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Document 31989D0488

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 28. Juli 1989 zur Ermächtigung der Französischen Republik, eine von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme zu treffen (89/488/EWG)

ABl. L 239 vom 16.8.1989, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/488/oj

31989D0488

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 28. Juli 1989 zur Ermächtigung der Französischen Republik, eine von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme zu treffen (89/488/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 239 vom 16/08/1989 S. 0022 - 0023


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 28 . Juli 1989 zur Ermächtigung der Französischen Republik, eine von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme zu treffen ( 89/488/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17 . Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 1 ) ( nachstehend "Sechste Richtlinie" genannt ), zuletzt geändert durch die Beitritttsakte von 1985, insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern .

Die Französische Republik hat mit einem am 17 . April 1989 bei der Kommission eingegangenen Schreiben darum ersucht, sie zu einer von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie abweichenden Sondermaßnahme zu ermächtigen .

Die Französische Republik beabsichtigt, eine Regelung zu treffen, die den uneingeschränkten Vorsteuerabzug bei Gegenständen und Dienstleistungen zu gewerblichen und nichtgewerblichen Zwecken gestattet, wobei gleichzeitig die Besteuerung der privaten Nutzung dieser Gegenstände und Dienstleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 sowie Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie vorgesehen ist .

Die Französische Republik möchte sich die Möglichkeit vorbehalten, den Vorsteuerabzug in den Fällen ganz auszuschließen, in denen der private Anteil der Nutzung 90 % der gesamten Nutzung eines Gegenstandes oder einer Dienstleistung übersteigt, und dabei die Leistung für Zwecke des Eigenbedarfs nicht zu besteuern .

Die abweichende Maßnahme stellt sich als notwendig und geeignet dar, bestimmte Steuerhinterziehungen und Steuerumgehungen zu verhindern, und trägt zur Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung bei .

Die Maßnahme weicht von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie ab, wonach ein Steuerpflichtiger befugt ist, die Mehrwertsteuer abzuziehen, die die von ihm verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen belastet hat, soweit diese für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden .

Diesem Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen entsprochen werden .

Die betreffende Maßnahme sollte zeitlich begrenzt sein, um nach einer bestimmten Anwendungsdauer eine Bewertung zu ermöglichen .

Die Ermächtigung soll bis zum 31 . Dezember 1992 gelten . Die Kommission muß vor Ablauf dieser Frist dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Ermächtigung erstatten .

Der Rat prüft auf der Grundlage eines Entscheidungsvorschlags, der gegebenenfalls von der Kommission zusammen mit dem vorstehend genannten Bericht vorgelegt wird, ob die Ermächtigung über dieses Datum hinaus zu verlängern ist .

Die abweichende Maßnahme wird sich auf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer höchstens unwesentlich auswirken . Es werden sich keine negativen Auswirkungen auf die Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften aus der Mehrwertsteuer ergeben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1 In Abweichung von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie wird die Französische Republik ermächtigt, bis zum 31 . Dezember 1992 die mehrwertsteuerpflichtigen Aufwendungen für Gegenstände und Dienstleistungen vom Vorsteuerabzugsrecht auszuschließen, wenn der Anteil der pri -

vaten Nutzung dieser Gegenstände und Dienstleistungen 90 % ihrer gesamten Nutzung übersteigt .

Artikel 2 Anhand eines Berichts der Kommission über die Anwendung der in Artikel 1 genannten Ermächtigung, dem gegebenenfalls ein Entscheidungsvorschlag beigefügt ist, beschließt der Rat vor dem 31 . Dezember 1992, ob die Ermächtigung verlängert werden soll .

Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 28 . Juli 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . CHARASSE

( 1 ) ABl . Nr . L 145 vom 13 . 6 . 1977, S . 1 .

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