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Document 31989D0056

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Januar 1989 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Österreich (89/56/EWG) (89/56/EWG)

    ABl. L 25 vom 28.1.1989, p. 87–89 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/01/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/56/oj

    31989D0056

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Januar 1989 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Österreich (89/56/EWG) (89/56/EWG) -

    Amtsblatt Nr. L 025 vom 28/01/1989 S. 0087 - 0089


    *****

    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 20. Januar 1989

    über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Österreich

    (89/56/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 (1) über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern, insbesondere auf Artikel 9,

    nach Konsultationen in dem mit der genannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. Verfahren

    (1) Die Kommission erhielt im Juli 1987 einen Antrag von dem Verbindungsausschuß der Europäischen Stahlrohrhersteller im Namen von Herstellern, auf die der grösste Teil der Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware entfällt.

    (2) Der Antrag enthielt Beweismittel für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte Schädigung. Diese Beweismittel wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung des obengenannten Verfahrens zu rechtfertigen.

    Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl der KN-Code 7304 39 10, 7304 39 51, 7304 39 59, 7304 39 91 und 7304 31 99 in die Gemeinschaft.

    (3) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermassen betroffenen Hersteller/Ausführer und Einführer sowie den Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4) Der österreichische Hersteller/Ausführer legte seinen Standpunkt schriftlich dar und stellte einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

    (5) Keine Sachäusserungen wurden im Namen der Abnehmer der betreffenden Ware in der Gemeinschaft vorgebracht.

    (6) Die Kommission holte alle für die Sachaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Ferner führte sie Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

    a) EWG-Hersteller:

    - Mannesmannröhren-Werke AG, Düsseldorf, Deutschland;

    - Société Vallourec, Paris, Frankreich;

    - British Steel Corporation, Wolverhampton, Vereinigtes Königreich;

    b) Nicht-EWG-Hersteller/Ausführer:

    - Vöst-Alpine Stahlrohr Kindberg GmbH, Kindberg, Österreich;

    c) EWG-Einführer (verbunden):

    - Vöst-Alpine GmbH, München, Deutschland.

    (7) Die Dumpinguntersuchung und die Preisunterbietung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1987.

    B. Dumping

    a) Normalwert

    (8) Das Unternehmen Vöst-Alpine verkaufte die gleichartige Ware während des Untersuchungszeitraums auf dem österreichischen Markt mit Verlust, so daß eine Deckung aller angemessen verteilten Kosten nicht möglich war. Die Kommission beschloß daher, nach Artikel 2 Buchstabe b) Absatz 4 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2423/88 den unter den Herstellungskosten liegenden obengenannten Preis anzupassen, so daß Verluste ausgeschlossen werden und er einen angemessenen Gewinn gestattet. Auf dieser Grundlage wurden die Normalwerte für die meisten repräsentativen Sorten und Abmessungen handelsüblicher nahtloser Rohre ermittelt, die auf dem österreichischen Markt verkauft und nach der Gemeinschaft exportiert wurden.

    b) Ausfuhrpreise

    (9) Die Ausfuhren nach Deutschland wurden über Vöst-Alpine GmbH, München, eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Vöst-Alpine AG, Linz, getätigt, welche die Alleinimportrechte für Deutschland besitzt. Die Kommission ermittelte daher den Ausfuhrpreis auf dem deutschen Markt rechnerisch auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise von Vöst-Alpine GmbH an unabhängige Käufer in Deutschland, wobei gebührende Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten, einschließlich Gemeinkosten sowie für einen angemessenen Gewinn, vorgenommen wurden.

    Alle anderen Preise bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft wurden auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Ware bestimmt.

    c) Vergleich

    (10) Bei dem Vergleich der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission in gebührendem Masse die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede wie Preisnachlässe und Mengenrabatte, Provisionen, Kreditbedingungen sowie Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten. Entsprechende Berichtigungen für derartige Unterschiede wurden vorgenommen, soweit Anträge in dieser Richtung in zufriedenstellender Weise begründet wurden.

    (11) Alle Vergleiche wurden auf der Stufe ab Werk vorgenommen.

    d) Dumpingspannen

    (12) Die Sachaufklärung zeigte das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspannen dem Betrag entsprachen, um den die ermittelten Normalwerte den Preis bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft überstiegen.

    (13) Diese Spannen waren je nach Sorte und Abmessung der betreffenden Waren sowie je nach Einfuhr-Mitgliedstaat unterschiedlich hoch und erreichten im gewogenen Durchschnitt 11,2 %.

    C. Bedeutende Schädigung

    (14) Bei der Feststellung des Schadens, der durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde, musste die Kommission die Tatsache berücksichtigen, daß von dem Verfahren nur handelsübliche nahtlose Rohre, nicht aber Sorten höherer Qualität und Präzisionsrohre betroffen waren, und dementsprechend die Auswirkungen der Einfuhren aus Österreich auf diesen Marktbereich und auf den verbundenen Hersteller in der Gemeinschaft beurteilen. Die Kommission schloß daher die Exportverkäufe nach der Gemeinschaft aus, bei denen der österreichische Hersteller/Ausführer nachweisen konnte, daß die Ausfuhr mit einer besonderen Bescheinigung erfolgte, welche spezifische chemische und mechanische Eigenschaften dieser Waren garantierte, was im Handel mit nahtlosen Standardrohren handelsüblicher Qualität normalerweise nicht der Fall ist. Auf dieser Grundlage ergab die Untersuchung, daß die Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in Österreich in die Gemeinschaft erst 1986 mit 86 Tonnen begonnen hatten und 1987 auf 5 960 Tonnen anstiegen. Ihr Marktanteil in der Gemeinschaft erhöhte sich von praktisch Null 1986 auf etwas weniger als 1 % 1987. Diese Einfuhren konzentrierten sich in erster Linie auf Deutschland, wo sich ihr Marktanteil von 0,5 % 1986 auf 1,9 % 1987 erhöhte, sowie auf Frankreich und Italien, wo ihr Marktanteil von Null 1986 auf 1,7 % bzw. 0,4 % anstieg.

    (15) Aus den der Kommission vorliegenden Beweismitteln geht ferner hervor, daß der österreichische Hersteller/Ausführer als Neuankömmling auf dem Gemeinschaftsmarkt seine Wiederverkaufspreise in der Gemeinschaft auf die Listenpreise der Gemeinschaftshersteller stützte, darüber hinaus jedoch mehr Rabatte gewährte, als normalerweise für die Gemeinschaftsware üblich waren. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, daß die tatsächlichen Wiederverkaufspreise der österreichischen Ware diejenigen der Gemeinschaftshersteller während des Untersuchungszeitraums je nach Sorte und Abmessung der Ware und nach betroffenem Mitgliedstaat um 4 bis 11 % unterboten.

    (16) Bei der Beurteilung der Auswirkungen der fraglichen Ausfuhren auf die Produktion in der Gemeinschaft berücksichtigte die Kommission auch die Entwicklung der Nachfrage und das Volumen der Einfuhren aus anderen Lieferländern.

    Anhand der Beweismittel, die der Kommission vorgelegt wurden, ließ sich festellen, daß der Verbrauch an handelsüblichen nahtlosen Rohren in der Gemeinschaft stetig zurückgegangen war, und zwar von 720 000 Tonnen 1985 auf 684 000 Tonnen 1986 und 612 000 Tonnen 1987. Dieser Rückgang um 108 000 Tonnen innerhalb von zwei Jahren entspricht einer Schrumpfung des Gemeinschaftsmarktes um 15 %.

    Trotz der schlechten Marksituation in der Gemeinschaft stiegen die Einfuhren aus anderen Drittländern von 80 200 Tonnen 1986 während des Untersuchungszeitraums auf 91 800 Tonnen und erhöhten damit ihren Marktanteil von 11,7 % auf 15 %.

    (17) Der anhaltende Nachfragerückgang und der Anstieg der Einfuhren aus Drittländern führte in der Gemeinschaft zu starken Produktionskürzungen und einem hohen Kapazitätsüberhang. Die Produktion wurde von 1 178 000 Tonnen 1985 auf 1 097 000 Tonnen 1986 verringert und erreichte 1987 nur 927 000 Tonnen. Während des gesamten Zeitraums ereichte der Produktionsverlust 251 000 Tonnen. Das entspricht einem Rückgang um 21,3 %.

    Im Zuge der stark rückläufigen Marktentwicklung wurden in Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich mehrere Produktionsanlagen stillgelegt, was Hand in Hand ging mit dem Abbau überfluessiger Kapazitäten und Arbeitskräften.

    (18) Infolge des raschen Nachfragerückgangs sind die Preise für nahtlose Rohre handelsüblicher Qualität seit 1985 erheblich gefallen. Keiner der untersuchten Gemeinschaftshersteller konnte seine Produktionskosten in vollem Umfang decken und alle erlitten schwere finanzielle Verluste.

    (19) Die Kommission zog all diese Faktoren in Erwägung. Angesichts der relativ geringen Mengen gedumpter Einfuhren aus Österreich, die in der Gemeinschaft einen Marktanteil von weniger als 1 % erreichten, und angesichts der Tatsache, daß vergleichsweise andere Faktoren weit mehr ins Gewicht fielen, insbesondere der starke Nachfragerückgang, kam die Kommission jedoch zu dem Schluß, daß die nachteiligen Auswirkungen der betreffenden Einfuhren für sich genommen nicht als die Ursache einer bedeutenden Schädigung angesehen werden können.

    D. Drohende Schädigung

    (20) Die Kommission prüfte ferner, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, daß ohne Antidumpingmaßnahmen die gedumpten Einfuhren eine Steigerungsrate erreichen, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen würde. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, daß die Produktionsanlage des einzigen österreichischen Herstellers für die Fertigung nahtloser Rohre für Ölfernleitungen ausgelegt ist, die nicht unter das Verfahren fallen und die hauptsächlich nach Nicht-EWG-Ländern exportiert werden. Die Fertigung nahtloser Rohre handelsüblicher Qualität wird nur gelegentlich mit einer begrenzten Kapazität je nach den Aufträgen für Rohre für Ölleitungen aufgenommen. Angesichts der verfügbaren Gesamtkapazität und der günstigen Exportaussichten des österreichischen Herstellers auf den Nicht-EWG-Märkten, die wahrscheinlich die gesamte Produktionskapazität für Rohre für Ölfernleitungen in Anspruch nehmen werden, kam die Kommission zu dem Schluß, daß keine besondere Schädigung droht, die sich zu einer bedeutenden Schädigung entwickeln könnte.

    E. Einstellung des Antidumpingverfahrens

    (21) Unter diesen Umständen ist das Antidumpingverfahren daher ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen einzustellen.

    (22) In dem Beratenden Ausschuß wurden dagegen keine Einwände erhoben.

    (23) Der Antragsteller wurde über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, das Verfahren einzustellen -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl der KN-Code 7304 39 10, 7304 39 51, 7304 39 59, 7304 39 91 und 7304 31 99, mit Ursprung in Österreich, wird eingestellt.

    Brüssel, den 20. Januar 1989

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

    (2) ABl. Nr. C 24 vom 29. 1. 1988, S. 3.

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