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Document 31989D0143

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Februar 1989 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Malaysia, Österreich, Rumänien und Ungarn, zur Bestätigung der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 des Rates eingegangenen Verpflichtungen und zur Einstellung dieser Verfahren (89/143/EWG) (89/143/EWG)

    ABl. L 52 vom 24.2.1989, p. 37–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/08/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/143/oj

    31989D0143

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Februar 1989 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Malaysia, Österreich, Rumänien und Ungarn, zur Bestätigung der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 des Rates eingegangenen Verpflichtungen und zur Einstellung dieser Verfahren (89/143/EWG) (89/143/EWG) -

    Amtsblatt Nr. L 052 vom 24/02/1989 S. 0037 - 0040


    *****

    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 21. Februar 1989

    zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Malaysia, Österreich, Rumänien und Ungarn, zur Bestätigung der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 des Rates eingegangenen Verpflichtungen und zur Einstellung dieser Verfahren

    (89/143/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I. DERZEITIGES VERFAHREN

    A. Vorläufige Maßnahmen

    (1) Die Kommission führte mit der Verordnung (EWG) Nr. 2623/88 (2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Malaysia, Österreich, Rumänien, Ungarn, den USA und Venezuela ein. Die Geltungsdauer dieses Zolls wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 4018/88 des Rates (3) um zwei Monate verlängert.

    B. Weiteres Verfahren

    (2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellten die Gemeinschaftshersteller und mehrere Ausführer der betreffenden Ware bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde, und legten ihren Standpunkt zu der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls auch schriftlich dar.

    (3) Ausser den Untersuchungen, die zu der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls führten, hat die Kommission andere Untersuchungen in den Betrieben folgender Gemeinschaftshersteller durchgeführt:

    Belgien

    Nederlandse Stikstof Maatschappij BV (NSM), Brüssel;

    Frankreich

    - Compagnie française de l'azote (Cofaz), Paris,

    - Société chimique de la Grande Paroisse, Paris;

    Irland

    Irish Fertilizer Industries (IFI), Dublin.

    C. Dumping

    a) Normalwert

    1. Österreich

    (4) Wie bei der vorläufigen Berechnung wurde der Normalwert endgültig auf der Grundlage der Inlandspreise des österreichischen Ausführers während des Untersuchungszeitraums berechnet, da dieser ausreichende Beweismittel vorlegte. Der österreichische Ausführer erhob keine Einwände gegen die unter Randziffer 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2623/88 beschriebene Berechnungsmethode und die Ergebnisse der Kommission.

    2. Malaysia

    (5) Der Normalwert wurde endgültig rechnerisch bestimmt, da während des Untersuchungszeitraums der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Inlandsmarkt dieses Landes niedriger war als die Produktionskosten. Die endgültige Bestimmung des Normalwerts erfolgte nach der Berechnungsmethode und unter Berücksichtigung der Faktoren, wie sie unter den Randziffern 11, 12 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2623/88 dargelegt wurden.

    Die von diesem Verfahren betroffenen Unternehmen in Malaysia haben im wesentlichen dazu erneut die Argumente vorgebracht, die sie bereits vor der Verabschiedung dieser Verordnung geltend gemacht hatten. Mangels neuer Beweismittel bestätigt die Kommission daher die Gültigkeit der vorgenannten Methode.

    3. Ungarn und Rumänien

    (6) Da es sich bei diesen Ländern um Staatshandelsländer handelt, wurde der Normalwert nach der gleichen Methode wie bei der vorläufigen Ermittlung endgültig berechnet, d. h. auf der Grundlage der Preise auf dem österreichischen Inlandsmarkt sowie nach der Methode und unter Berücksichtigung der Faktoren, wie sie unter den Randziffern 18 bis 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2623/88 dargelegt wurden.

    (7) In diesem Zusammenhang bestritt der ungarische Ausführer die Wahl Österreichs als Vergleichsland, da dieses Land nicht repräsentativ sei insofern, als der österreichische Ausführer eine Monopolstellung innehabe und seine Produktionskosten höher seien als die ungarischen Produktionskosten.

    Obgleich keine neuen Beweismittel zur Stützung dieser Behauptung vorgelegt wurden, stellte die Kommission dazu fest, daß die Preise auf dem österreichischen Inlandsmarkt von den hohen Einfuhren beeinflusst wurden und in diesem Sinne repräsentativ waren. Was die Kosten anbetrifft, so erhielt die Kommission keinerlei Beweismittel, aus denen hervorging, daß gewisse Kosten in Ungarn niedriger waren als die in Österreich festgestellten Kosten. Selbst wenn es möglich wäre, das Vorhandensein und den Umfang derartiger Vorteile oder Nachteile genau zu ermitteln, würde eine Berichtigung für Kosten, die auf dieser Grundlage in einem Marktwirtschaftsland ermittelt wurden, eine Heranziehung der Kosten in einem Land ohne Marktwirtschaft erfordern, was in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 ausdrücklich ausgeschlossen wird.

    Die Kommission bestätigt daher die Wahl Österreichs als Vergleichsland für die Berechnung des ungarischen Normalwerts.

    (8) Was Rumänien anbetrifft, so wiederholte der betroffene Ausführer seine Einwände gegen die Wahl Österreichs als Vergleichsland, da der österreichische Markt zu eng und folglich nicht repräsentativ sei, dort im wesentlichen technischer Harnstoff gehandelt werde, während Rumänien nur landwirtschaftlichen Harnstoff exportiere und Österreich kein Erdgas besitze; er schlug stattdessen Kuwait als Vergleichsland vor.

    In diesem Zusammenhang bestätigt die Kommission den Standpunkt insbesondere unter Randziffer 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2623/88, der wie folgt lautet:

    - selbst wenn der österreichische Markt begrenzt ist, herrscht dort ein Wettbewerb, da die Preise durch die hohen Einfuhren beeinflusst werden und in diesem Sinne repräsentativ sind;

    - das Argument, das die Art des Harnstoffs anbetrifft, ist nicht ausschlaggebend, insofern als keine wesentlichen Unterschiede in Technologie und Fertigungsverfahren bei Harnstoff bestehen;

    - was den etwaigen Vorteil durch die Erdgaskosten anbetrifft, so lässt sich dieser kaum beziffern und kann durch andere Wettbewerbsnachteile ausgeglichen werden, wie unter Randziffer 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2623/88 dargelegt.

    Die Kommission hält es daher für angemessen und vertretbar, den rumänischen Normalwert anhand der Inlandspreise in Österreich zu berechnen. Folglich erscheint es nicht sinnvoll, Kuwait als Vergleichsland heranzuziehen.

    b) Ausfuhrpreis

    (9) Die Ausfuhrpreise wurden auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Waren endgültig ermittelt.

    c) Vergleich

    (10) Allgemein wurde der Normalwert je Geschäftsvorgang mit den Ausfuhrpreisen auf der Stufe ab Werk verglichen.

    Die Berichtigungen, die je nach Fall unter Randziffer 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2623/88 zur Berücksichtigung der die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede zugestanden worden waren, werden bestätigt.

    d) Dumpingspannen

    (11) Die Dumpingspanne entsprach im Falle eines jeden Ausführers der Differenz zwischen dem festgestellten Normalwert und dem Preis bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft nach gebührender Berichtigung.

    Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne erreicht für jeden betroffenen Ausführer folgenden Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft:

    1.2 // - Österreich: Chemie Linz mehr als // 50 %, // - Ungarn: Chemolimpex mehr als // 51 %, // - Malaysia: ABF/Petronas // 41 %, // - Rumänien: ICE Chimica mehr als // 55 %.

    D. Schädigung

    (12) Da keine neuen Beweismittel vorgelegt wurden, bestätigt die Kommission die Sachaufklärung und die Schlußfolgerungen unter den Randziffern 27, 30, 32 und 36 bis 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2623/88.

    Hinsichtlich der gedumpten Einfuhren auf die Marktanteile der Ausführer, die Gemeinschaftsproduktion, den Umsatz und die Marktanteile der Gemeinschaftshersteller, wie sie nach weiteren Untersuchungen festgestellt wurden, die nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls durchgeführt worden waren, so verweist die Kommission auf die geänderten Zahlenangaben unter den Randziffern 14, 17, 19 und 20 der Verordnung (EWG) Nr. 450/89 des Rates (1) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Venezuela.

    E. Mengenmässige Beschränkungen und Antidumpingmaßnahmen

    (13) Im Zusammenhang mit den mengenmässigen Beschränkungen, die in einigen Ländern der Gemeinschaft für aus Ungarn und Rumänien stammenden Harnstoff gelten, wurde von dem rumänischen Ausführer behauptet, daß die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Harnstoffeinfuhren zusätzlich zu diesen mengenmässigen Beschränkungen mit gewissen GATT-Bestimmungen unvereinbar sei. Dazu erinnert die Kommission daran, daß ihrer Auffassung nach weder das Gemeinschaftsrecht noch die internationalen Vorschriften die Einführung von Antidumpingzöllen, sonstigen Zöllen oder anderen Einfuhrbesteuerungsmaßnahmen verbieten, wenn mengenmässige Beschränkungen bestehen, sofern eine Schädigung festgestellt worden ist.

    Zu der Frage, ob derartige Maßnahmen im vorliegenden Fall angebracht sind, stellt die Kommission fest, daß sich während des Untersuchungszeitraums mehr als die Hälfte der Ausfuhren auf die nicht geschützten Mitgliedstaaten, nämlich Belgien, Luxemburg und Großbritannien, konzentrierte. Hinzu kommt, daß in der Bundesrepublik Deutschland und in Irland die für die Einfuhr dieser Waren geltenden Hoechstmengen weit überschritten worden sind.

    Die Kommission stellt ausserdem bedeutende Preisunterbietungen bis zu 17 % im Falle Ungarns und zu 38 % im Falle Rumäniens fest.

    Daraus folgt, daß die in einigen Mitgliedstaaten bestehenden mengenmässigen Beschränkungen wegen der unlauteren Praktiken der ungarischen und rumänischen Ausführer die Schädigung des grössten Teils der Gemeinschaft nicht verhinderten.

    F. Interesse der Gemeinschaft

    (14) Zu der Frage, ob Schutzmaßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren im Interesse der Gemeinschaft sind, brachte Malaysia erneut die Argumente vor, die unter Randziffer 42 der Verordnung (EWG) Nr. 2623/88 dargelegt wurden.

    G. Verpflichtungen

    (15) Folgende Hersteller/Ausführer boten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 Verpflichtungen an:

    1.2 // - Österreich: // Chemie Linz GmbH, // - Ungarn: // Chemolimpex, // - Malaysia: // Asean Bintulu Fertilizer // // SDN.BHD (ABF) / Petroliam // // National Berhard (Petronas), // - Rumänien: // ICE Chimica.

    Diese Verpflichtungen wurden von der Kommission als annehmbar angesehen, da sie eine gewisse Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes sichern könnten, wobei dieser Ausführer gleichzeitig einen bestimmten Marktanteil in der Gemeinschaft bewahrten.

    H. Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

    (16) Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und der verursachten Schädigung hält die Kommission es für notwendig, die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge aus folgenden Gründen freizugeben:

    - im Falle der Waren mit Ursprung in Österreich, da der vorläufige Antidumpingzoll sehr niedrig ist;

    - im Falle der Waren mit Ursprung in Ungarn und Rumänien, da keine Ausfuhren in der Zeit zwischen der Einführung des vorläufigen Zolls und dem Kommissionsbeschluß stattgefunden haben;

    - im Falle der Waren mit Ursprung in Malaysia, da diesem Land eine differenzierte Sonderbehandlung nach Artikel 13 des Antidumpingkodex des GATT gewährt sind.

    II. ÜBERPRÜFUNG DER VORAUSGEGANGENEN MASSNAHMEN

    (17) Bei der vom Rat gewünschten Überprüfung der Maßnahmen stellte die Kommission fest, daß die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 des Rates (2) angebotenen Verpflichtungen eingehalten worden waren und daß sie beträchtlich zur Verringerung der Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hatten, insofern als die Harnstoffeinfuhren aus diesen Ländern nunmehr einen vertretbaren Anteil am Verbrauch aufweisen.

    Unter diesen Umständen bestätigt die Kommission die Gültigkeit der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 eingegangenen Verpflichtungen.

    III. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

    (18) Die betroffenen Ausführer wurden über die wichtigsten Ergebnisse der Untersuchung unterrichtet und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

    In den Konsultationen im Beratenden Ausschuß lehnten einige Mitgliedstaaten die vorgeschlagenen Verpflichtungen ab.

    Die Kommission unterbreitete dem Rat die vorgeschlagenen Verpflichtungen. Im Rat kam keine qualifizierte Mehrheit zustande, die für die Annahme der vorgeschlagenen Verpflichtungen notwendig ist. Da ausserdem auch keine qualifizierte Mehrheit für einen anderslautenden Beschluß des Rates zustande kam, können die von den betroffenen Ausführern angebotenen Verpflichtungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 angenommen werden und die Untersuchungen betreffend die Einfuhren von Harnstoff aus den von dem gesamten Verfahren betroffenen Ländern nach Artikel 9 dieser Verordnung eingestellt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Die Verpflichtungen, die von

    - Chemie Linz GmbH, Österreich,

    - Chemolimpex, Ungarn,

    - Asean Bintulu Fertilizer SDN.BHD (ABF) / Petroliam National Berhard (Petronas), Malaysia,

    - ICE Chimica, Rumänien,

    im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Harnstoff der KN-Code 3102 10 10 und 3102 10 99 mit Ursprung in Malaysia, Österreich, Rumänien und Ungarn angeboten wurden, werden angenommen.

    (2) Die Annahme der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 eingegangenen Verpflichtungen wird bestätigt.

    Artikel 2

    Die als Sicherheit hinterlegten Beträge für den vorläufigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2623/88 eingeführt wurde, werden im Falle der Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Malaysia, Österreich, Rumänien und Ungarn freigegeben.

    Artikel 3

    Das in Artikel 1 genannte Antidumpingverfahren wird gegenüber den in diesem Artikel genannten Ausführern eingestellt.

    Brüssel, den 21. Februar 1989

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 235 vom 25. 8. 1988, S. 5.

    (3) ABl. Nr. L 355 vom 23. 12. 1988, S. 3.

    (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (2) ABl. Nr. L 317 vom 7. 11. 1987, S. 1.

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