung von Butterfett und für die Beimischung in Fertigerzeugnisse zu verkürzen. Diese Maßnahmen hatten zur Folge, daß die Nachfrage, gemessen am tatsächlichen Bedarf der betreffenden Industrie, auf ein normales Maß zurückging. Angesichts der neuen Lage empfiehlt es sich, die ursprüngliche Frist für die Verarbeitung von Butter zu Butterfett wieder einzuführen. Ausserdem kann dadurch der zwischen dieser Frist und der für die Beimischung in Fertigerzeugnisse geltenden Frist bestehende Unterschied verkleinert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: »- sieben Monate beträgt, wenn es sich um die Herstellung des Butterfetts handelt,". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für die vor ihrem Inkrafttreten zugeschlagenen Mengen, für welche die für die Herstellung von Butterfett festgelegte Dreimonatsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen ist. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Februar 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 27. (3) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31. (4) ABl. Nr. L 266 vom 27. 9. 1988, S. 28.