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Document 31989D0626
89/626/EEC: Council Decision of 20 November 1989 on a specific research and technological development programme of the European Economic Community in the fields of raw materials and recycling (1990 to 1992)
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. November 1989 über ein spezifisches Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung in den Bereichen Rohstoffe und Rückführung 1990 bis 1992 (89/626/EWG)
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. November 1989 über ein spezifisches Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung in den Bereichen Rohstoffe und Rückführung 1990 bis 1992 (89/626/EWG)
ABl. L 359 vom 8.12.1989, p. 16–22
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. November 1989 über ein spezifisches Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung in den Bereichen Rohstoffe und Rückführung 1990 bis 1992 (89/626/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 359 vom 08/12/1989 S. 0016 - 0022
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20 . November 1989 über ein spezifisches Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung in den Bereichen Rohstoffe und Rückführung 1990 bis 1992 ( 89/626/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130q Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission(1 ), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschus-ses(3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 130k des Vertrages erfolgt die Durchfüh-rung des Rahmenprogramms im Wege spezifischer Pro-gramme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt wer-den . Mit dem Beschluß 87/516/Euratom, EWG(4 ), geändert durch den Beschluß 88/193/EWG, Euratom(5 ), hat der Rat ein gemeinschaftliches Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung ( 1987 bis 1991 ) angenommen, das unter anderem Aktionen auf den Gebieten Rohstoffe und Rückführung vorsieht . Dieser Beschluß nennt als ein besonderes Ziel der gemein-schaftlichen Forschung, zur Steigerung der Wettbewerbs-fähigkeit traditioneller und neuer Industriezweige der Gemeinschaft durch Deckung ihres Bedarfs an Rohstoffen und durch Rückführung beizutragen . Der vorgenannte Beschluß sieht als besonderes Ziel der gemeinschaftlichen Forschung die Stärkung der wissen-schaftlichen und technologischen Grundlagen der europäi-schen Industrie vor, insbesondere in strategischen Bereichen der Spitzentechnologie, sowie die Unterstützung der Indu-strie, um sie auf internationaler Ebene wettbewerbsfähiger zu machen; nach demselben Beschluß ist eine Gemein-schaftsaktion dann gerechtfertigt, wenn sie, unter Beach-tung des Strebens nach wissenschaftlicher und technischer Qualität, unter anderem zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft und zur Förderung ihrer harmonischen Entwicklung in allen Berei-chen beiträgt . Das Rohstoffe - und Rückführungs-Pro-gramm soll zur Erreichung dieser Ziele beitragen . Es ist wünschenswert, kleine und mittlere Unternehmen in das Programm einzubeziehen und im grösstmöglichen Umfang über die Ergebnisse des Programms zu unterrich-ten . Mit dem Beschluß 86/235/EWG(6 ) hat der Rat ein For-schungsprogramm über Materialien ( Rohstoffe und moder-ne Werkstoffe ) ( 1986 bis 1989 ) angenommen, und die laufende Forschungstätigkeit hat den Nutzen gemeinschaft-licher Aktionen auf den Gebieten Rohstoffe und Rückfüh-rung eindeutig nachgewiesen . Im Hinblick auf das von der Industrie bekundete Interesse an grenzuebergreifender Zusammenarbeit ist es notwendig, geeignete Schritte einzuleiten . Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die wissenschaft-liche und technische Grundlage der europäischen For-schung durch Einbeziehung der EFTA-Länder in das Pro-gramm zu festigen; die Teilnahme von Organisationen und Unternehmen aus EFTA-Ländern an industrieorientierten Forschungs - und Entwicklungsvorhaben kann unter geeig-neten Voraussetzungen zur Wettbewerbsfähigkeit der Indu-strie in ihrer Gesamtheit beitragen . Die Durchführung konzertierter Aktionen im Rahmen von COST ist ein wesentlicher Faktor zur Ergänzung der indu-strieorientierten Forschungs - und Entwicklungsvorhaben . Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische For-schung ( CREST ) hat seine Stellungnahme abgegeben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Es wird ein spezifisches Programm der Europäischen Wirt-schaftsgemeinschaft für Forschung und Entwicklung in den Bereichen Rohstoffe und Rückführung gemäß Anhang I für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend am 1 . Januar 1990, festgelegt . Artikel 2 Der Mittelbedarf für die Durchführung des Programms einschließlich der Kosten für einen Personalbestand von 17 Mitarbeitern wird auf 45 Millionen ECU veran-schlagt . Eine vorläufige Aufschlüsselung dieser Mittel ist in Anhang I festgelegt . Artikel 3 Einzelheiten der Durchführung des Programms und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sind in Anhang II festgelegt . Artikel 4 ( 1 ) Im zweiten Jahr seiner Durchführung wird das Pro-gramm von der Kommission überprüft, die dem Rat und dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse dieser Überprüfung berichtet und ihnen gegebenenfalls Vorschlä-ge für seine Änderung oder Verlängerung unterbreitet . ( 2 ) Am Ende des Programms erfolgt eine Bewertung seiner Ergebnisse durch die Kommission, die dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber berichtet . ( 3 ) Die obengenannten Berichte werden unter Berücksich-tigung der in Anhang III festgelegten Ziele und Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 87/516/Eura-tom, EWG erstellt . Artikel 5 ( 1 ) Die Kommission sorgt für die Durchführung des Pro-gramms . ( 2 ) Sie wird dabei von einem Ausschuß mit beratender Funktion ( nachstehend Ausschuß genannt ) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt . ( 3 ) Die von der Kommission geschlossenen Verträge regeln die Rechte und Pflichten aller Parteien und insbeson-dere die Verbreitung, den Schutz und die Nutzung der Forschungsergebnisse . Artikel 6 ( 1 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Aus-schuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt - erforderlichenfalls durch Abstimmung - eine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Vorsit-zende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betref-fenden Frage festsetzen kann . ( 2 ) Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Aus-schusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitglied-staat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird . ( 3 ) Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses . Sie unterrichtet den Aus-schuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berück -sichtigt hat . Artikel 7 Die in Artikel 6 festgelegten Verfahren gelten insbesondere für -den Inhalt der Ausschreibungen; -die Beurteilung der vorgelegten Vorhaben und des veranschlagten Betrags für die Beteiligung der Gemein-schaft an diesen Vorhaben; -die Durchführung gemeinsamer Aktionen; -Abweichungen von den in Anhang II enthaltenen allge-meinen Vorschriften für die Beteiligung der Gemein-schaft; -die Beteiligung der in Artikel 8 Absatz 2 bezeichneten Organisationen und Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft an einem Vorhaben; -Anpassungen der in Anhang I vorgesehenen vorläufigen Aufschlüsselung der Mittel; -die für die Bewertung des Programms zu treffenden Maßnahmen; -Vereinbarungen über die Verbreitung, den Schutz und die Nutzung der im Rahmen des Programms erzielten Forschungsergebnisse . Artikel 8 ( 1 ) Bezueglich der Programmteile, die erneuerbare Roh-stoffe - Wald - und Holzprodukte sowie die Rückführung von Abfall - betreffen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 130n des Vertrags mit internationalen Orga-nisationen, mit den an der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung ( COST ) teilnehmenden Drittländern und mit europäischen Ländern, die mit der Gemeinschaft Rahmen-abkommen über wissenschaftliche und technische Zusam-menarbeit geschlossen haben, Abkommen mit dem Ziel auszuhandeln, sie ganz oder teilweise an dem Programm zu beteiligen . ( 2 ) Soweit zwischen europäischen Drittländern und den Europäischen Gemeinschaften Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit ge-schlossen worden sind, können nach dem Kriterium des beiderseitigen Nutzens Organisationen und Unternehmen mit Sitz in diesen Ländern an einem im Rahmen des Programms in Angriff genommenen Vorhaben als Partner teilnehmen . Eine Vertragspartei mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft, die an einem Vorhaben im Rahmen des Programms teil-nimmt, darf nicht in den Genuß der Gemeinschaftsfinanzie-rung für das Programm kommen . Sie muß sich an den allgemeinen Verwaltungskosten beteiligen . Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 20 . November 1989 . Im Namen des RatesDer PräsidentH . HALLET ( 1)ABl . Nr. C 52 vom 1 . 3 . 1989, S . 24 . ( 2)ABl . Nr . C 158 vom 26 . 6 . 1989, S . 91, und ABl . Nr . C 291 vom 20 . 11 . 1989 . ( 3)ABl . Nr . C 159 vom 26 . 6 . 1989, S . 31 . ( 4)ABl . Nr . L 302 vom 24 . 10 . 1987, S . 1 . ( 5)ABl . Nr . L 89 vom 6 . 4 . 1988, S . 35 . ( 6)ABl . Nr . L 159 vom 14 . 6 . 1986, S . 36 . ANHANG I PROGRAMMINHALT UND VORLÄUFIGE MITTELAUFSCHLÜSSELUNG ( Millionen ECU ) A.Primäre Rohstoffe21 ( 1 ) 1.Exploration7 1.1.Erzentstehung 1.2.Geochemische Methoden 1.3.Geophysikalische Methoden 1.4.Fernerkundung und Korrelierung verschiedener Daten 1.5.Bohrtechnik 2.Bergbautechnik7 2.1.Entwicklung neuer bzw . Verbesserung eingeführter Abbauverfahren 2.2.Gesteinsablösung 2.3.Ausbausysteme 2.4.Lade - und Beförderungseinrichtungen 2.5.Modellerstellung und Simulation für den Bergbaubetrieb 2.6.Spezifische Ausrüstung für kleine Bergwerke 3.Erzaufbereitung und Metallgewinnung7 3.1.Innovation oder Leistungssteigerung von Verfahren 3.2.Aufbereitung von Metallen mit hohem Reinheitsgrad und von Verbindungen mehrerer Elemente 3.3.Industrieminerale 3.4.Aufbereitung metallurgischer Rückstände und Bergbauabgänge 3.5.Modellentwicklung, Simulation und automatisierte Regelung der Erzaufbereitung und der Metallgewinnung B.Rückführung von NE - und strategischen Metallen 6 ( 1 ) 1.Prüfung der Eigenschaften und Klassifizierung von sekundären Materialien sowie physikalische Trennung und Konzentration2 2.Fortgeschrittene pyrometallurgische Verfahren1 3.Fortgeschrittene hydrometallurgische Verfahren2 4.Raffinationstechniken und Instrumente für die Prozeßregelung1 C.Erneuerbare Rohstoffe, Wald - und Holzprodukte ( einschließlich Kork)12 ( 1 ) 1.Ressourcen des Waldes4 1.1.Baumverbesserung 1.2.Planung und Bewirtschaftung 1.3.Forstschutz ( Millionen ECU ) 2.Holz - und Korktechnik4 2.1.Gütebeurteilung 2.2.Bearbeitungstechniken 3.Zellstoff - und Papierherstellung4 3.1.Verbesserung der Papiermasseherstellung und der Bleichverfahren 3.2.Verbesserung der Herstellung und des Streichens von Papier D.Rückführung von Abfall 6 ( 1 ) 1.Probenahme, Analyse und Klassifizierung von Abfall; Abfallstatistiken1 1.1.Haushalts - und Siedlungsabfälle 1.2.Industrieabfall 1.3.Emissionen und Rückstände bei der Abfallverwertung 2.Recycling-Technologien4 2.1.Trennung und Rückgewinnung 2.2.Aufbereitung und Verwertung zurückgewonnener Produkte 2.3.Herstellung von Chemierohstoffen 2.4.Verhütung von Emissionen bei Recycling-Verfahren 2.5.Aufbereitung lignozellulosehaltiger Abfälle ( COST-Vorhaben 84 ) 2.6.Kompostierung 3.Energieerzeugung aus Abfall1 3.1.Erzeugung und Verfeuerung von Brennstoff aus Müll ( BAM ) 3.2.Pyrolyse und Vergasung Insgesamt 45(1 ) ( 1)`Davon sind 4,95 Millionen ECU für Personal - und Verwaltungskosten vorgesehen . ANHANG II DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS UND HÖHE DER FINANZIELLEN BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT Das Programm ist durchzuführen in Form von i)Forschungsverträgen auf Kostenteilungsbasis, ii)konzertierten Aktionen, iii)Koordinierungstätigkeiten, iv)Ausbildungs - und Mobilitätsmaßnahmen sowie v)Studien und Analysen . Die Beteiligung steht in der Gemeinschaft niedergelassenen Hochschulen, Forschungsorganisationen und Industrieunternehmen einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen und Einzelpersonen oder Kombinatio-nen von solchen offen . Forschungsvorhaben auf Kostenteilungsbasis sollten im allgemeinen von Teilnehmern aus mehr als einem Mitgliedstaat durchgeführt werden und einen Partner aus der Industrie einbeziehen . Die Verträge für Forschungsvorhaben auf Kostenteilungsbasis werden in der Regel nach einem Auswahlverfah-ren vergeben, das auf einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften beruht . Die Kommission trägt bei den Ausschreibungen dafür Sorge, daß kleine und mittlere Unternehmen leichten Zugang zu Informationen über dieses Programm haben . Im Falle von Verträgen auf Kostenteilungsbasis beläuft sich der Beitrag der Gemeinschaft im allgemeinen auf nicht mehr als 50 % der Gesamtaufwendungen, doch kann dieser Prozentsatz je nach Art und Stadium der Forschungen geändert werden . Gegebenenfalls kann die Gemeinschaft im Falle einer Beteiligung von Hochschu-len und Forschungsstellen an Vorhaben im Rahmen dieses Programms bis zu 100 % der zusätzlichen Aufwendungen übernehmen. ANHANG III PROGRAMMZIELE UND BEWERTUNGSKRITERIEN Die Ergebnisse, nach denen das Programm bewertet werden soll, müssen dessen Ziele und die umfassendere Zielsetzung des Rahmenprogramms widerspiegeln . 1.Da es das Hauptziel ist, die Wettbewerbsstellung der auf dem Gebiet der Rohstoffe und der Rückführung tätigen Industrien der Gemeinschaft zu verbessern, sollte die Bewertung folgendes ersichtlich machen : -inwieweit die Vorhaben in Ansehung quantifizierbarer industrieller Kriterien ausgewählt wurden; -inwieweit die unterstützte Arbeit zu wesentlichen Fortschritten geführt hat . 2.Ein weiteres Ziel ist die Förderung grenzuebergreifender Zusammenarbeit in der strategischen Industriefor-schung . Die Bewertung sollte ersichtlich machen : -inwieweit während der Dauer des Vorhabens fortgesetzte partnerschaftliche Beziehungen in den Bereichen Forschung, Entwicklung, Herstellung, Absatz oder Personalausbildung bestanden haben . 3.Das Programm hat weiterhin zum Ziel, den Transfer von Technologie zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen Industriezweigen, vor allem solchen mit einer überwiegenden Zahl kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern . Die Bewertung sollte ersichtlich machen : -inwieweit kleine und mittlere Unternehmen an dem Forschungsvorhaben beteiligt waren und zu seiner Entwicklung sowie zu der Möglichkeit der Nutzung der Ergebnisse erfolgreich abgeschlossener Vorhaben beigetragen haben; -inwieweit Ergebnisse kurch Patentantrag geschützt sind oder verbreitet werden, um die europäischen Forschungs - und Technologiekreise auf sie aufmerksam zu machen . 4.Ein weiteres Ziel besteht in der Feststellung, inwieweit das Programm die wissenschaftliche Gesamtqualität im Bereich der Rohstoffe und Rückführung gefördert hat und in welchem Masse das Erreichen dieser Zielsetzung zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft beigetragen hat . Bei der Bewertung des letzten Punktes werden Kriterien wie die folgenden zu berücksichtigen sein : -Beteiligung an Mobilitäts - und Ausbildungsmaßnahmen; -Anwendung der erzielten Ergebnisse in anderen Gebieten der Gemeinschaft als denjenigen, in denen die Forschungen durchgeführt wurden . 5.Im weiteren Zusammenhang des Rahmenprogramms sollte aus der Bewertung ersichtlich sein : -inwieweit die Vorhaben durch Verringerung der technischen Handelshemmnisse zur Harmonisierung in der Gemeinschaft beigetragen haben . Die Bewertung erfolgt durch unabhängige Bewertungsspezialisten .