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Document 31989L0439

    Richtlinie 89/439/EWG des Rates vom 26. Juni 1989 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

    ABl. L 212 vom 22.7.1989, p. 106–109 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/07/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/439/oj

    31989L0439

    Richtlinie 89/439/EWG des Rates vom 26. Juni 1989 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

    Amtsblatt Nr. L 212 vom 22/07/1989 S. 0106 - 0109
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0016
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0016


    RICHTLINIE DES RATES vom 26 . Juni 1989 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten ( 89/439/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit der Richtlinie 77/93/EWG ( 3 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/359/EWG ( 4 ), hat der Rat Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten erlassen . Zur Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität, die eines der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik ist, ist der Schutz der Pflanzen gegen solche Organismen unbedingt erforderlich .

    Die Pflanzenschutzvorschriften in den französischen Überseedepartements wurden gemäß der Richtlinie 77/93/EWG bisher nicht harmonisiert . Wegen der Bedeutung des Handels dieser Departements mit der übrigen Gemeinschaft bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ist es jetzt erwünscht, die Bestimmungen der Richtlinie auf sie anzuwenden . Wegen der Besonderheit der Agrarerzeugung in den französischen Überseedepartements sind zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des Pflanzenbestands gerechtfertigt . Die Bestimmungen der Richtlinie 77/93/EWG sind auch um Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen in die französischen Überseedepartements aus anderen Teilen Frankreichs zu erweitern .

    Es erscheint erforderlich, die Vorschrift des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/93/EWG klarer zu fassen, wonach das in Artikel 7 der Richtlinie vorgeschriebene Pflanzengesundheitszeugnis im Ursprungsland der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände erteilt werden muß . Es erscheint angebracht, die Ausnahmen zu dieser Vorschrift allgemeiner zu fassen, so daß Artikel 9 Absatz 1 nicht jedesmal zu ändern ist, wenn die Kommission eine Änderung in Anhang IV vornimmt .

    In bestimmten Fällen sollte die amtliche Untersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus Drittländern gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 77/93/EWG von der Kommission im Ursprungsland vorgenommen werden .

    ( 5 ) ABl . Nr . C 117 vom 4 . 5 . 1988, S . 11 .

    ( 6 ) ABl . Nr . C 187 vom 18 . 7 . 1988, S . 213 .

    ( 7 ) ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1 . 1977, S . 20 .

    ( 8 ) ABl . Nr . L 153 vom 6 . 6 . 1989, S . 28 .

    Es ist erforderlich, der Schutzklausel nach Artikel 15 der Richtlinie 77/93/EWG eine grössere Wirksamkeit zu verleihen, um im Anwendungsfall raschere, umfassendere und wirksamere Gemeinschaftsmaßnahmen treffen zu können . Die Kommission müsste weitergehende Befugnisse im Zusammenhang mit dem Erlaß von Schutzmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten erhalten .

    Die Maßnahmen zur schrittweisen Verringerung der Kontrollen im Empfangsmitgliedstaat erfordern eine Verstärkung der Kontrollen durch den Versandmitgliedstaat . Daher erscheint es erforderlich, die Pflanzenschutzkontrollen der Gemeinschaft zu verstärken, um die Funktionsweise der geltenden Pflanzenschutzregelung der Gemeinschaft im Hinblick auf die Erhöhung der landwirtschaftlichen Produktivität und die bis Ende 1992 vorgesehene Verwirklichung des Binnenmarktes zu verbessern, insbesondere aber das Vertrauen in sämtliche Pflanzenschutzuntersuchungen der zur Vermarktung in der Gemeinschaft bestimmten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu steigern .

    Diese verstärkten Gemeinschaftskontrollen sind durch Fachbedienstete der Kommission sowie durch der Kommission hierfür zur Verfügung gestellte Fachbedienstete der Mitgliedstaaten durchzuführen .

    Die Aufgabe dieser Fachbediensteten ist im Zusammenhang mit den im Rahmen der Pflanzenschutzregelung der Gemeinschaft erforderlichen Tätigkeiten festzulegen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1 Die Richtlinie 77/93/EWG wird wie folgt geändert :

    1 . Artikel 1 wird wie folgt geändert :

    a ) In Absatz 2 werden die Worte "weder für die französischen überseeischen Departements noch" durch das Wort "nicht" ersetzt .

    b ) Folgende Absätze werden angefügt :

    "( 3 ) Diese Richtlinie gilt auch für Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen in die französischen überseeischen Departements aus anderen Teilen Frankreichs und umgekehrt aus den französischen überseeischen Departements in andere Teile Frankreichs .

    ( 4 ) Unbeschadet der Voraussetzungen, die in bestimmten Regionen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes zu schaffen sind, und

    unter Berücksichtigung der unterschiedlichen landwirtschaftlichen und ökologischen Gegebenheiten können zum Schutz des Pflanzenbestands in den französischen überseeischen Departements ergänzende Maßnahmen zu dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 16a festgelegt werden .".

    2 . Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung :

    "( 1 ) Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A gelten, muß das amtliche Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 7 in dem Ursprungsland der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgestellt worden sein; dies gilt nicht

    - für Holz, wenn es nach den besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A ausreicht, daß die Rinde entfernt wurde;

    - in sonstigen Fällen, sofern die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A auch ausserhalb des Ursprungsorts gewährleistet werden kann .".

    3 . ( Betrifft nicht die deutsche Fassung .)

    4 . In Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 wird Buchstabe b ) gestrichen .

    5 . Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung :

    "( 4 ) Wird festgestellt, daß ein Teil einer Partie von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit den in Anhang I oder II genannten Schadorganismen befallen ist, so wird das Verbringen des übrigen Teils nicht verboten, wenn dieser Teil nicht befallverdächtig ist und eine Verbreitung der Schadorganismen ausgeschlossen erscheint .".

    6 . Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt :

    "( 5 ) Zwischen der Kommission und den zuständigen Stellen bestimmter Drittländer kann in technischen Vereinbarungen, die nach dem Verfahren des Artikels 16a zu genehmigen sind, niedergelegt werden, daß Tätigkeiten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 Buchstabe a ) genannten Untersuchungen auch unter Aufsicht der Kommission gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 19a in dem betreffenden Drittland in Zusammenarbeit mit dessen amtlicher Pflanzenschutzstelle durchgeführt werden können .".

    7 . In Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Worten "nach Erlaß der genannten Bestimmungen" folgendes eingefügt :

    "und gegebenenfalls nach Untersuchung der betreffenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse unter Aufsicht der Kommission gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 19a im Ursprungsland ".

    8 . In Artikel 14 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt :

    "Das Ausbreitungsrisiko wird auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen und technischen Er -

    kenntnisse beurteilt; sind diese Erkenntnisse unzureichend, werden sie aufgrund zusätzlicher Ermittlungen oder gegebenenfalls aufgrund von Untersuchungen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände ergänzt, die unter Aufsicht der Kommission gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 19a im Ursprungsland durchgeführt werden .".

    9 . Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung :

    "( 2 ) Bei den in Absatz 1 genannten Fällen prüft die Kommission die Situation baldmöglichst im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz . Untersuchungen an Ort und Stelle können unter Aufsicht der Kommission gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 19a durchgeführt werden . Nach dem Verfahren des Artikels 17 können die erforderlichen Maßnahmen einschließlich eines etwaigen Beschlusses über die Rücknahme oder Änderung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen erlassen werden. Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend nach demselben Verfahren die Änderung oder Aufhebung der vorgenannten Maßnahmen vor . Bis zur Genehmigung einer Maßnahme nach dem vorgenannten Verfahren kann der Mitgliedstaat die Maßnahmen aufrechterhalten, die er angewandt hat .".

    10 . Folgender Artikel wird eingefügt :

    "Artikel 16a

    ( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz - im folgenden ,Ausschuß´ genannt - entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats .

    ( 2 ) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

    ( 3 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande .

    ( 4 ) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen . Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit .

    Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen .".

    11 . Folgender Artikel wird eingefügt :

    "Artikel 19a

    ( 1 ) Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen und einheitlichen Durchführung dieser Richtlinie und unbeschadet der unter Aufsicht der Mitgliedstaaten vorgenommenen Kontrollen kann die Kommission unter ihrer Aufsicht von Sachverständigen - gegebenenfalls an Ort und Stelle - gemäß den Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen der in Absatz 3 aufgeführten Aufgaben Kontrollen vornehmen lassen .

    Werden diese Kontrollen in einem Mitgliedstaat vorgenommen, so geschieht dies nach den Absätzen 4 und 5 und gemäß den in Absatz 7 vorgesehenen Bestimmungen in Zusammenarbeit mit der amtlichen Pflanzenschutzstelle dieses Mitgliedstaats .

    ( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Sachverständigen können

    - von der Kommission angestellt sein,

    - von den Mitgliedstaaten angestellt sein und der Kommission zeitweise oder gezielt zur Verfügung gestellt werden .

    Sie müssen zumindest in einem Mitgliedstaat die Qualifikation erworben haben, die für die Vornahme und Überwachung amtlicher Pflanzenschutzuntersuchungen erforderlich ist .

    ( 3 ) Die Kontrollen nach Absatz 1 können im Rahmen folgender Aufgaben vorgenommen werden :

    - Überwachung der Untersuchungen nach Artikel 6,

    - Überwachung oder - im Rahmen von Absatz 5 Buchstabe c ) - in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführung der Untersuchungen nach Artikel 12 Absatz 1,

    - Durchführung der Tätigkeiten, die in den in Arti -

    kel 12 Absatz 5 genannten technischen Vereinbarungen spezifiziert sind,

    - Vornahme der Ermittlungen und Untersuchungen nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 und nach Arti -

    kel 15 Absatz 2,

    - Unterstützung der Kommission bei den in Absatz 6 genannten Angelegenheiten,

    - Durchführung jeder anderen Aufgabe, die der Rat den Sachverständigen mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission überträgt .

    ( 4 ) Zur Erfuellung der in Absatz 3 genannten Aufgaben können die in Absatz 1 genannten Sachverständigen

    - Pflanzschulen, Landwirtschaftsbetriebe und andere Stätten inspizieren, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angepflanzt, erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden bzw . worden sind;

    - die Stellen inspizieren, in denen Untersuchungen nach Artikel 6 oder Artikel 12 durchgeführt werden;

    - Angehörige der amtlichen Pflanzenschutzstellen der Mitgliedstaaten anhören;

    - einzelstaatliche Inspektoren der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie begleiten .

    ( 5 ) a ) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Ab -

    satz 1 Unterabsatz 2 wird die amtliche Pflanzenschutzstelle des Mitgliedstaats rechtzeitig über die durchzuführende Aufgabe unterrichtet, damit sie die notwendigen Vorkehrungen treffen kann .

    Die Mitgliedstaaten treffen alle angemessenen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Ziele und die Effizienz der Inspektionen nicht in Frage gestellt werden . Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Sachverständigen ihre Aufgabe ungehindert durchführen können, und unternehmen alle zumutbaren Schritte, um ihnen auf Antrag die verfügbaren erforderlichen Ausrüstungen, einschließlich Laborausrüstungen und Laborpersonal, zukommen zu lassen . Die Kommission erstattet die Ausgaben aufgrund solcher Anträge im Rahmen der für diesen Zweck im Haushaltsplan der Gemeinschaft verfügbaren Mittel .

    Die Sachverständigen müssen in allen Fällen, in denen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorschreiben, von der amtlichen Pflanzenschutzstelle des betreffenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß mit Vollmachten ausgestattet sein und in diesem Fall die Regeln und Gebräuche beachten, die für die Bediensteten dieses Mitgliedstaats gelten .

    b ) Wenn die Aufgabe in der Überwachung von Untersuchungen ( Absatz 3 erster Gedankenstrich, zweiter Gedankenstrich erster Fall ) oder in der Durchführung von Ermittlungen ( Ab -

    satz 3 vierter Gedankenstrich ) besteht, kann an Ort und Stelle keine Entscheidung getroffen werden . Die Sachverständigen erstatten der Kommission über ihre Tätigkeiten und Erkenntnisse Bericht .

    c ) Wenn die Aufgabe in der Durchführung von Untersuchungen nach Artikel 12 Absatz 1 ( Absatz 3 zweiter Gedankenstrich zweiter Fall ) besteht, müssen die Untersuchungen Teil eines Untersuchungsprogramms sein und die Verfahrensvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eingehalten werden; im Falle einer gemeinsamen Inspektion gestattet der betreffende Mitgliedstaat das Verbringen einer Partie in die Gemeinschaft jedoch nur dann, wenn darüber zwischen seiner Pflanzenschutzstelle und der Kommission Einvernehmen besteht . Nach dem Verfahren des Artikels 16a kann diese Bedingung auf andere unwiderrufliche Anforderungen ausgedehnt werden, die für die Partien vor ihrem Verbringen in die Gemeinschaft festgelegt werden, wenn diese Ausdehnung nach den Erfahrungen erforderlich ist . Kommt es zu keinem Einvernehmen zwischen

    dem Sachverständigen der Gemeinschaft und dem einzelstaatlichen Inspekteur, so trifft der Mitgliedstaat bis zu einer endgültigen Entscheidung die erforderlichen Schutzmaßnahmen .

    d ) In jedem Fall finden die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über strafrechtliche Verfahren und verwaltungsrechtliche Sanktionen nach den üblichen Verfahren Anwendung. Stellen die Sachverständigen einen vermutlichen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie fest, so ist dieser den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu melden .

    ( 6 ) Die Kommission

    - stellt Nachrichtenverbindungen für die Unterrichtung über das Auftreten von Schadorganismen her,

    - empfiehlt Leitlinien für die Tätigkeit der Sachverständigen und einzelstaatlichen Inspektoren .

    Zur Unterstützung der Kommission bei letzterer Aufgabe teilen ihr die Mitgliedstaaten die von ihnen jeweils angewandten Methoden der Pflanzenbeschau mit .

    ( 7 ) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 16a die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel, einschließlich der Durchführungsbestimmungen für die Zusammenarbeit nach Absatz 1 Unterabsatz 2 .

    ( 8 ) Die Kommission berichtet dem Rat spätestens am 31 . Dezember 1994 über ihre bei der Durchführung

    dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen . Der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt, trifft unter Berücksichtigung dieser Erfahrungen gegebenenfalls die zur Änderung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen .".

    Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1 . Januar 1990 nachzukommen .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis .

    Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 26 . Juni 1989 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C . ROMERO HERRERA

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