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Document 31989D0544

BESCHLUSS DES RATES vom 21. Juni 1989 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung (89/544/EWG)

ABl. L 295 vom 13.10.1989, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/544/oj

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31989D0544

BESCHLUSS DES RATES vom 21. Juni 1989 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung (89/544/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 295 vom 13/10/1989 S. 0001


BESCHLUSS DES RATES vom 21 . Juni 1989 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmässiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung ( 89/544/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In dem am 5 . Oktober 1973 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland ( 1 ) ist ein Verbot von mengenmässigen Beschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung nicht vorgesehen .

Es liegt im Interesse der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland, den freien Rohstoff - und Warenverkehr durch die Abschaffung aller derartigen Beschränkungen und Maßnahmen sowie durch die Verhinderung der Einführung neuer, ihren beiderseitigen Handel beeinträchtigender Beschränkungen und Maßnahmen zu fördern .

Es sind sowohl Vereinbarungen über einen stufenweisen Abbau der gegenwärtig für bestimmte Erzeugnisse geltenden Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zu treffen als auch Schutzmaßnahmen für den Fall vorzusehen, daß bestimmte Waren in Drittländer, gegenüber denen die ausführende Vertragspartei Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung beibehält, wiederausgeführt werden oder daß bei einer bestimmten Ware ernsthafte Versorgungsengpässe entstehen .

Die Kommission hat mit der Republik Finnland Verhandlungen geführt, die die Erstellung eines Protokolls ermöglicht haben -

BESCHLIESST :

Artikel 1

Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend die Beseitigung bestehender sowie die Verhinderung neuer mengenmässiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt .

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt .

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 4 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifizierung vor .

Artikel 3

Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam .

Geschehen zu Luxemburg am 21 . Juni 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

C . ARANZADI

( 1 ) ABl . Nr . L 328 vom 28 . 11 . 1973, S . 2 .

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