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Document 31988R4256

    Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung

    ABl. L 374 vom 31.12.1988, p. 25–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/07/1999; Aufgehoben durch 399R1257

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/4256/oj

    31988R4256

    Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung

    Amtsblatt Nr. L 374 vom 31/12/1988 S. 0025 - 0028
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 2 S. 0003
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 2 S. 0003


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4256/88 DES RATES vom 19 . Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission(1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses(3 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88(4 ) erlässt der Rat die spezifischen Bestimmungen über den Einsatz der einzelnen Strukturfonds .

    Die dem Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, nachstehend "Fonds" genannt, durch Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung übertragenen Aufgaben müssen entsprechend dem Beitrag des Fonds zur Verwirklichung der in Artikel 1 der genannten Verordnung festgelegten Ziele Nrn . 1, 5 a ) und 5 b ) präzisiert werden .

    Die Maßnahmen zur beschleunigten Anpassung der Agrarstrukturen im Hinblick auf die Reform der Strukturfonds müssen die Maßnahmen umfassen, die eng mit der gemeinsamen Agrarpolitik zusammenhängen und den allgemeinen Zielen dieser Politik entsprechen .

    Ein Teil dieser auf Gemeinschaftsebene bereits getroffenen Maßnahmen könnte jedoch Anpassungen erfordern, um den in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft unterschiedlichen strukturellen Gegebenheiten durch eine Differenzierung der Beteiligung zugunsten der unter das Ziel Nr . 1 fallenden Gebiete Rechnung zu tragen .

    Die Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Ziels Nr . 1 sowie zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Ziel Nr . 5 b ) - beitragen, müssen die Maßnahmen umfassen, die auf die besonderen Strukturprobleme dieser Gebiete abgestimmt sind .

    Von besonderem Interesse sind die Maßnahmen zur Entwicklung und Aufwertung des Waldes, nicht nur als Beschäftigungs - und Einkommensalternative für die Landwirtschaft in diesen Gebieten, sondern auch, um den Beitrag des Waldes zur Umweltverbesserung zu erhöhen und seine Schutzfunktion zu verbessern .

    Es ist angezeigt, die Interventionsformen des Fonds festzulegen; operationelle Programme und gegebenenfalls Globalzuschüsse sind sowohl für die Maßnahmen zur Entwicklung der Gebiete mit Entwicklungsrückstand und die ländlichen Gebiete als auch für die Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktungs - und Verarbeitungsstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse die geeignetsten Formen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1 ( 1 ) Der mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70(5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2048/88(6 ), geschaffene Europäische Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, nachstehend "Fonds" genannt, kann entsprechend den Kriterien und Zielen in Titel I bis IV der vorliegenden Verordnung die Maßnahmen finanzieren, die zur Durchführung der in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 genannten Aufgaben getroffen werden, um die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Ziele Nr . 1 und Nr . 5 zu verwirklichen .

    ( 2 ) Die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 des Rates vom 19 . Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits(7 ) genannten Bedin - gungen und Kriterien finden auf die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung finanzierten Maßnahmen Anwendung, es sei denn, die vorliegende Verordnung oder die nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 getroffenen Bestimmungen sehen etwas anderes vor .

    ( 3 ) Unbeschadet des Artikels 33 der Verordnung ( EWG) Nr . 4253/88 und des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages bis zum 31 . Dezember 1989 über die Anpassung der gemeinsamen Maßnahmen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 im Hinblick auf die Verwirklichung der in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 genannten Ziele sowie nach Maßgabe der durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 festgelegten Regeln und nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung eingeleitet worden sind .

    TITEL I Beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen im Hinblick auf die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik Artikel 2 ( 1 ) Aus dem Fonds können die vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrages im Hinblick auf die beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen und insbesondere mit Blick auf die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beschlossenen gemeinsamen Maßnahmen finanziert werden .

    ( 2 ) Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahmen können insbesondere betreffen :

    -flankierende marktpolitische Maßnahmen, die zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen der Produktion und der Aufnahmefähigkeit der Märkte beitragen, wie Anpassung des Produktionspotentials sowie Neuausrichtung und Umstellung der Produktion einschließlich der Erzeugung qualitativ hochwertiger Erzeugnisse;

    -forstwirtschaftliche Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe, insbesondere die Aufforstung von bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen;

    -Maßnahmen zur Förderung der vorzeitigen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, insbesondere im Hinblick auf eine Verringerung der für die überschüssige Agrarerzeugung genutzten landwirtschaftlichen Flächen;

    -Maßnahmen zur Stützung der landwirtschaftlichen Einkommen und zur Aufrechterhaltung einer lebensfähigen Agrarwirtschaft in den Berggebieten und in den benachteiligten Gebieten durch Agrarbeihilfen, wie der Ausgleich für dauerhafte naturbedingte Nachteile;

    -Maßnahmen, die insbesondere durch die Förderung angemessener landwirtschaftlicher Produktionsverfahren auf den Umwelt - und Naturschutz abstellen;

    -Maßnahmen zur Förderung der Niederlassung junger Landwirte;

    -Maßnahmen, einschließlich flankierender Maßnahmen, zur Verbesserung der Effizienz der Betriebsstrukturen und insbesondere der Investitionen, um die Produktionskosten zu verbessern, die Diversifizierung ihrer Tätigkeit zu fördern sowie die natürliche Umwelt zu schützen und zu verbessern;

    -Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktung, einschließlich des Direktverkaufs ab Hof und der Verarbeitung land - und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse entsprechend den nach Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Bedingungen und Kriterien sowie Förderung der Gründung von Erzeugervereinigungen;

    -Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktung und Verarbeitung von Fischereierzeugnissen .

    ( 3 ) Die gemeinsamen Maßnahmen, die in dem von diesem Titel erfassten Bereich derzeit anwendbar sind, bleiben bis zu ihrer Anpassung gemäß Artikel 1 Absatz 3 gültig .

    TITEL II Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand Artikel 3 ( 1 ) Der Fonds kann im Rahmen seines Beitrags zur Verwirklichung des in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 genannten Ziels Nr . 1 Maßnahmen finanzieren, die die Entwicklung und Verbesserung der land - und forstwirtschaftlichen Strukturen, die Erhaltung der Natur und die ländliche Entwicklung zum Gegenstand haben .

    ( 2 ) Die Interventionen des Fonds in den unter Ziel Nr . 1 fallenden Regionen umfassen insbesondere Maßnahmen zur Überwindung des Problems rückständiger Agrarstrukturen .

    Artikel 4 Die Interventionen des Fonds bei den in Artikel 5 dieser Verordnung genannten Maßnahmen erfolgen vorwiegend in Form von operationellen Programmen, auch nach integrierten Konzepten, sowie von Globalzuschüssen .

    Artikel 5 Die finanzielle Beteiligung des Fonds kann insbesondere folgende Maßnahmen betreffen :

    -Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Umstrukturierung der Landwirtschaft und die Förderung der Niederlassung junger Landwirte;

    -Umstellung, Diversifizierung, Neuausrichtung und Anpassung des Produktionspotentials;

    -in dem Umfang, in dem ihre Finanzierung in der Verordnung ( EWG ) Nr . 4254/88 des Rates vom 19 . Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(8) nicht vorgesehen ist :

    -Verbesserung der für die Entwicklung von Land - und Forstwirtschaft unerläßlichen ländlichen Infrastrukturen;

    -Diversifizierungsmaßnahmen, um insbesondere den Landwirten zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder Einkommensalternativen zu bieten;

    -Flurbereinigung, einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeiten;

    -individuelle oder kollektive Boden - und Weidemelioration;

    -Bewässerung, einschließlich der Erneuerung und Verbesserung des Bewässerungsnetzes; Anlage kollektiver Bewässerungsnetze ausgehend von bestehenden Hauptkanälen sowie kleiner, nicht durch kollektive Netze versorgter Bewässerungssysteme; Erneuerung und Verbesserung der Entwässerungssysteme;

    -Förderung von Investitionen zur Entwicklung des Fremdenverkehrs und des Handwerks, einschließlich der Wohnraummodernisierung in den landwirtschaftlichen Betrieben;

    -Schutz der Umwelt und Erhaltung des ländlichen Raums;

    -Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen zerstörten landwirtschaftlichen Produktionspotentials;

    -Entwicklung und Aufwertung des Waldes nach Bedingungen und Kriterien, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassen werden, insbesondere :

    -Aufforstung sowie Verbesserung und Neuanlage von Wäldern,

    -die für die Valorisierung des Waldes erforderlichen flankierenden Arbeiten und Begleitmaßnahmen,

    im Hinblick auf die Erhöhung des Beitrags des Waldes zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie als Beschäftigungs - und Einkommensergänzung für die Landwirte;

    -Entwicklung der land - und forstwirtschaftlichen Beratung und Verbesserung der Ausstattung für die land - und forstwirtschaftliche Berufsbildung .

    TITEL III Förderung der Entwicklung der ländlichen Gebiete der Gemeinschaft, die in den unter das Ziel Nr . 5 b ) fallenden Regionen liegen Artikel 6 Die Interventionen des Fonds bei den in Artikel 7 genannten Maßnahmen erfolgen vorwiegend in Form von operationellen Programmen, auch nach integrierten Konzepten, sowie von Globalzuschüssen und erstrecken sich auf eine oder mehrere Aktionen nach Artikel 5 .

    Artikel 7 Unbeschadet der in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 und in Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 genannten Angaben umfassen die Pläne zur ländlichen Entwicklung eine Ermittlung der Agrarstrukturprobleme auf passender geographischer Ebene .

    TITEL IV Allgemeine Vorschriften und Übergangsvorschriften Artikel 8 Der Beitrag des Fonds zur Durchführung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 genannten Intervention kann sich im Rahmen von 1 v . H . seiner jährlichen Mittelausstattung erstrecken auf :

    -die Verwirklichung von Pilotvorhaben im Bereich der Förderung der Entwicklung der ländlichen Gebiete, einschließlich der Entwicklung und Aufwertung des Waldes;

    -die Unterstützung der technischen Hilfe und die Beteiligung an den für die Ausarbeitung der Aktionen erforderlichen Voruntersuchungen;

    -Untersuchungen zur Bewertung der Effizienz der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen;

    -die Durchführung von Demonstrationsvorhaben, mit denen die Landwirte über die tatsächlichen Möglichkeiten der den Zielen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechenden Produktionssysteme, -methoden und -techniken informiert werden können;

    -die erforderlichen Maßnahmen zur gemeinschaftsweiten Verbreitung der Ergebnisse, zu denen die Arbeiten und Versuche zur Verbesserung der Agrarstruktur geführt haben .

    Artikel 9 Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den spezifischen Verfahren der einzelnen Politiken die Angaben betreffend die Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 genannten Bestimmungen .

    Artikel 10 (1 ) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages bis zum 31 . Dezember 1989, wie und unter welchen Bedingungen sich der Fonds an den Maßnahmen für die Verbesserung der Verarbeitungs - und Vermarktungsbedingungen für land - und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für Erzeugnisse der Fischerei gemäß Artikel 2 Absatz 2 im Hinblick auf die Verwirklichung der in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 genannten Ziele und entsprechend den mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 festgelegten Regeln beteiligen kann .

    ( 2 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 355/77(9 ) wird mit Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Ratsbeschlusses aufgehoben .

    Für den Fischereisektor können jedoch Vorhaben nach Maßgabe jener Verordnung noch bis zum 31 . Dezember 1990 eingereicht werden .

    ( 3 ) Abweichend von Absatz 2 gelten jedoch die Vorschriften der Artikel 6 bis 15 sowie 17 bis 23 der Verordnung ( EWG ) Nr . 355/77 für die vor Inkrafttreten des in Artikel 1 genannten Ratsbeschlusses eingereichten bzw . im Sektor Fischerei für die bis zum 31 . Dezember 1990 eingereichten Vorhaben auch weiterhin .

    ( 4 ) Die operationellen Programme gemäß den Artikeln 4 und 6 können nach Inkrafttreten dieser Verordnung Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktung und Verarbeitung von land - und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von Erzeugnissen der Fischerei umfassen, sofern sie den einschlägigen Vorschriften entsprechen .

    Artikel 11 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70, mit Ausnahme von Artikel 1 Absätze 1 bis 3 ist vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 15 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88, von Artikel 33 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 und von Artikel 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung nicht mehr auf den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, anwendbar .

    Artikel 12 Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Brüssel am 19 . Dezember 1988 .

    Im Namen des RatesDer PräsidentTh . PANGALOS ( 1)ABl . Nr . C 256 vom 3 . 10 . 1988, S . 19 .

    ( 2)ABl . Nr . C 326 vom 19 . 12 . 1988 .

    ( 3)ABl . Nr . C 337 vom 31 . 12 . 1988 .

    ( 4)ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 9 .

    ( 5)ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 13 .

    ( 6)ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 1 .

    ( 7)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts .

    ( 8)Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts .

    ( 9)ABl . Nr . L 51 vom 23 . 2 . 1977, S . 1.

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