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Document 31989D0248

89/248/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1989 über die Genehmigung der Vereinbarungen über die Belieferung von sechs Stahlwerken mit festen Brennstoffen durch die Ruhrkohle AG (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

ABl. L 101 vom 13.4.1989, p. 35–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/248/oj

31989D0248

89/248/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1989 über die Genehmigung der Vereinbarungen über die Belieferung von sechs Stahlwerken mit festen Brennstoffen durch die Ruhrkohle AG (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 101 vom 13/04/1989 S. 0035 - 0038


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. März 1989

über die Genehmigung der Vereinbarungen über die Belieferung von sechs Stahlwerken mit festen Brennstoffen durch die Ruhrkohle AG

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(89/248/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 65,

im Hinblick auf den von der Ruhrkohle AG am 4. November 1988 im eigenen und im Namen der betroffenen Hüttenwerke gestellten Antrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

A. Hüttenvertrag 1969

(1) Die Ruhrkohle AG (RAG) hat mit Wirkung vom 1. Januar 1969 mit den Stahlwerken (»Hütten") Salzgitter Hüttenwerk AG, Hösch AG, Fried. Krupp Hüttenwerke AG, Ilseder Hütte, August Thyssen-Hütte AG, Mannesmann AG, Rheinische Stahlwerke und Klöckner-Werke AG Lieferverträge abgeschlossen, in denen diese sich verpflichteten, ihren jeweiligen Bedarf an festen Brennstoffen für Betriebe innerhalb des Gemeinsamen Marktes bei RAG zu decken. In denselben Verträgen hat sich die RAG zur Lieferung in diesem Umfange verpflichtet (»Hüttenverträge").

(2) Die Hüttenverträge waren Bestandteil der Maßnahmen, die im Jahre 1969 23 deutsche Bergbaugesellschaften im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland getroffen und die zur Gründung der RAG geführt haben. Dabei haben sich die betreffenden Unternehmen (Muttergesellschaften) von ihrem Bergbaubesitz getrennt und diesen in die RAG eingebracht, wogegen sie Aktien der RAG im Verhältnis des Wertes ihres in die RAG eingebrachten Sachanlagevermögens übernommen haben. Für die Bergbaugesellschaften, die zum Zeitpunkt der Gründung der RAG auch Stahlwerke betrieben, hat die Trennung von ihrem Bergbaubesitz zur Folge gehabt, daß sie ihrer eigenen, ihrer Stahlherstellung dienenden Kohlebasis verlustig gingen. Zur Regelung der Fortführung dieser traditionellen Verbundbeziehungen in der Art und dem Umfang, wie sie sich ohne Einbringung des Bergbauvermögens in die RAG entwickelt hätten, wurden zwischen RAG und den betreffenden Muttergesellschaften die jeweils gleichartigen Hüttenverträge abgeschlossen.

(3) Die wesentlichen Bestimmungen dieser Verträge sind: Die RAG berechnet diesen Abnehmern einen nach einem einheitlichen Verfahren festgestellten Vertragspreis. Dieser trägt dem Umstand Rechnung, daß in der Bundesrepublik Deutschland die Einfuhr billiger Kokskohle aus dritten Ländern durch Gesetz eingeschränkt ist. Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für die Hüttenvertragspartner im Verhältnis zur Stahlindustrie der anderen Gemeinschaftsländer wird daher der Vertragspreis jeweils so festgesetzt, daß er bei diesen zu Einstandspreisen führt, die denjenigen entsprechen, die sie zu bezahlen hätten, wenn sie ebenfalls Drittlandskohle importieren würden. Für Hochofenkoks gilt das entsprechende unter Berücksichtigung der Umwandlungskosten in den Kokereien. Beide Seiten gehen bei dieser Regelung davon aus, daß der Unterschied zwischen den Produktionskosten der RAG und dem Wettbewerbspreis durch staatliche Beihilfen gedeckt wird. Die RAG hat sich das Recht vorbehalten, die Hüttenverträge in angemessener Weise zu bedienen, sofern das System der Abdeckung der Differenz zwischen Produktionskosten und Wettbewerbspreis durch Beihilfen entfällt bzw. nicht mehr für die Gesamtmenge ausreicht. In diesem Fall sollen die Kokskohlelieferungen eingeschränkt oder eingestellt werden, während die Kokslieferungen fortgesetzt werden unter Verwendung von Drittlandskohle.

Die RAG ist verpflichtet, ihren Vertragspartnern Meistbegünstigung zu gewähren.

Die Hütten dürfen keine Lohnverkokung bei anderen Unternehmen vornehmen und keine Kokereikapazität anpachten. Sie müssen die Schaffung oder Erweiterung ihrer eigenen Kokereikapazität mit RAG abstimmen und sich mit RAG über dieser hierdurch erwachsende Folgelasten einigen.

(4) Die Hüttenverträge hatten eine Laufzeit von 20 Jahren und konnten mit fünfjähriger Frist erstmalig zum 31. Dezember 1988 gekündigt werden. Sie sollten sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn sie nicht fünf Jahre vor ihrem Ablauf gekündigt wurden.

(5) Die Hüttenverträge waren bei der Schaffung der RAG integrierender Bestandteil des Zusammenschlußvorhabens, das von der Kommission am 27. November 1969 nach Artikel 66 Absatz 2 EGKS-Vertrag genehmigt wurde. (6) Während der Vertragsdauer von 1969 bis 1988 haben sich die Besitzverhältnisse an den beteiligten Hütten teilweise geändert. Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter dem »Hüttenvertrag" verpflichteten Hütten sind folgende Unternehmen:

- Krupp Stahl AG, Bochum,

- Mannesmann AG, Düsseldorf,

- Thyssen Stahl AG, Duisburg,

- Stahlwerke Peine-Salzgitter AG, Salzgitter,

- Hösch Stahl AG, Dortmund,

- Klöckner Stahl GmbH, Duisburg.

(7) Entsprechend den Schwankungen der Konjunktur der Stahlindustrie bindet der Hüttenvertrag rund 16 bis 18 Millionen Tonnen der Nachfrage nach Kokskohle und Koks (Koks in Steinkohle umgerechnet) in der Bundesrepublik Deutschland.

B. Anschlußvertrag zum Hüttenvertrag

(8) Der Antrag der Beteiligten zielt darauf ab, die vereinbarte Kündigungsregelung des Hüttenvertrages ausser Kraft zu setzen und diesen in geänderter Form bis zum 31. Dezember 2000 zu verlängern.

(9) Im neuen Hüttenvertrag (»Anschlußvertrag zum Hüttenvertrag") ist die ausschließliche Bezugsverpflichtung der Hütten (100 % ihres Bedarfs) aufgegeben. Das Recht der Hütten, in begrenztem Umfang auch von Dritten zu kaufen, ergibt sich aus der Anlage 1 zum Anschlußvertrag zum Hüttenvertrag und einer in Hinblick hierauf von RAG als verbindlich erklärten Interpretation. Danach ist es den Vertragspartnern freigestellt, Spezialbrennstoffe und feste Brennstoffe, die nicht Steinkohle oder Steinkohlenerzeugnisse sind (z. B. Petrolkoks und Braunkohlenstaub), von anderen Quellen zu beziehen. Die Hütten sind diesbezueglich nur gehalten, der RAG Gelegenheit zu einem Gegenangebot zu geben, das sie aber nicht annehmen müssen, selbst wenn es dem Fremdangebot technisch und wirtschaftlich gleichwertig ist.

(10) Die RAG ist ferner auch in anderer Weise nicht mehr Alleinlieferant der Vertragshütten, da sie mit der Bergwerksgesellschaft Auguste Victoria eine Vereinbarung getroffen hat, wonach letztere während der gesamten Laufzeit des Anschlußvertrags begrenzte Mengen à conto dieses Vertrages und zu dessen Bedingungen an RAG liefern kann.

(11) Der Anschlußvertrag zum Hüttenvertrag hat eine Laufzeit von 12 Jahren und verlängert sich jeweils stillschweigend um ein Jahr, wenn er nicht vier Jahre vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt wird.

(12) Im Anschlußvertrag zum Hüttenvertrag ist vorgesehen, daß nachträgliche Umstände wie Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder andere Entscheidungen die Erfuellung des Vertrages unmöglich machen können. Es ist ferner darauf hingewiesen, daß hinsichtlich des Systems der Abdeckung der Differenz zwischen Förderkosten und Wettbewerbspreis durch Beihilfen der öffentlichen Hand Änderungen eintreten können. Damit wird u.a. der Tatsache Rechnung getragen, daß die Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1986 über die Gemeinschaftsregelung für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1) zum 31. Dezember 1993 ausläuft und über eine mögliche Anschlußregelung keine Vorhersage gemacht werden kann.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Artikel 65 Absatz 1

(13) Artikel 65 Absatz 1 verbietet bestimmte Arten wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Praktiken. Die von der RAG und den beteiligten Hütten getroffenen Vereinbarungen erfuellen den Tatbestand des Artikels 65 Absatz 1 aus folgenden Gründen:

Die RAG und ihre Vertragspartner sind Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages.

Der normale Wettbewerb wird dadurch eingeschränkt, daß die Vertragshütten, ausser Spezialbrennstoffen und festen Brennstoffen, die nicht Steinkohle oder Steinkohlenerzeugnisse sind, alle festen Brennstoffe nur von RAG beziehen dürfen.

Die RAG hindert die Hüttenwerke an der Erzeugung von Hochofenkoks durch die Bestimmung, die ihnen verbietet, Lohnverkokung bei anderen Gesellschaften vorzunehmen oder Kokereikapazität anzupachten. Die RAG beeinflusst darüber hinaus die Entscheidungen der Hüttenwerke hinsichtlich deren Investitionen zur Erweiterung und Schaffung eigener Kokereikapazität, indem sie sie verpflichtet, sich mit ihr über Ankündigungsfristen und den Ausgleich von bei ihr unter Umständen entstehenden Folgelasten zu einigen.

Die an der Vereinbarung beteiligten Hüttenwerke haben sich ausserdem mit RAG auf ein Verfahren zur Preisfindung geeinigt, das in Verbindung mit der Meistbegünstigung zu aufeinander abgestimmten Preisen führt. Das ihnen von der RAG zugestandene Recht auf Meistbegünstigung beeinflusst auch den Prozeß der Preisbildung der RAG im Verhältnis zu anderen Hüttenwerken in der Gemeinschaft.

(14) Die von der RAG und den dem Antrag beigetretenen Hüttenwerken getroffenen Vereinbarungen sind demgemäß im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 verboten.

Artikel 65 Absatz 2

(15) Die Kommission kann nach Artikel 65 Absatz 2 für bestimmte Erzeugnisse Vereinbarungen über Spezialisierung und über gemeinsamen Ein- oder Verkauf und diesen analoge Vereinbarungen genehmigen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfuellt sind.

(16) Die von den Vertragspartnern nach den Grundsätzen des Anschlußvertrages zum Hüttenvertrag getroffene Vereinbarung ist einer Vereinbarung im Sinne des vorausgegangenen Absatzes streng analog, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Rationalisierung der Erzeugung und einen gemeinsamen Einkauf.

(17) Die RAG beliefert die Vertragshütten mit verkokbarer Steinkohle oder mit Hochofenkoks bzw. mit beiden Erzeugnissen, je nach dem Masse, in dem letztere über eigene Kokereikapazitäten verfügen. Im Rahmen der vertraglich abgeschlossenen Mengen, jedoch mit der Einschränkung der durch die Auftragslage bei der Stahlindustrie bedingten Nachfrage und unter Berücksichtigung der gemäß Randnummer 9 gegebenen Substitutionsmöglichkeiten, erlaubt der Anschlußvertrag zum Hüttenvertrag der RAG eine langfristige Planung ihrer Erzeugung von verkokbarer Kohle und von Hochofenkoks. Wegen der hohen Kapitalkosten im Bergbau und der seit Jahrzehnten wegen des Wettbewerbs von Drittlandskohle und anderer Energieformen unbefriedigenden Erlössituation und wegen der stark rückläufigen Nachfrage in verschiedenen Verbrauchssektoren müssen die Bergbauunternehmen bestrebt sein, ihre Kapazitäten dem Absatz so weit als möglich anzupassen. Sie müssen in der Bundesrepublik Deutschland aber auch gleichzeitig Sorge tragen dafür, daß ihre Liefermöglichkeiten für Kokskohle für die volle Deckung des Bedarfs der Hüttenwerke ausreichen, da die deutschen Hüttenwerke im Grundsatz keine Alternativen für den Bezug der von ihnen benötigten Brennstoffe haben. Dies ist zum einen bedingt durch den Umstand, daß die Einfuhr von Kokskohle aus Drittländern in die Bundesrepublik, mit Ausnahme der Kokskohle zum Verbrauch in einer an der Küste gelegenen Kokerei (ca. 2 % des Verbrauchs in der Bundesrepublik Deutschland), eingeschränkt ist, zum anderen durch den Umstand, daß den Vertragshütten geeignete Gemeinschaftskohle (Kokskohle) zu einem wettbewerbsfähigen Preis entweder wegen des eigenen Bedarfs an dieser Kohle in den übrigen Erzeugerländern der Gemeinschaft oder wegen des hohen Subventionsbedarfs nicht zur Verfügung steht. Langfristige Verträge über einen möglichst grossen Teil des Gesamtbedarfs der Vertragshütten dienen daher der Sicherheit ihrer Versorgung und zugleich der Minimierung der Produktionskosten der RAG. Die Vereinbarung führt daher zu einer merklichen Verbesserung der Produktion von verkokbarer Steinkohle und von Hochofenkoks.

(18) Es ist nicht ersichtlich, daß der Anschlußvertrag zum Hüttenvertrag weitergehende Einschränkungen vorsähe als für die obenerwähnte Erzielung der Verbesserung der Produktion und Versorgung notwendig ist. Die nunmehr vorgesehene Auflockerung der Bezugsverpflichtung der Vertragshütten gegenüber der RAG ermöglicht in beschränktem Umfang den Zugang anderer Anbieter, soweit sie wettbewerbsfähige Angebote machen können.

(19) Die Beteiligten sind aufgrund ihrer Vereinbarung auch nicht in der Lage, für die betreffenden Erzeugnisse die Preise zu bestimmen. Der Vertragspreis ergibt sich aus Faktoren, die ausserhalb des Einflußbereichs von RAG und ihrer Vertragspartner liegen: den Preisen der Einfuhrkohle aus dritten Ländern und dem Ausmaß der Beihilfen, die dazu bestimmt sind, den Unterschied zwischen Kosten und Erlösen bei der RAG zu decken.

(20) Die Beschränkung der Erzeugung von Hochofenkoks durch die Vereinbarung hat kein Ausmaß, das einen wesentlichen Teil an der Erzeugung von Hochofenkoks im gemeinsamen Markt darstellt. Bei der Schaffung der RAG haben die stahlerzeugenden Muttergesellschaften, soweit sie eigene Kokereien betrieben haben, diese behalten, während die anderen Bergbaugesellschaften die ihren zusammen mit ihrem Kohlenbergbau in die RAG eingebracht haben. Dieser Vorgang ist durch die Entscheidung der Kommission vom 27. November 1969 gedeckt. Die damaligen Kokereikapazitäten waren den Verhältnissen bei der Schaffung der RAG und der Übernahme ihrer Lieferverpflichtung für Hochofenkoks im Rahmen des Hüttenvertrages angemessen. Es ist normal, daß derartige Anlagen über Zeiträume von mehr als 20 Jahren unterhalten und erneuert werden. Die während der Laufzeit des Hüttenvertrages festzustellende Entwicklung des Bedarfs der Hütten an Hochofenkoks hat darüber hinaus sinkende Tendenz. Der möglichen Einschränkung hinsichtlich der Erzeugung von eigenem Koks, die den Hütten durch den Anschlußvertrag zum Hüttenvertrag auferlegt ist, ist daher nur untergeordnete Bedeutung beizumessen.

(21) Die Frage, ob sich die Beteiligten, insbesondere die RAG, durch die Vereinbarung dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt entziehen, ist unter Hinweis auf die Feststellungen unter Randnummer 17 hinsichtlich der Erzeuger von Kokskohle und aus Gemeinschaftskohle hergestelltem Hochofenkoks zu verneinen. Ergänzend ist diese Frage indessen bezueglich der Anbieter von Steinkohle, die die Hütten unter Umständen zusätzlich zur Kokskohle einsetzen (Sinterkohle), und von Hochofenkoks, der aus Drittlandskohle hergestellt ist, zu stellen. (22) Hütten benötigen Sinterbrennstoffe, entweder magere Steinkohle (nicht Kokskohle) oder Steinkohlenkoks (Koksgrus), um feinkörniges Erz vor dem Einsatz im Hochofen in Erz von geeigneten Abmessungen umzuwandeln. Die Entscheidung für oder gegen den einen oder anderen Brennstoff treffen die Stahlwerke nach Maßgabe ihrer technischen Voraussetzungen. Unter diesem Gesichtspunkt lehnen die Hüttenvertragspartner den Einsatz von Steinkohle für Sinterzwecke ab. Nach ihrer Erfahrung lässt sich nicht ausschließen, daß sich aus den gasförmigen Bestandteilen von Steinkohle Teere bilden, die sich in ihren den Sinteranlagen nachgeschalteten Elektrofiltern niederschlagen und dort zu Bränden führen können. Sie verwenden daher ausschließlich Koksgrus. Dieser fällt, soweit sie Hochofenkoks selbst herstellen, d. h. bei vier der sechs Hüttenpartner, in ihren eigenen Kokereien an. Der Bedarf an Koksgrus, den die beiden anderen Unternehmen vertragsgemäß bei der RAG decken müssen, ist von einer Grössenordnung, die vernachlässigt werden kann.

Gemeinschaftskokereien, die aus Drittlandskohle hergestellten Hochofenkoks an die durch den Anschlußvertrag zum Hüttenvertrag gebundenen Unternehmen liefern wollten, müssten zwei Voraussetzungen erfuellen: sie müssten Kapazität verfügbar haben und die Drittlandskohle zu Preisen einkaufen, die niedriger sind als diejenigen, die die RAG vertragsgemäß zum Maßstab ihrer Angleichung nimmt. Diese Bedingungen können unter den der Kommission bekannten Umständen dauerhaft entweder nur für marginale oder aber für Spotmengen erfuellt sein. Aus Gründen der Homogenität des für Verhüttungszwecke notwendigen Hochofenkokses sowie im Hinblick auf ihre Versorgungssicherheit können die Vertragshütten weder an der einen noch an der anderen Alternative interessiert sein.

Die Vereinbarung gibt den Beteiligten daher nicht die Möglichkeit, sich dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt zu entziehen.

(23) Die Kommission hält es für erforderlich, die Genehmigung für die beantragte Vereinbarung auf den Zeitraum bis 31. Dezember 1997 zu begrenzen, der für die unter Randnummer 17 dargelegten Erfordernisse der Planung als ausreichend angesehen wird.

(24) Die Vereinbarung entspricht unter der Bedingung der zeitlichen Einschränkung den Genehmigungsvoraussetzungen von Artikel 65 Absatz 2 und kann daher genehmigt werden.

(25) Gemäß den Feststellungen in den Randnummern 3 und 12 geht aus der Vereinbarung hervor, daß ihre Durchführung grundsätzlich die Gewährung staatlicher Beihilfen voraussetzt. Die Genehmigung der Vereinbarung und insbesondere die Dauer dieser Genehmigung präjudizieren in keiner Weise zukünftige Entscheidungen der Kommission über staatliche Beihilfen. Darüber hinaus können Änderungen der Verhältnisse eine Überprüfung der Genehmigung gemäß den Bestimmungen des vierten Unterabsatzes von Artikel 65 Absatz 2 erforderlich machen.

(26) Die Beurteilung der Kommission über Investitionsprogramme gemäß Artikel 54 des Vertrages wird durch diese Entscheidung nicht berührt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Ruhrkohle AG und den Stahlwerken Krupp Stahl AG, Mannesmann AG, Thyssen Stahl AG, Stahlwerke Peine-Salzgitter AG, Hösch Stahl AG und Klöckner Stahl GmbH getroffene Vereinbarung über die Lieferung und den Bezug von festen Brennstoffen wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet:

Ruhrkohle AG, Essen, Krupp Stahl AG, Bochum, Mannesmann AG, Düsseldorf, Thyssen Stahl AG, Duisburg, Stahlwerke Peine-Salzgitter AG, Salzgitter, Hösch Stahl AG, Dortmund, und Klöckner Stahl GmbH, Duisburg.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird wirksam mit ihrer Zustellung an die beteiligten Unternehmen. Sie gilt bis 31. Dezember 1997.

Brüssel, den 30. März 1989

Für die Kommission

Sir Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1986, S. 1.

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