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Document 31988R4270

Verordnung (EWG) Nr. 4270/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Anwendung der Beschlüsse Nrn. 2/88, 3/88 und 4/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

ABl. L 379 vom 31.12.1988, p. 26–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/4270/oj

31988R4270

Verordnung (EWG) Nr. 4270/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Anwendung der Beschlüsse Nrn. 2/88, 3/88 und 4/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1988 S. 0026 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0264
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0264


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4270/88 DES RATES vom 21 . Dezember 1988 zur Anwendung der Beschlüsse Nrn . 2/88, 3/88 und 4/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde am 22. Juli 1972 unterzeichnet und trat am 1 . Januar 1973 in Kraft .

Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil dieses Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß die Beschlüsse Nrn . 2/88, 3/88 und 4/88 zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr . 3 gefasst .

Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft anzuwenden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Die Beschlüsse Nrn . 2/88, 3/88 und 4/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz finden in der Gemeinschaft Anwendung .

Der Wortlaut der Beschlüsse ist dieser Verordnung beigefügt .

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Januar 1989 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident V . PAPANDREOU EWG:L379UMBA25.98 FF : 6UAL; SETUP : 01; Höhe : 334 mm; 41 Zeilen; 1778 Zeichen;

Bediener : PUPA Pr .: C;

Kunde : 25 BESCHLUSS Nr . 2/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 6 . Dezember 1988 zur Ergänzung und Änderung des Anhangs III des Protokolls Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EWG-SCHWEIZ - gestützt auf das am 22 . Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachstehend "Protokoll Nr . 3" genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Ursprungsregel des Protokolls Nr . 3 für Natriumperborat der Position ex 2840 muß geändert werden, um der Entwicklung der Herstellungsbedingungen und der internationalen wirtschaftlichen Gegebenheiten des Handels mit dieser Ware Rechnung zu tragen - BESCHLIESST :

Artikel 1 Anhang III des Protokolls Nr . 3 zum Abkommen EWG-Schweiz wird wie folgt geändert :

1 . Der Wortlaut zu ex Kapitel 28 wird durch denjenigen im Anhang zu diesem Beschluß ersetzt .

2 . Die Position ex 2840 sowie die entsprechende Regel werden in der Fassung des Anhangs zu diesem Beschluß nach den unverändert bleibenden Positionen ex 2811 und ex 2833 eingefügt .

Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft .

Geschehen zu Brüssel am 6 . Dezember 1988 .

Im Namen des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz Der Vorsitzende P . BENAVIDES EWG:L379UMBA26.98 FF : 6UAL; SETUP : 01; Höhe : 352 mm; 38 Zeilen; 1664 Zeichen;

Bediener : FJJ0 Pr .: C;

Kunde : L 379 Deutsch 26 ANHANG Liste der Be - oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Position Warenbezeichnung Be - oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen,

Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 2811, ex 2833 und ex 2840 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat EWG:L379UMBA27.97 FF : 6UAL; SETUP : 01; Höhe : 234 mm; 29 Zeilen; 1009 Zeichen;

Bediener : PETE Pr .: C;

Kunde : 43429 Montan Deutsch 27 BESCHLUSS Nr . 3/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 6 . Dezember 1988 zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EWG-SCHWEIZ - gestützt auf das am 22 . Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachstehend "Protokoll Nr . 3" genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach den bisherigen Erfahrungen bedarf die Regelung über den Ursprung von in der Gemeinschaft oder in der Schweiz zwecks Runderneuerung im Gebiet des Vertragspartners eingesammelten gebrauchten Reifen einer Klarstellung, um Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich für die Beteiligten und die Zollverwaltungen in der Praxis ergeben haben . Zu diesem Zweck ist im Protokoll Nr . 3 Artikel 4 Buchstabe h ) zu ergänzen und eine neue erläuternde Anmerkung zu dieser Vorschrift aufzunehmen - BESCHLIESST :

Artikel 1 Das Protokoll Nr . 3 wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 4 Buchstabe h ) erhält folgende Fassung :

"h ) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5a betreffend gebrauchte Reifen in Anhang I ." 2 . In Anhang I "Erläuterungen" wird folgende Anmerkung eingefügt :

"Anmerkung 5a ) - zu Artikel 4 Buchstabe h ):

Bei gebrauchten Reifen gilt der Ausdruck ,Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können´ nicht allein für gebrauchte Reifen, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, sondern auch für solche, die nur zur Runderneuerung oder zur Benutzung als Abfälle verwendet werden können ." Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft .

Geschehen zu Brüssel am 6 . Dezember 1988 .

Im Namen des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz Der Vorsitzende P . BENAVIDES EWG:L379UMBA28.98 FF : 6UAL; SETUP : 01; Höhe : 379 mm; 50 Zeilen; 2256 Zeichen;

Bediener : UTE0 Pr .: C;

Kunde : 43429 Montan Deutsch 28 BESCHLUSS Nr . 4/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 6 . Dezember 1988 zur Änderung der Liste in Anhang III des Protokolls Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen hinsichtlich der Position 8401

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EWG-SCHWEIZ - gestützt auf das am 22 . Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, im folgenden "Protokoll Nr . 3" genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Fußnote in der Liste in Anhang III des Protokolls Nr . 3, mit der Kernbrennstoffelemente von der auf Kapitel 84 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren ( HS ) anwendbaren Ursprungsregel ausgenommen werden, gilt nur bis zum 31 . Dezember 1988 . Da Kernbrennstoffelemente der Position 8401, die aus in der Gemeinschaft angereichertem Uran ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, die Grundbedingungen der für Kapitel 84 geltenden Ursprungsregeln noch nicht erfuellen und sich dies in absehbarer Zukunft auch nicht ändern wird, ist die gegenwärtige Ausnahmeregelung erneut zu verlängern .

Die Verträge der Kernbrennstoffindustrie erstrecken sich über lange Zeiträume und werden lange vor dem Lieferdatum geschlossen . Es ist daher ratsam, für Rechtssicherheit auf diesem Gebiet zu sorgen . Daraus ergibt sich die Notwen - digkeit, die Ausnahmeregelung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu verlängern - BESCHLIESST :

Artikel 1 In der Liste in Anhang III des Protokolls Nr . 3 erhält die Fußnote zu Position 8401 folgende Fassung :

"Für Brennstoffelemente der Position 8401 gilt die Regel in Spalte 3 bis zum 31 . Dezember 1993 nicht . Vormaterialien der Position 8401 können jedoch verwendet werden, wenn ihr Wert 5 v . H . des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ." Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft .

Geschehen zu Brüssel am 6 . Dezember 1988 .

Im Namen des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz Der Vorsitzende P . BENAVIDES EWG :L379UMBA29.97 FF : 6UAL; SETUP : 01; Höhe : 379 mm; 49 Zeilen; 2359 Zeichen;

Bediener : PUPA Pr .: C;

Kunde : 43429 L379UMBA29

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