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Document 31989D0300

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Februar 1989 zur Gewährung eines Zuschusses aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Finanzierung eines nationalen Programms von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen des integrierten Mittelmeerprogramms für die Region Apulien (Italien) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (89/300/EWG) (89/300/EWG)

    ABl. L 122 vom 3.5.1989, p. 22–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/300/oj

    31989D0300

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Februar 1989 zur Gewährung eines Zuschusses aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Finanzierung eines nationalen Programms von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen des integrierten Mittelmeerprogramms für die Region Apulien (Italien) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (89/300/EWG) (89/300/EWG) -

    Amtsblatt Nr. L 122 vom 03/05/1989 S. 0022 - 0024


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 7. Februar 1989

    zur Gewährung eines Zuschusses aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Finanzierung eines nationalen Programms von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen des integrierten Mittelmeerprogramms für die Region Apulien (Italien)

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    (89/300/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984 betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3641/85 (2), insbesondere auf die Artikel 10 bis 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die italienische Regierung hat der Kommission am 30. Dezember 1986 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates (3) ein integriertes Mittelmeerprogramm (IMP) für die Region Apulien vorgelegt, um eine Kofinanzierung durch die Gemeinschaft zu erhalten.

    Mit Entscheidung vom 12. Oktober 1988 hat die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 das IMP Apulien genehmigt.

    Zum IMP Apulien gehört ein Bündel von Maßnahmen, die ein nationales Programm von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 bilden und für einen Zuschuß aus dem EFRE in Betracht kommen.

    Die Vorlage des IMP Apulien kann infolgedessen auch als Antrag auf Finanzierung der genannten Maßnahmen betrachtet werden, und der 30. Dezember 1986 kann als Tag der Einreichung des Antrags im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 gelten.

    Das NPGI betrifft wie das IMP Apulien den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1992.

    Im IMP Apulien, das die Kommission unter Beachtung der für die verschiedenen Finanzinstrumente der Gemeinschaft geltenden Vorschriften genehmigt hat, sind die Sätze für die Gemeinschaftsbeteiligung festgelegt; unter Berücksichtigung dieser Sätze kann der italienischen Regierung ein Zuschuß von höchstens 54 254 000 ECU für dieses NPGI gewährt werden.

    Die Mittelbindungen für die Durchführung des NPGI werden gemäß Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 in Jahrestranchen vorgenommen.

    Der nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 eingerichtete Beratende Ausschuß ist gemäß Absatz 3 des genannten Artikels und in Abweichung von Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 gehört worden und hat eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

    Alle Voraußsetzungen für die Gewährung eines Zuschusses aus dem EFRE sind erfuellt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das nationale Programm von gemeinschaftlichem Interesse, das Bestandteil des IMP Apulien in der von der Kommission am 12. Oktober 1988 genehmigten Fassung ist, wird hiermit verabschiedet und bildet den Programm

    vertrag im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84. Das Programm gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1992.

    Artikel 2

    Der Beitrag des EFRE für das genannte Programm beläuft sich auf höchstens 54 254 000 ECU. Dieser Betrag entspricht einem durchschnittlichen Beteiligungssatz von 49 % der in dem Programm berücksichtigten öffentlichen Gesamtausgaben, die sich auf 110 844 000 ECU belaufen.

    Die Sätze für die Beteiligung des EFRE an den einzelnen Maßnahmen, die im Rahmen des IMP Apulien finanziert werden, sind im Finanzplan für das genannte IMP angegeben.

    Artikel 3

    Hiermit wird gemäß dem im IMP Apulien enthaltenen Finanzplan eine erste Jahrestranche von 5 486 000 ECU bewilligt. Die Mittelbindungen für die folgenden Jahrestranchen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der Fortschritte des Programms vorgenommen.

    Artikel 4

    Die Maßnahmen, für die im Rahmen des Programms ein Zuschuß gewährt wird, müssen den Bestimmungen der Richtlinien 71/305/EWG (1) und 77/62/EWG (2) des Rates über öffentliche Aufträge entsprechen.

    Artikel 5

    Soweit das Programm Maßnahmen zur Erschließung des endogenen Entwicklungspotentials betrifft, für die im Rahmen dieser Entscheidung ein Zuschuß gewährt wird und die sich auf die Bereitstellung besonderer Dienste oder Leistungen an Unternehmen beziehen, dürfen der nationale Zuschuß und der Beitrag des EFRE zusammen nicht mehr als 80 % der Ausgaben der betreffenden Unternehmen ausmachen.

    Artikel 6

    Werden die Bedingungen dieser Entscheidung oder des nationalen Programms von gemeinschaftlichem Interesse nicht eingehalten, so ist die Kommission befugt, den mit dieser Entscheidung bewilligten Zuschuß zu kürzen oder zu streichen; in einem solchen Fall kann die Kommission Zuschußbeträge, die bereits an den Begünstigten dieser Entscheidung ausgezahlt wurden, ganz oder teilweise zurückfordern. Vor einer Kürzung, Streichung oder Rückzahlungsforderung muß dem Zuschussempfänger jedoch die Möglichkeit gegeben werden, sich innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist dazu zu äussern.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 7. Februar 1989

    Für die Kommission

    Bruce MILLAN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1984, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 350 vom 27. 12. 1985, S. 40.

    (3) ABl. Nr. L 197 vom 27. 7. 1985, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 5.

    (2) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1.

    ANHANG

    IMP - ITALIEN

    APULIEN

    Übersicht über die EFRE-Mittelbindungen

    (in 1 000 ECU)

    1.2.3.4.5.6 // // // // // // // // 1988 // 1989 // 1990 // 1991-92 // 1988-92 // EFRE-Mittelbindungen // 5 486 // 17 674 // 17 144 // 13 950 // 54 254 // // // // // // // Öffentliche Ausgaben EFRE-Maßnahmen // // // // // 110 844 // // // // // //

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