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Document 31988R4253

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits

ABl. L 374 vom 31.12.1988, p. 1–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 399R1260

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/4253/oj

31988R4253

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits

Amtsblatt Nr. L 374 vom 31/12/1988 S. 0001 - 0014


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4253/88 DES RATES vom 19 . Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Arti - kel 130 e und 153,

auf Vorschlag der Kommission(1 ) in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses(3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Der Rat hat am 24 . Juni 1988 die Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente(4 ) erlassen .

Die Verdoppelung der Strukturfonds zwischen 1987 und 1993 ist durch die interinstitutionelle Vereinbarung vom 29 . Juni 1988 abgedeckt . Die Durchführungsbestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 sind zu präzisieren, damit die neuen Finanzmittel, die den Fonds zugewiesen werden, unter Einhaltung der in der genannten Verordnung vorgesehenen neuen Regelung und im Einklang mit den vom Europäischen Rat erlassenen Leitlinien verwendet werden .

Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 bestimmt, daß der Rat auf der Grundlage des Artikels 130 e des Vertrages die notwendigen Bestimmungen für eine Koordinierung zwischen den Interventionen der einzelnen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und denen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits erlässt .

Die Koordinierung zwischen den Strukturfonds und zwischen diesen Fonds, der EIB und den anderen vorhandenen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft muß unter Wahrung der Partnerschaft verstärkt werden, um ihren Beitrag zur Erreichung der in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 genannten Ziele wirksamer zu gestalten . Der Kommission fällt dabei eine wichtige Rolle zu .

Dazu muß die Kommission erforderlichenfalls die EIB bei der Erarbeitung ihrer Entscheidungen hinzuziehen . Diese ist im Bereich ihrer eigenen Zuständigkeiten bereit, bei der Durchführung dieser Verordnung mitzuwirken .

Die Artikel 8, 9, 10 und 11 der genannten Verordnung sehen vor, daß die Vorschriften zu ihrer Durchführung in den in Artikel 130 e des Vertrages genannten Durchführungsbeschlüssen erlassen werden . Die Kriterien, nach denen die Kommission die ausserhalb der im Rahmen des Ziels Nr . 1 förderungswürdigen Regionen gelegenen ländlichen Gebiete auswählt, die im Rahmen des in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 definierten Ziels Nr . 5 b ) unterstützt werden können, müssen festgelegt werden . Diese Kriterien müssen eine wirksame Konzentration auf die Gebiete ermöglichen, die unter den schwersten Entwicklungsproblemen leiden; dabei sind die Probleme in anderen ländlichen Gebieten in den Regionen der Mitgliedstaaten, die durch sozio-ökonomische Ungleichgewichte gekennzeichnet sind, die ihre Entwicklung beeinträchtigen könnten, zu berücksichtigen .

Der Geltungsbereich, der Inhalt und die Laufzeit der Pläne, die von den Mitgliedstaaten einzureichen sind, sowie die Fristen für die Einreichung dieser Pläne sind zu regeln .

Um die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung der Pläne zu unterstützen, sollte die Kommission die erforderliche technische Hilfe zur Verfügung stellen können .

Für den Inhalt und die Laufzeit der gemeinschaftlichen Förderkonzepte, die von der Kommission im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegen sind, müssen Leitlinien aufgestellt werden; für die Festlegung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte sind Fristen festzusetzen .

Bei der Erstellung und Durchführung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte ist darauf zu achten, daß die Erhöhung der Mittel der Fonds eine grössere tatsächliche wirtschaftliche Auswirkung in den betroffenen Regionen hat .

Die Kommission muß die Möglichkeit haben, im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat die gemeinschaftlichen Förderkonzepte unter Berücksichtigung der Aktionen anzupassen, die in den von den Mitgliedstaaten eingereichten Plänen nicht vorgesehen sind, insbesondere von Aktionen, die sich aus neuen Gemeinschaftsinitiativen ergeben .

Die in den gemeinschaftlichen Förderkonzepten vorgesehene Beteiligung der Fonds soll hauptsächlich in Form einer Kofinanzierung operationeller Programme erfolgen .

Die Bedingungen für die Durchführung operationeller Programme im Rahmen eines integrierten Konzepts sind näher zu bestimmen .

Ausserdem sind die allgemeinen Bedingungen, die für die Bearbeitung der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Strukturfonds gelten, zu spezifizieren .

Eine finanzielle Beteiligung der Strukturfonds im Rahmen der Ziele Nr . 1 bis Nr . 4 und Nr . 5 b ) ist normalerweise nur bei Aktionen möglich, die in den gemeinschaftlichen Förderkonzepten genannt sind, sowie bei Ausgaben, die nach Einreichung eines Antrags auf Beteiligung der Fonds getätigt wurden . Die Förderungswürdigkeit von vor diesem Zeitpunkt getätigten Ausgaben muß jedoch für die Kofinanzierung von Projekten und Beihilferegelungen vorgesehen werden .

Die Voraussetzungen, unter denen die Strukturfonds Globalzuschüsse gewähren und Grossprojekte kofinanzieren können, sind zu definieren .

Die Finanzierung von Untersuchungen und technischer Hilfe in Verbindung mit dem gemeinsamen oder koordi - nierten Einsatz der Strukturfonds, der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente ist vorzusehen .

Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die technischen und verwaltungsmässigen Schwierigkeiten, die die Durchführung der Reform der Fonds insbesondere in den weniger entwickelten Regionen behindern könnten, nicht zu einer ungenügenden Inanspruchnahme der Haushaltsmittel führen und auch nicht die effektive Verdoppelung dieser Mittel in Frage stellen .

Um bei der Durchführung der Reform der Fonds eine gewisse Anpassungsfähigkeit zu ermöglichen, sollten die Sätze der Beteiligung des Fonds gemäß den Vorschriften der Artikel 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 und unter den in der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen im Rahmen der Partnerschaft für die Ziele Nrn . 1, 2, 3, 4 und 5 b ) einerseits und für das Ziel Nr . 5 a ) durch spätere Beschlüsse des Rates andererseits festgelegt werden .

Zur Förderung einer wirksamen und koordinierten Verwaltung der finanziellen Mittel der Fonds müssen gemeinsame Regeln und Verfahren für Mittelbindungen, Zahlungen und Kontrollen erlassen werden .

Im Zusammenhang mit der breiteren Verwendung des Ecu bei den finanziellen Transaktionen der Gemeinschaft und insbesondere bei der Ausführung des Gemeinschaftshaushalts ist es wichtig, daß die finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten der Gemeinschaft gegenüber den Strukturfonds entsprechend der Haushaltsordnung ebenfalls in Ecu ausgedrückt werden .

Die Einzelheiten der Begleitung und Bewertung der Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft müssen bestimmt werden, um die Interventionsmethoden zielgerechter zu gestalten und die Auswirkungen der Beteiligung zu beurteilen .

Ferner ist die Arbeitsweise der Ausschüsse, die die Kommission bei der Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr. 2052/88 unterstützen sollen, zu regeln .

Der Inhalt des Jahresberichts gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung ist näher zu bestimmen .

Durch geeignete Maßnahmen ist für eine angemessene Publizität der Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Aktionen zu sorgen .

Schließlich sind die Übergangsvorschriften für eine Beteiligung der Fonds, die vor Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 130 e des EWG-Vertrags genehmigt oder beantragt wurden, zu erlassen . Um die Kontinuität der Aktionen der Fonds zu sichern, kann es auch notwendig sein, daß bestimmte Aktionen genehmigt werden, bevor die Kommission über die gemeinschaftlichen Förderkonzepte entschieden hat - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

TITEL I KOORDINIERUNG Artikel 1 Allgemeine Vorschriften In Anwendung der Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 sorgt die Kommission unter Wahrung des Partnerschaftsprinzips für die Koordinierung zwischen den Interventionen der einzelnen Fonds einerseits sowie zwischen diesen und den Interventionen der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits .

Artikel 2 Koordinierung zwischen den Fonds Die Koordinierung der Interventionen der einzelnen Fonds erfolgt insbesondere bei -den gemeinschaftlichen Förderkonzepten,

-den mehrjährigen Haushaltsvorausschätzungen,

-soweit dies angezeigt erscheint, der Durchführung der integrierten operationellen Programme,

-der Begleitung und Bewertung der Aktionen der Fonds im Rahmen eines bestimmten Ziels sowie der Aktionen im Rahmen mehrerer Ziele innerhalb des gleichen geographischen Gebiets .

Artikel 3 Koordinierung der Fonds mit der EIB und den sonstigen vorhandenen Finanzinstrumenten ( 1 ) Bei der Verwirklichung der in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 genannten Ziele gewährleistet die Kommission im Rahmen der Partnerschaft die Koordinierung und die Kohärenz zwischen der Beteiligung der Fonds und den Interventionen -der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ( Wiederanpassungsbeihilfen, Darlehen, Zinsvergütungen oder Bürgschaften ),

-der EIB, des Neuen Gemeinschaftsinstruments und von Euratom ( Darlehen und Bürgschaften ),

-aus Mitteln des Gemeinschaftshaushalts, die für die sonstigen strukturpolitischen Maßnahmen bestimmt sind,

-aus Mitteln des Forschungshaushalts der Gemeinschaft .

Diese Koordinierung erfolgt unter Wahrung der eigenen Befugnisse der EIB sowie unter Einhaltung der Ziele der sonstigen betreffenden Instrumente .

( 2 ) Die Kommission zieht die EIB beim Einsatz der Fonds oder der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente zur Kofinanzierung von Investitionen hinzu, die für eine Finanzierung durch die EIB nach deren Satzung in Frage kommen .

Artikel 4 Auswahl der ländlichen Gebiete ausserhalb der Region des Ziels Nr . 1 ( Ziel Nr . 5 b )) ( 1 ) In Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 genügen die ländlichen Gebiete, die für Interventionen der Gemeinschaft im Rahmen des Ziels Nr . 5 b ) in Frage kommen, jedem der folgenden Kriterien :

a )hoher Anteil der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen im Vergleich zur Gesamtzahl der Erwerbstätigen;

b)niedriges Agrareinkommen, ausgedrückt insbesondere als landwirtschaftliche Bruttowertschöpfung je landwirtschaftliche Arbeitseinheit ( LÄ );

c)niedriger sozioökonomischer Entwicklungsstand, beurteilt nach dem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf .

Bei der Prüfung der Förderungswürdigkeit der Gebiete anhand der vorstehenden drei Kriterien werden die sozioökonomischen Parameter berücksichtigt, mit denen der Ernst der allgemeinen Lage in den betreffenden Gebieten und die Entwicklung festgestellt werden kann .

( 2 ) Ausserdem kann die Intervention der Gemeinschaft auf begründeten Antrag des Mitgliedstaats auch auf andere ländliche Gebiete ausgedehnt werden, die durch ein niedriges sozioökonomisches Entwicklungsniveau gekennzeichnet sind, soweit sie einem oder mehreren der folgenden Kriterien genügen :

-niedrige Bevölkerungsdichte und/oder eine starke Tendenz zu einer Abwanderung der Bevölkerung aus den Gebieten;

-Randlage der Gebiete oder Inseln im Verhältnis zu den grossen Zentren der Wirtschafts - und Geschäftstätigkeit der Gemeinschaft;

-Sensibilität des Gebiets gegenüber der landwirtschaftlichen Entwicklung, namentlich im Hinblick auf die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, beurteilt an - hand der Entwicklung des Agrareinkommens und des Anteils der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung;

-Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und Altersaufbau der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung;

-Belastung der Umwelt und des ländlichen Raums;

-Lage der Gebiete innerhalb der Berggebiete oder der benachteiligten Gebiete nach der Klassifizierung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 75/268/EWG(5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85(6 ).

( 3 ) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission für die Gebiete, die ihres Erachtens die Möglichkeit haben sollten, die Aktion im Rahmen des Ziels Nr . 5 b ) in Anspruch nehmen zu können, Angaben, die der Kommission die Bestimmung der förderungswürdigen Gebiete erleichtern können . Die Kommission bestimmt anhand dieser Angaben und ihrer Gesamtbeurteilung der unterbreiteten Vorschläge die förderungswürdigen Gebiete entsprechend den Verfahren des Titels VIII und ersucht die Mitgliedstaaten, ihr die erforderlichen Pläne zu übermitteln .

(4 ) Bei der Auswahl der ländlichen Gebiete und der Bestimmung der in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 vorgesehenen gemeinschaftlichen Förderkonzepte trägt die Kommission im Hinblick auf eine Reform der gemeinsamen Agrarpolitik dafür Sorge, daß die Interventionen effektiv auf die Gebiete konzentriert werden, die unter den schwerwiegendsten Problemen der ländlichen Entwicklung leiden .

TITEL II PLÄNE Artikel 5 Geltungsbereich und Inhalt ( 1 ) Vorbehaltlich der in diesem Artikel aufgestellten Leit - linien sind die im Rahmen der Ziele Nrn . 1 bis 4 und Nr . 5 b ) eingereichten Pläne auf der geographischen Ebene auszuarbeiten, die für am geeignetsten gehalten wird . Sie werden von den zuständigen Stellen, die der Mitgliedstaat auf nationaler, regionaler oder sonstiger Ebene benennt, erstellt und von dem Mitgliedstaat der Kommission vorgelegt .

Im Rahmen des Ziels Nr . 1 eingereichte Pläne sollen im allgemeinen eine Region der Ebene NUTS II umfassen . Jedoch können die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 einen Plan für mehrere ihrer Regionen vorlegen, die in dem Verzeichnis gemäß Absatz 2 des genannten Artikels aufgeführt sind, sofern dieser Plan die in Unterabsatz 1 des genannten Absatzes 4 aufgeführten Einzelheiten enthält .

Im Rahmen der Ziele Nr . 2 und Nr . 5 b ) eingereichte Pläne sollen im allgemeinen eines oder mehrere der Gebiete der Ebene NUTS III umfassen.

Die Mitgliedstaaten können Pläne vorlegen, die ein grösseres geographisches Gebiet als das der förderungswürdigen Regionen oder Gebiete umfassen, sofern zwischen Maßnahmen in den förderungswürdigen Regionen oder Gebieten und den übrigen Maßnahmen unterschieden wird .

( 2 ) Die Regionalentwicklungspläne für Regionen, die unter das Ziel Nr . 1 fallen, umfassen Aktionen zur Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung und zur Erschließung des ländlichen Raums sowie Beschäftigungs - und Berufsbildungsmaßnahmen, mit Ausnahme der Maßnahmen, die von Plänen im Rahmen der Ziele Nr . 3 und Nr . 4 erfasst sind .

Die Pläne zur regionalen und sozialen Umstellung im Rahmen von Ziel Nr . 2 und die Pläne zur Erschließung des ländlichen Raums im Rahmen von Ziel Nr . 5 b ) umfassen auch Beschäftigungs - und Berufsbildungsmaßnahmen mit Ausnahme der Maßnahmen, die von Plänen im Rahmen der Ziele Nr . 3 und Nr . 4 erfasst sind .

In den Plänen für die Ziele Nr . 3 und Nr . 4 wird zwischen Ausgaben für die Regionen, die unter die Ziele Nrn . 1, 2 und 5 b ) fallen, und Ausgaben für die übrigen Regionen unterschieden .

In den Plänen für die Ziele Nr . 1 und Nr . 5 b ) sind gegebenenfalls Angaben über die Aktionen zu machen, die im Rahmen des Ziels Nr . 5 a ) durchgeführt werden .

In den Plänen geben die Mitgliedstaaten die die verschiedenen Fonds betreffenden Einzelheiten einschließlich des beantragten Umfangs der Beteiligung an . Sie können ihren Plänen für die operationellen Programme gemäß den Artikeln 8, 9, 10 und 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 Anträge auf Beteiligung beifügen, um die Bearbeitung der Anträge und die Durchführung der Interventionen zu beschleunigen .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten sorgen bei der Aufstellung der Pläne für eine Kohärenz zwischen Plänen, die sich innerhalb eines Mitgliedstaats auf das gleiche Ziel beziehen, sowie zwischen Plänen, die sich im Rahmen verschiedener Ziele auf das gleiche geographische Gebiet beziehen .

( 4 ) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in den Plänen den Gemeinschaftspolitiken Rechnung getragen wird .

31 . 12 . 88Nr . L 374 / Artikel 6 Geltungsdauer und Fristen Die Pläne erstrecken sich auf einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren . Die Pläne können in der Regel jedes Jahr sowie bei erheblichen Veränderungen der sozio-ökonomischen Lage oder der Arbeitsmarktlage überarbeitet werden .

Für Regionen und Gebiete, die vor dem 31 . Januar 1989 bestimmt werden, erstrecken sich die ersten Pläne für die Ziele Nrn . 1, 2 und 5 b ) auf einen Zeitraum, der am 1 . Januar 1989 beginnt; sie sind bis zum 31 . März 1989 vorzulegen . Die Pläne für die Ziele Nr . 3 und Nr . 4 werden spätestens vier Monate nachdem die Kommission die Leitlinien nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4255/88 des Rates vom 19 . Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds(7 ) veröffentlich hat, vorgelegt .

Die Termine für die Unterbreitung der weiteren Pläne legt die Kommission in Absprache mit dem betroffenen Mitgliedstaat fest .

Artikel 7 Vorbereitung ( 1 ) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf Antrag die für die Vorbereitung der Pläne erforderliche technische Hilfe zur Verfügung stellen .

( 2 ) Die Pläne enthalten Angaben, die es ermöglichen, die Verbindung zwischen den Strukturmaßnahmen und der Wirtschafts - und Sozialpolitik des Mitgliedstaats zu beurteilen .

TITEL III GEMEINSCHAFTLICHE FÖRDERKONZEPTE Artikel 8 Ausarbeitung, Geltungsbereich und Inhalt ( 1 ) Die gemeinschaftlichen Förderkonzepte für die Ziele Nrn . 1 bis 4 und Nr . 5 b ) werden im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft durch Entscheidung der Kommission nach den Verfahren des Titels VIII auf der betreffenden geographischen Ebene festgelegt . Die EIB wird ebenfalls bei der Aufstellung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte hinzugezogen .

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 berücksichtigt die Kom - mission gegebenenfalls bei der Ausarbeitung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte für die Ziele Nr . 1 und Nr . 5 b ) Einzelheiten betreffend die Wirkung der im Rahmen des Ziels Nr . 5 a ) durchgeführten Aktionen, welche zur Entwicklung der betreffenden Gebiete oder Gebietsteile beitragen .

( 2 ) Ein gemeinschaftliches Förderkonzept kann sich auf einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren erstrecken .

( 3 ) Jedes gemeinschaftliche Förderkonzept umfasst :

-die prioritären Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats in Verbindung mit den in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 2052/88 genannten Zielen sowie Angaben zu deren Kohärenz mit der Wirtschafts - und Sozialpolitik des Mitgliedstaats;

-einen Überblick über die vorgesehenen Interventionsformen, bei operationellen Programmen, insbesondere einschießlich ihrer spezifischen Ziele und der Hauptarten von Maßnahmen;

-einen indikativen Finanzierungsplan mit Angabe der für die verschiedenen Interventionsformen vorgesehenen Hoechstbeträge sowie ihrer Laufzeit einschließlich die der Fonds, der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente nach Artikel 3 Absatz 1, sofern sie direkt zu dem betreffenden Finanzierungsplan bei - tragen;

-gegebenenfalls Angaben über die Bereitstellung von Mitteln für Untersuchungen oder technische Hilfe zur Vorbereitung, Durchführung oder Anpassung der betreffenden Aktionen .

Artikel 9 Auswirkung der Aktionen Bei der Festlegung und Durchführung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß sich die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 vorgesehene Aufstockung der Fondsmittel in zunehmendem Masse tatsächlich auf die Wirtschaft der betroffenen Regionen auswirkt und mindestens zu einer entsprechenden Zunahme der gesamten öffentlichen ( gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen ) oder gleichwertigen Interventionen zu strukturpolitischen Zwecken in dem betreffenden Mitgliedstaat führt, wobei die makroökonomischen Bedingungen, unter denen diese Finanzierungsvorhaben durchgeführt werden, zu berücksichtigen sind .

Artikel 10 Genehmigung und Durchführung ( 1 ) Wenn zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart wird, beschließt die Kommission über die Genehmigung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts spätestens sechs Monate nach Eingang des entsprechenden Plans bzw . der entsprechenden Pläne .

Um die Durchführung der in einem gemeinschaftlichen Förderkonzept vorgesehenen Aktion zu beschleunigen, können die Mitgliedstaaten Anträge auf Beteiligung so rechtzeitig einreichen, daß die Kommission sie gleichzeitig mit dem gemeinschaftlichen Förderkonzept genehmigen kann . In diesem Fall können die operationellen Programme unverzueglich durchgeführt werden .

( 2 ) Der Beschluß der Kommission über ein gemeinschaftliches Förderkonzept wird dem Mitgliedstaat als Absichtserklärung übermittelt . Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Aktionen, die mindestens zwei Dritteln der Beteiligung der Fonds für das erste Jahr des gemeinschaftlichen Förderkonzepts entsprechen, von der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluß über das gemeinschaftliche Förderkonzept genehmigt werden .

Artikel 11 Gemeinschaftsinitiativen Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 kann die Kommission aus eigener Initiative nach den Verfahren des Titels VIII beschließen, den Mitgliedstaaten vorzuschlagen, einen Antrag auf Beteiligung an Aktionen zu stellen, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind und nicht unter die Pläne gemäß Titel II fallen . Wird infolge der vorliegenden Bestimmung eine Intervention genehmigt, so wird diese bei der Aufstellung oder Revision des entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzepts berücksichtigt .

Artikel 12 Interventionsformen Die von einem gemeinschaftlichen Förderkonzept erfassten Interventionen werden überwiegend in Form von operationellen Programmen durchgeführt, die in Form eines integrierten Konzepts verwirklicht werden können, wenn die Voraussetzungen des Artikels 13 erfuellt sind .

Artikel 13 Integrierte Konzepte ( 1 ) Auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission gemäß Artikel 11 kann im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein operationelles Programm auf der Grundlage eines integrierten Konzepts durchgeführt werden, wenn a)das Programm von mehreren Fonds oder zumindest einem Fonds und einem sonstigen Finanzinstrument mit Ausnahme eines Darlehensinstruments finanziert wird;

b)die von verschiedenen Fonds oder Finanzinstrumenten zu finanzierenden Maßnahmen sich gegenseitig verstärken und eine enge Koordinierung zwischen allen Beteiligten erhebliche Vorteile verspricht;

c)auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene angemessene Verwaltungsstrukturen zur integrierten Durchführung des Programms vorgesehen sind .

( 2 ) Die Zweckmässigkeit von Aktionen auf der Grundlage eines integrierten Konzepts wird bei der Aufstellung oder Revision eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts geprüft .

( 3 ) Die Kommission trägt bei der Durchführung der integrierten Konzepte dafür Sorge, daß die Beteiligung der Gemeinschaft so wirksam wie möglich gestaltet wird, wobei den erforderlichen besonderen Koordinierungsanstrengungen Rechnung zu tragen ist .

TITEL IV BETEILIGUNG DER FONDS Artikel 14 Bearbeitung der Anträge auf Beteiligung ( 1 ) Anträge auf Beteiligung der Strukturfonds sind von den zuständigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannt werden, auszuarbeiten und von dem Mitgliedstaat oder einer Behörde, die er gegebenenfalls zu diesem Zweck benennt, bei der Kommission einzureichen . Die einzelnen Anträge beziehen sich auf eine der in Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 genannten Inverventionsformen .

( 2 ) Die Anträge enthalten die für die Kommission zur Beurteilung notwendigen Angaben, insbesondere eine Beschreibung der vorgeschlagenen Aktion, ihrer Reichweite - einschließlich ihres geographischen Anwendungsbereichs - und ihrer spezifischen Ziele, die für die Durchführung der Aktion zuständigen Stellen und die Empfänger sowie den vorgeschlagenen Zeitplan und Finanzierungsplan sowie alle weiteren Angaben, anhand derer nachgeprüft werden kann, ob die betreffende Aktion mit dem Gemeinschaftsrecht und den Gemeinschaftspolitiken vereinbar ist .

( 3 ) Die Kommission prüft die Anträge, um vor allem -die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Aktionen und Maßnahmen mit dem entsprechenden Gemein - schaftsrecht und gegebenenfalls dem entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzept zu beurteilen,

-den Beitrag der vorgeschlagenen Aktion zur Verwirklichung der spezifischen Ziele zu beurteilen und bei operationellen Programmen die Kohärenz der einzelnen Maßnahmen zu bewerten,

-zu kontrollieren, ob die administrativen und finanziellen Strukturen zur effizienten Durchführung der Aktion angemessen sind,

-die Modalitäten für die Beteiligung des betreffenden oder der betreffenden Fonds gegebenenfalls anhand der bereits bei den entsprechenden Förderkonzepten gemachten Angaben im einzelnen festzulegen .

Sind die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfuellt, so entscheidet die Kommission in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags über die Beteiligung der Fonds . Über die Beteiligung sämtlicher Fonds und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente, die zur Finanzierung eines operationellen Programms, einschließlich der operationellen Programme in Form eines integrierten Konzepts, beitragen, ergeht eine einzige Kommissionsentscheidung . Diese Bestimmung steht einer etwaigen Anwendung kürzerer Fristen nach Artikel 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4255/88 nicht entgegen .

( 4 ) Die jeweiligen Verpflichtungen der Partner, die mit einem Vertrag im Rahmen der Partnerschaft eingegangen werden, finden in den Beschlüssen der Kommission über die Gewährung einer Beteiligung ihren Ausdruck .

Artikel 15 Förderungswürdigkeit ( 1 ) Vorbehaltlich des Artikels 33 kommen Ausgaben für Aktionen im Rahmen der Ziele Nrn . 1 bis 4 und Nr . 5 b ) für eine finanzielle Beteiligung der Strukturfonds nur dann in Betracht, wenn die betreffenden Aktionen in das gemeinschaftliche Förderkonzept miteinbezogen sind .

( 2 ) Vorbehaltlich des Artikels 33 der vorliegenden Verordnung, des Artikels 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4255/88 und des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4256/88 des Rates vom 19 . Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung(8 ), kann eine Beteiligung der Fonds an Ausgaben, die vor dem Eingang des entsprechenden Antrags bei der Kommission getätigt wurden, nicht in Betracht kommen .

Für die Kofinanzierung von Vorhaben und Beihilferegelungen kann eine Ausgabe jedoch als durch die Fonds beihilfefähig angesehen werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission den entsprechenden Antrag erhalten hat .

Artikel 16 Spezifische Vorschriften ( 1 ) Bei Globalzuschüssen müssen die zwischengeschalteten Stellen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Kommission bestimmt werden, angemessene Solvenzgarantien stellen und über die Verwaltungskapazität verfügen, die für die Betreuung der von der Kommission vorgesehenen Interventionen erforderlich ist . Die zwischengeschalteten Stellen werden auch unter Berücksichtigung der besonderen Lage in den betreffenden Mitgliedstaaten oder Gebieten ausgewählt . Unbeschadet des Artikels 23 unterliegt die Verwaltung der Globalzuschüsse der Kontrolle der von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden .

( 2 ) Die Fonds können Ausgaben für Grossprojekte finanziell unterstützen, wenn die zur Bestimmung der Gemeinschaftsbeteiligung berücksichtigten Gesamtkosten im allgemeinen mehr als 15 Millionen ECU bei Infrastrukturinvestitionen oder 10 Millionen ECU bei produktiven Investitionen betragen .

In der Fischerei können jedoch Vorhaben mit geringeren Gesamtkosten finanziert werden, wenn sie Teil eines von der Kommission nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 4028/86(9 ) genehmigten mehrjährigen Ausrichtungsprogramms sind .

( 3 ) Zusätzlich zu einer entsprechenden Unterstützung in Verbindung mit den Interventionen der einzelnen Fonds kann die Kommission Untersuchungen oder technische Hilfe in Verbindung mit dem gemeinsamen oder koordinierten Einsatz der Strukturfonds, der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente in Höhe von 0,3 % der Gesamtausstattung der Fonds finanzieren :

-zur Vorbereitung der Aufstellung von Plänen;

-zur Bewertung der Auswirkungen und der Wirksamkeit der im Rahmen des entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzepts gewährten Unterstützung;

-im Zusammenhang mit integrierten operationellen Programmen.

( 4 ) Für die unter das Ziel Nr . 1 fallenden Regionen müssen die Kosten eines operationellen Programms, an dem sich der EFRE beteiligt, im allgemeinen die Summe von 100 Millionen ECU erreichen, wobei die durchschnittlichen jährlichen Ausgaben des Programms den Betrag von 15 Millionen ECU nicht unterschreiten dürfen .

31 . 12 . 88Nr . L 374/TITEL V DIFFERENZIERUNG DER GEMEINSCHAFTSBETEILIGUNG Artikel 17 Finanzielle Beteiligung der Fonds ( 1 ) In Anwendung des Artikels 13 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 werden die Sätze der Beteiligung des Fonds bei den Maßnahmen für die Ziele Nrn . 1, 2, 3, 4 und 5 b ) von der Kommission im Rahmen der Partnerschaft gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 innerhalb der in Ab - satz 3 desselben Artikels genannten Grenzen und nach den dort genannten Modalitäten festgelegt .

Die Sätze, die für das Ziel Nr . 5 a ) anwendbar sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4256/88 festgelegt .

( 2 ) Die finanzielle Beteiligung der Fonds wird in Prozentsätzen festgelegt und entweder im Verhältnis zu den zuschußfähigen Gesamtkosten oder aber im Verhältnis zu den öffentlichen Gesamtausgaben oder gleichgestellten zuschußfähigen Ausgaben ( nationalen, regionalen oder lokalen und gemeinschaftlichen Ausgaben ) für die einzelnen Aktionen ( operationelles Programm, Beihilferegelung, Globalzuschuß, Vorhaben, technische Hilfe oder Untersuchung ) berechnet .

( 3 ) Umfasst die betreffende Aktion die Finanzierung von Investitionen, die Einnahmen schaffen, so legt die Kommission im Rahmen der partnerschaftlichen Kooperation den Interventionssatz der Fonds für diese Investitionen im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 und gemäß den Kriterien des Absatzes 1 desselben Artikels fest, wobei sie unter den Merkmalen den Umfang der Brutto-Eigenfinanzierungsmarge berücksichtigt, von der normalerweise bei der betreffenden Investition nach Maßgabe der gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Investitionen durchzuführen sind, auszugehen ist; die Beteiligung des Fonds darf nicht zu einer Erhöhung des nationalen Haushalts führen .

In keinem Fall darf die Beteiligung der Fonds im Rahmen der Entwicklungsanstrengungen der betreffenden Regionen zugunsten von Unternehmensinvestitionen in den Regionen des Ziels Nr . 1 50 % der Gesamtkosten und in den übrigen Regionen 30 % der Gesamtkosten übersteigen .

( 4 ) Die Beteiligungssätze für Einzelmaßnahmen innerhalb der operationellen Programme können entsprechend den im Rahmen der partnerschaftlichen Kooperation zu schließenden Vereinbarungen differenziert werden .

Artikel 18 Kombination von Darlehen und Zuschüssen Die Kombination von Darlehen und Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 wird unter Beteiligung der EIB bei der Festlegung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts bestimmt . Dabei werden das Gleichgewicht des vorgeschlagenen Finanzierungsplans, die gemäß Artikel 17 festgelegten Interventionssätze der Fonds sowie die verfolgten Entwicklungsziele berücksichtigt .

TITEL VI FINANZVORSCHRIFTEN Artikel 19 Allgemeine Vorschriften ( 1 ) Die finanzielle Beteiligung der Strukturfonds unterliegt den einschlägigen Regeln, die in Anwendung der Haushaltsordnung für die Fonds gelten .

( 2 ) Die finanzielle Beteiligung an spezifischen Aktionen in Durchführung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts muß mit dem in dem gemeinschaftlichen Förderkonzept festgelegten Finanzierungsplan übereinstimmen .

( 3 ) Um administrative Verzögerungen am Jahresende zu vermeiden, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Auszahlungsanträge während des gesamten Jahres möglichst gleichmässig eingehen .

Artikel 20 Mittelbindungen ( 1 ) Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der Kommissionsentscheidungen über die Genehmigung der betreffenden Aktionen vorgenommen . Sie gelten für einen Zeitraum, der sich nach der Art der betreffenden Aktionen und den besonderen Bedingungen ihrer Durchführung richtet .

( 2 ) Mittelbindungen für Aktionen, die innerhalb von zwei oder mehr Jahren durchgeführt werden sollen, werden im allgemeinen in Jahrestranchen vorgenommen . Die erste Jahrestranche wird gebunden, wenn die Kommission die Entscheidung über die Genehmigung der Aktion erlässt .

Die darauffolgenden Jahrestranchen werden entsprechend dem Finanzierungsplan der Aktion und ihrem Durchführungsstand gebunden .

( 3 ) Bei Aktionen, die innerhalb von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden sollen, wird der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung gebunden, wenn die Kommission die Entscheidung über die Genehmigung der Aktion erlässt .

Artikel 21 Zahlungen ( 1 ) Zahlungen für finanzielle Beteiligungen werden in Übereinstimmung mit den entsprechenden Mittelbindungen an die Behörde geleistet, die in dem von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrag zu diesem Zweck benannt wird . Die Zahlungen können entweder in Form von Vorschüssen oder in Form von endgültigen Zahlungen, die sich auf die tatsächlich entstandenen Ausgaben beziehen, geleistet werden . Bei Aktionen, die innerhalb von zwei oder mehr Jahren durchgeführt werden sollen, beziehen sich Zahlungen auf die Jahrestranchen der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Mittelbindungen .

( 2 ) Der im Anschluß an jede Mittelbindung gezahlte Vorschuß kann bis zu 50 % des gebundenen Betrags unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Aktion betragen .

( 3 ) Ein zweiter Vorschuß, der so berechnet wird, daß der Gesamtbetrag der beiden Vorschüsse nicht mehr als 80 % der Mittelbindung ausmacht, wird gezahlt, nachdem die zuständige Stelle bescheinigt hat, daß mindestens die Hälfte des ersten Vorschusses verbraucht worden ist und daß die Aktion zufriedenstellend entsprechend den gesteckten Zielen fortschreitet .

( 4 ) Die Zahlungen des Restbetrags im Rahmen der einzelnen Mittelbindungen ist an folgende Bedingungen geknüpft :

-die benannte Behörde gemäß Absatz 1 hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des betreffenden Jahres oder nach dem tatsächlichen Abschluß der Aktion bei der Kommission einen Antrag auf Auszahlung einzureichen;

-der Kommission sind die in Artikel 25 Absatz 4 genannten Berichte vorzulegen;

-der Mitgliedstaat hat der Kommission eine Bescheinigung vorzulegen, in der die in dem Auszahlungsantrag und in den Berichten enthaltenen Angaben bestätigt werden .

( 5 ) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die zur Ausstellung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bescheinigungen befugt sind, und sorgen dafür, daß die Empfänger die Vorschüsse und Zahlungen so rasch wie möglich erhalten .

( 6 ) Bei Maßnahmen zur Stützung der Agrareinkommen, wie der Kompensierung der natürlichen Nachteile in den benachteiligten Gebieten oder Berggebieten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 werden die Bedingungen und Einzelheiten der Vorschüsse oder endgültigen Zahlungen in den entsprechenden Kommissionsentscheidungen in Übereinstimmung mit dem besonderen Charakter dieser Maßnahmen festgelegt .

( 7 ) Bei Untersuchungen und innovativen Maßnahmen bestimmt die Kommission die angemessenen Zahlungsverfahren .

Artikel 22 Verwendung der Ecu Entscheidungen, Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission lauten gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung und den von der Kommission nach dem Verfahren des Titels VIII festzulegenden Durchführungsbestimmungen auf Ecu und werden in Ecu ausgeführt .

Der vorliegende Artikel gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Kommission nach Absatz 1 ergangen ist .

Artikel 23 Finanzkontrolle ( 1 ) Um den erfolgreichen Abschluß der von öffentlichen oder privaten Trägern durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um -regelmässig nachzuprüfen, daß die von der Kommission finanzierten Aktionen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind,

-Unregelmässigkeiten zu verhindern und zu ahnden,

-infolge von Unregelmässigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangene Beträge zurückzufordern . Falls der Mitgliedstaat und/oder der Träger nicht den Nachweis erbringt, daß die Unregelmässigkeiten oder die Fahrlässigkeit ihnen nicht anzulasten sind, ist der Mitgliedstaat subsidiär für die Zurückzahlung der unregelmässig gezahlten Beträge verantwortlich .

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen und insbesondere vom Verlauf administrativer und gerichtlicher Verfahren in Kenntnis .

Bei der Einreichung von Auszahlungsanträgen stellen die Mitgliedstaaten der Kommission alle geeigneten nationalen Prüfberichte zu den in den betreffenden Programmen oder Aktionen enthaltenen Maßnahmen zur Verfügung .

( 2 ) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen und unbeschadet des Artikels 206 des Vertrages und sonstigen Kontrollmaßnahmen nach Artikel 209 Buchstabe c ) des Vertrages können Beamte oder Bedienstete der Kommission vor Ort die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, insbesondere im Stichprobenverfahren kontrollieren .

Bevor die Kommission eine Kontrolle vor Ort vornimmt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird . Etwaige Kontrollen, die die Kommission vor Ort ohne Vorankündigung vornimmt, werden durch Vereinbarungen geregelt, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung im Rahmen der Partnerschaft getroffen werden . Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an den Kontrollen teilnehmen .

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmässigkeit der Auszahlungsanträge eine Kontrolle vor Ort verlangen . An solchen Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission teilnehmen und müssen dies tun, falls der betreffende Mitgliedstaat es verlangt .

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen wegen ein und desselben Grundes innerhalb des gleichen Zeitraums kommt . Der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzueglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen .

( 3 ) Die zuständige Stelle bzw . Behörde hat der Kommission nach der letzten Zahlung für eine Aktion drei Jahre lang sämtliche Belege über die im Rahmen der Aktion getätigten Ausgaben zur Verfügung zu halten .

Artikel 24 Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung ( 1 ) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, daß nur ein Teil der gewährten finanziellen Beteiligung gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äussern .

( 2 ) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, daß eine Unregelmässigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchfüh - rungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde .

( 3 ) Unrechtmässig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen . Auf nicht zurückgezahlte Beträge können in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach von der Kommission nach den Verfahren des Titels VIII zu erlassenden Durchführungsbestimmungen Verzugszinsen erhoben werden.

TITEL VII BEGLEITUNG UND BEWERTUNG Artikel 25 Begleitung (1 ) Im Rahmen der Partnerschaft sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für eine effiziente Begleitung bei der Durchführung der Fondsbeteiligung auf der Ebene der gemeinschaftlichen Förderkonzepte und auf der Ebene der spezifischen Aktionen ( Programme usw .). Diese Begleitung erfolgt durch gemeinsam vereinbarte Meldeverfahren, Stichprobenkontrollen und die Einsetzung von Ausschüssen .

Die Kommission erstattet den Ausschüssen gemäß Titel VIII jedes Jahr über den Stand der Durchführung der Fondsbeteiligung einschließlich der Mittelverwendung entsprechend den Angaben in den gemeinschaftlichen Förderkonzepten Bericht . Die Schlußfolgerungen dieses Berichts und die Stellungnahmen der Ausschüsse werden dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung übermittelt .

( 2 ) Die Begleitung erfolgt auf der Grundlage materieller und finanzieller Indikatoren; diese Indikatoren sind in der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der betreffenden Aktion festzulegen . Sie beziehen sich auf den spezifischen Charakter der betreffenden Aktion, ihre Ziele und die Interventionsform sowie auf die sozio-ökonomischen und strukturellen Bedingungen in den Ländern, in denen die Beteiligung gewährt werden soll . Die Indikatoren sind so strukturiert, daß sie für die betreffenden Aktionen folgendes verdeutlichen :

-den Stand der Durchführung der Maßnahme;

-den verwaltungsmässigen Ablauf und etwaige in diesem Zusammenhang auftretende Probleme .

( 3) Die begleitenden Ausschüsse werden im Rahmen der Partnerschaft im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission eingesetzt .

Die Kommission und gegebenenfalls die EIB können in diesen Ausschüssen vertreten sein .

( 4 ) Für jede mehrjährige Aktion wird der Kommission von der zu diesem Zweck von dem Mitgliedstaat bestimmten Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende jedes vollen Durchführungsjahres ein Lagebericht vorgelegt . Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der Aktion wird der Kommission ein Schlußbericht vorgelegt .

Für jede Aktion, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden soll, wird der Kommission von der von dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck bestimmten Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Aktion ein Bericht vorgelegt .

( 5 ) Nach der Stellungnahme des begleitenden Ausschusses nimmt die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat alle notwendig werdenden Anpassungen der ursprünglich genehmigten Beträge oder Bedingungen der Fondsbeteiligung oder der vorgesehenen Zahlungstermine vor .

( 6 ) Zwecks grösserer Effektivität der Fonds trägt die Kommission dafür Sorge, daß der Transparenz der Bewirtschaftung der Fonds besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird .

( 7 ) Sofern in dieser Verordnung bzw . in den Verordnungen ( EWG ) Nr . 4254/88 des Rates vom 19 . Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(10 ), ( EWG ) Nr . 4255/88 und ( EWG ) Nr . 4256/88 vorgesehen ist, daß die Kommission detaillierte Ausführungsbestimmungen festlegt, so werden die erlassenen konkreten Einzelheiten den Mitgliedstaaten mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

Artikel 26 Bewertung ( 1 ) Die Bewertung erfolgt im Rahmen der Partnerschaft . Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls den Beitrag, der zu einer möglichst wirksamen Bewertung notwendig ist . Diese stützt sich auf die verschiedenen Elemente, die das Begleitungssystem zur Messung der sozio-ökonomischen Auswirkungen der Aktionen bieten kann, gegebenenfalls in enger Verbindung mit den begleitenden Ausschüssen .

( 2 ) Die ex-ante - und ex-post-Bewertung der von der Gemeinschaft eingeleiteten Strukturaktionen misst ihre Wirksamkeit auf drei Ebenen :

-ihre Gesamtauswirkungen auf die in Artikel 130 a des Vertrages genannten Ziele und insbesondere auf die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft;

-die Auswirkungen der im Rahmen der einzelnen gemeinschaftlichen Förderkonzepte eingeleiteten Aktionen;

-die Auswirkungen der operationellen Maßnahmen ( Programme usw .).

Die Bewertung erfolgt je nach Fall im Vergleich zu den makro-ökonomischen Indikatoren auf der Grundlage regionaler und nationaler statistischer Angaben zu Daten, die beschreibenden Untersuchungen entnommen werden, sowie zu qualitativen Analysen .

( 3 ) Bei der Festlegung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte und der Prüfung der Einzelanträge auf Beteiligung berücksichtigt die Kommission als entscheidendes Element die Ergebnisse der nach den Vorschriften dieses Artikels vorgenommenen Bewertungen .

( 4) Grundsatz und Einzelheiten der Bewertung werden in den gemeinschaftlichen Förderkonzepten festgelegt .

( 5 ) Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts - und Sozialausschusses im Rahmen des in Artikel 16 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 vorgesehenen Jahresberichts vorgelegt .

TITEL VIII AUSSCHÜSSE Artikel 27 Ausschuß für die Entwicklung und Umstellung der Regionen In Anwendung von Artikel 17 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 wird bei der Kommission ein Beratender Ausschuß für die Entwicklung und Umstellung der Regionen eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und von dem Vertreter der Kommission geleitet wird . Die EIB bestimmt einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist . Das Europäische Parlament muß regelmässig über die Ergebnisse der Arbeit des Ausschusses unterrichtet werden .

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der Frage, gegebenenfalls durch Abstimmung, festsetzen kann .

Die Stellungnahme wird zu Protokoll genommen . Ausserdem kann jeder Mitgliedstaat verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll vermerkt wird .

Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses weitestgehend Rechnung . Sie setzt den Ausschuß davon in Kenntnis, wie sie dieser Stellungnahme Rechnung getragen hat.

Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu den Entwürfen von Entscheidungen der Kommission über die gemeinschaftlichen Förderkonzepte gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88, den periodischen Berichten gemäß Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4254/88 sowie zu der Festlegung und Überprüfung der Liste der im Rahmen des Ziels Nr . 2 förderungswürdigen Gebiete ab . Er kann ausserdem von der Kommission mit Fragen im Sinne des Artikels 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4254/88 befasst werden .

Die Stellungnahmen des Ausschusses werden den in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Ausschüssen zur Kenntnis gebracht .

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 28 Ausschuß gemäß Artikel 124 des Vertrages In Anwendung von Artikel 17 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 besteht der Ausschuß gemäß Artikel 124 des Vertrages aus zwei Vertretern der Regierung, zwei Vertretern der Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der Arbeitgeberverbände je Mitgliedstaat . Das Mitglied der Kommission, das den Vorsitz führt, kann diese Aufgabe einem hohen Beamten der Kommission übertragen .

Für jeden Mitgliedstaat wird für jede der vorstehend genannten Gruppen ein Stellvertreter benannt . Bei Abwesenheit eines Mitglieds oder beider Mitglieder nimmt der Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil .

Die Mitglieder und die Stellvertreter werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission für die Dauer von drei Jahren ernannt . Ihr Mandat kann erneuert werden . Der Rat bemüht sich bei der Zusammensetzung des Ausschusses um eine angemessene Vertretung der verschiedenen beteiligten Gruppen . Die EIB bestimmt für die Punkte der Tagesordnung, die sie betreffen, einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist .

Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu den Entwürfen von Entscheidungen der Kommission über die Leitlinien für die Aktionen im Rahmen der Ziele Nr . 3 und Nr . 4, zu den gemeinschaftlichen Förderkonzepten für die gleichen Ziele sowie zu den gemeinschaftlichen Förderkonzepten im Rah - men der Ziele Nrn . 1, 2 und Nr . 5 b ) ab, wenn es sich um Fragen handelt, die die Beteiligung des ESF betreffen .

Die Stellungnahmen des Ausschusses werden mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen abgegeben . Die Kommission setzt den Ausschuß davon in Kenntnis, wie sie diesen Stellungnahmen Rechnung getragen hat .

Die Stellungnahmen des Ausschusses werden den in den Artikeln 27 und 29 vorgesehenen Ausschüssen zur Kenntnis gebracht .

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 29 Ausschuß für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung In Anwendung von Artikel 17 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 wird bei der Kommission ein Ausschuß für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und von dem Vertreter der Kommission geleitet wird . Die EIB bestimmt einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist .

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für Beschlüsse des Rates auf Vorschlag der Kommission vorgesehenen Mehrheit abgegeben; bei Abstimmungen im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen des genannten Artikels gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

Die Kommission trifft Maßnahmen, die sofort anwendbar sind . Entsprechen sie jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so teilt die Kommission sie unverzueglich dem Rat mit . In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen für längstens einen Monat nach der Mitteilung aussetzen .

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist anders entscheiden .

Der Ausschuß gibt Stellungnahmen zu den Entwürfen von folgenden Entscheidungen der Kommission ab :

-über die gemeinsamen Aktionen im Rahmen des Ziels Nr . 5 a ),

-über die gemeinschaftlichen Förderkonzepte im Rahmen des Ziels Nr . 5 b ).

Der in diesem Artikel vorgesehene Ausschuß ersetzt den in Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom 4 . Dezember 1962(11 ) eingesetzten Ständigen Agrarstrukturausschuß in sämtlichen Funktionen, die ihm aufgrund dieses Beschlusses oder aufgrund von Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70( 12 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2048/88(13 ), übertragen wurden .

Die Stellungnahmen des Ausschusses werden den in den Artikeln 27 und 28 vorgesehenen Ausschüssen zur Kenntnis gebracht .

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 30 Sonstige Vorschriften ( 1 ) Die Kommission befasst die in den Artikeln 27, 28 und 29 vorgesehenen Ausschüsse regelmässig mit den Berichten gemäß Artikel 16 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 . Sie kann diese Ausschüsse um Stellungnahme zu allen Fragen bitten, die die Interventionen der Fonds betreffen und die nicht in diesem Titel vorgesehen sind, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Initiativrechts gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 .

Die Ausschüsse werden ausserdem in allen spezifischen Fällen befasst, die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 sowie in allen Durchführungsverordnungen im Sinne von Artikel 130 e des Vertrages vorgesehen sind .

( 2 ) Der Beschluß 75/185/EWG(14 ) und der Beschluß 83/517/EWG(15 ) werden aufgehoben und hinsichtlich des EAGFL-Ausrichtung sind die Artikel 11 bis 15 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 nicht mehr anwendbar .

TITEL IX BERICHTE UND PUBLIZITÄT Artikel 31 Berichte ( 1 ) Die Jahresberichte gemäß Artikel 16 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 umfassen unter anderem :

-eine Bilanz der Leistungen sämtlicher Fonds, der EIB und der sonstigen bestehenden Finanzinstrumente für die vorrangigen Ziele des Artikels 1 der genannten Verordnung;

-eine Bilanz der Tätigkeiten der einzelnen Fonds sowie der Verwendung ihrer Haushaltsmittel und der Konzentration der Interventionen im Sinne von Artikel 12 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 sowie eine Bilanz der Verwendung der sonstigen Finanzinstrumente, für die die Kommission zuständig ist, und der Konzentration der Mittel dieser Instrumente;

-eine Bilanz der Koordinierung der Interventionen der Fonds untereinander sowie mit jenen der EIB und der übrigen vorhandenen Finanzinstrumente;

-die Ergebnisse der Bewertungen nach Artikel 26;

-die Ergebnisse der Untersuchung der Auswirkungen der Interventionen und der Gemeinschaftspolitiken auf die Ziele des Artikels 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88, insbesondere ihrer Auswirkungen auf die sozio-ökonomische Entwicklung der Regionen .

( 2 ) Jedes Jahr konsultiert die Kommission die auf europäischer Ebene organisierten Sozialpartner zur Strukturpolitik der Gemeinschaft .

( 3 ) In dem Jahresbericht des Jahres vor der Vollendung des Binnenmarktes geht die Kommission auf den Stand des Zusammenhalts der Gemeinschaft und auf die Ausrichtung der Verwirklichung der Gemeinschaftspolitiken ein .

Artikel 32 Information und Publizität ( 1 ) Die für die Durchführung einer Aktion mit finanzieller Beteiligung der Gemeinschaft verantwortliche Körperschaft hat für eine angemessene Publizität der Aktion zu sorgen, um :

-die potentiellen Empfänger und Wirtschaftsverbände auf die durch die Aktion gebotenen Möglichkeiten hinzuweisen;

-die breite Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Aktion aufmerksam zu machen .

Die Mitgliedstaaten konsultieren und unterrichten die Kommission über ihre diesbezueglichen Initiativen .

TITEL X SCHLUSSVORSCHRIFTEN Artikel 33 Übergangsvorschriften ( 1 ) In Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 müssen Anträge auf mehrjähri - ge Aktionen, die nach der Annahme der genannten Verordnung, jedoch vor Inkrafttreten aller in Artikel 130 e des Vertrages erwähnten Durchführungsverordnungen eingehen, mit den in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 genannten Zielen übereinstimmen und in einer der in Artikel 5 vorgesehenen Interventionsformen durchgeführt werden .

( 2 ) Bei der Festlegung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte berücksichtigt die Kommission alle mehrjährigen Aktionen, die vom Rat oder von der Kommission vor Inkrafttreten der in Artikel 130 e des Vertrages genannten Durchführungsbeschlüsse bereits genehmigt wurden und sich in dem von den Förderkonzepten erfassten Zeitraum finanziell auswirken .

( 3 ) Die Kommission kann dem betreffenden Mitgliedstaat vorschlagen, auf bereits vor dem 1 . Januar 1989 beschlossene Aktionen die Vorschriften der Fondsverordnungen anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten .

( 4 ) Um die Kontinuität der Aktion der Fonds in der Zeit vom 1 . Januar bis 1 . Oktober 1989 zu gewährleisten, ist die Genehmigung der neuen, während dieser Zeit eingereichten Anträge durch die Kommission nicht an die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 15 geknüpft . Diese Aktionen werden in der späteren Entscheidung über das betreffende gemeinschaftliche Förderkonzept aufgeführt .

( 5 ) Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052 /88 können Anträge auf Beteiligung an nicht-mehrjährigen Aktionen, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereicht wurden, nach diesem Zeitpunkt auf der Grundlage der Regelung, die zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Anträge galt, genehmigt werden .

Artikel 34 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Dezember 1988 .

Im Namen des RatesDer PräsidentTh . PANGALOS ( 1)ABl . Nr . C 256 vom 3 . 10 . 1988, S . 1 .

( 2)ABl . Nr . C 326 vom 19 . 12 . 1988 und Beschluß vom 14 . Dezember 1988 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

( 3)ABl . Nr . C 337 vom 31 . 12 . 1988 .

( 4)ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 9 .

( 5)ABl . Nr . L 128 vom 19 . 5 . 1975, S . 1 .

( 6)ABl . Nr . L 93 vom 30 . 3 . 1985, S . 1 .

( 7)Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts .

( 8)Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts .

( 9)ABl. Nr . L 376 vom 31 . 12 . 1986, S . 7 .

( 10)Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts .

( 11)ABl . Nr . 136 vom 17 . 12 . 1962, S . 2892/62 .

( 12)ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 13 .

( 13)ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 1 .

( 14)ABl . Nr . L 73 vom 21 . 3 . 1975, S . 47 .

( 15)ABl . Nr . L 289 vom 22 . 10 . 1983, S . 42 .

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