Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31988R3995

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3995/88 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der für Lieferungen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen

    ABl. L 354 vom 22.12.1988, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/04/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3995/oj

    31988R3995

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3995/88 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der für Lieferungen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen -

    Amtsblatt Nr. L 354 vom 22/12/1988 S. 0025 - 0026


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3995/88 DER KOMMISSION vom 21 . Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr - und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der für Lieferungen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2221/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2042/75 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3271/88 ( 4 ), wurde unter anderem die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen festgelegt . Bezueglich der Ausfuhr einiger Erzeugnisse wurde diese Gültigkeitsdauer unter Berücksichtigung der Ungewißheit, die auf dem Weltmarkt für Getreide herrscht, beschränkt .

    Eine derartige Beschränkung ist jedoch nicht gerechtfertigt bei den im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe zu tätigenden Lieferungen, da für sie hinsichtlich der Lizenzen besondere Vorschriften gelten und die Lieferungen fristgebunden sind . Anhang II Buchstaben A und B der Verordnung ( EWG ) Nr . 2042/75 ist deshalb zu ändern . Aus den gleichen Gründen ist vorzusehen, daß einige Ausfuhrlizenzen, die seit Inkrafttreten der Beschränkung der betreffenden Gültigkeitsdauer für die Lieferung im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe erteilt wurden, auf Antrag des Marktbeteiligten verlängert werden .

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1 Unter den Abschnitten A und B in Anhang II Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz" der Verordnung ( EWG ) Nr . 2042/75 wird folgendes angefügt :

    KN-Code Warenbezeichnung Gültigkeitsdauer - Vorstehende Erzeugnisse, ausgeführt mit Lizenz, in der in Feld 12 ,gemeinschaftliche Nahrungsmittelhilfe - Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87' vermerkt ist bis Ende des vierten Monats nach dem Monat der Lizenzerteilung" Artikel 2 Ausfuhrlizenzen mit dem Vermerk gemeinschaftliche Nahrungsmittelhilfe - Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 ( 5 )", die ab 17 . September 1988 beantragt wurden und bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der Lizenzerteilung gültig sind, werden von den Behörden, welche die betreffende Lizenz erteilt haben, auf Antrag des Marktbeteiligten bis zum Ende des vierten Monats nach dem Erteilungsmonat verlängert .

    Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 21 . Dezember 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 197 vom 26 . 7 . 1988, S . 16 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 213 vom 11 . 8 . 1975, S . 5 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 291 vom 25 . 10 . 1988, S . 47 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 .

    Top