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Document 31989R0214

VERORDNUNG (EWG) Nr. 214/89 DER KOMMISSION vom 27. Januar 1989 über den Abschluß von Verträgen über die Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten im Wirtschaftsjahr 1988/89 in Spanien und Portugal

ABl. L 25 vom 28.1.1989, p. 71–71 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/07/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/214/oj

31989R0214

VERORDNUNG (EWG) Nr. 214/89 DER KOMMISSION vom 27. Januar 1989 über den Abschluß von Verträgen über die Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten im Wirtschaftsjahr 1988/89 in Spanien und Portugal -

Amtsblatt Nr. L 025 vom 28/01/1989 S. 0071 - 0071


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 214/89 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 1989

über den Abschluß von Verträgen über die Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten im Wirtschaftsjahr 1988/89 in Spanien und Portugal

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2241/88 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 der Kommission vom 7. Juni 1985 mit Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen zur Förderung der Apfelsinenverarbeitung und der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1715/86 (4), müssen die Verträge über die Verarbeitung von an die Industrie abzugebenden Apfelsinen vor dem 20. Januar abgeschlossen werden.

Die spanischen und portugiesischen Erzeuger und Verarbeiter konnten bisher nur für geringe Apfelsinenmengen Verträge abschließen. Auf Antrag der spanischen und portugiesischen Behörden sollten diese auch aufgrund der Besonderheiten der betroffenen Märkte ermächtigt werden, für die Unterzeichnung von Verträgen über die Verarbeitung von Apfelsinen, für welche ein finanzieller Ausgleich gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 oder Verordnung (EWG) Nr. 3391/87 des Rates vom 9. November 1987 über Sondermaßnahmen für die Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2241/88, gewährt wird, einen späteren Termin festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Wirtschaftsjahr 1988/89 dürfen Spanien und Portugal den Tag, bis zu dem die Verträge über die Verarbeitung von Apfelsinensorten, für welche ein finanzieller Ausgleich gewährt wird, unterzeichnet werden müssen, auf den 31. März 1989 festsetzen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 11.

(3) ABl. Nr. L 152 vom 11. 6. 1985, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 149 vom 3. 6. 1986, S. 19.

(5) ABl. Nr. L 323 vom 13. 11. 1987, S. 2.

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