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Document 31988R3973
Commission Regulation (EEC) No 3973/88 of 20 December 1988 allocating the quantity of preserved cultivated mushrooms to be imported free of the additional amount in the period 1 January to 31 December 1989
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3973/88 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1988 zur Aufteilung der zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1989 ohne Zusatzbetrag einzufuehrenden Menge Zuchtpilzkonserven
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3973/88 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1988 zur Aufteilung der zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1989 ohne Zusatzbetrag einzufuehrenden Menge Zuchtpilzkonserven
ABl. L 351 vom 21.12.1988, p. 19–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3973/88 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1988 zur Aufteilung der zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1989 ohne Zusatzbetrag einzufuehrenden Menge Zuchtpilzkonserven
Amtsblatt Nr. L 351 vom 21/12/1988 S. 0019 - 0020
***** VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3973/88 DER KOMMISSION VOM 20 . DEZEMBER 1988 ZUR AUFTEILUNG DER ZWISCHEN DEM 1 . JANUAR UND 31 . DEZEMBER 1989 OHNE ZUSATZBETRAG EINZUFÜHRENDEN MENGE ZUCHTPILZKONSERVEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 426/86 DES RATES VOM 24 . FEBRUAR 1986 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2247/88 ( 2 ), GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1796/81 DES RATES VOM 30 . JUNI 1981 ÜBER MASSNAHMEN BEI DER EINFUHR VON ZUCHTPILZKONSERVEN ( 3 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6, IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3433/81 DER KOMMISSION ( 4 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3179/88 ( 5 ), WIRD DIE IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1796/81 FESTGESETZTE MENGE NACH KALENDERJAHREN AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT . DIESE AUFTEILUNG KANN ANHAND DER ANGABEN ÜBER DIE MENGEN, FÜR DIE BIS ZUM 30 . JUNI DES BETREFFENDEN JAHRES EINFUHRLIZENZEN ERTEILT WURDEN, BERICHTIGT WERDEN . ES SOLLTE DIE AUFTEILUNG AUF DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JANUAR BIS 31 . DEZEMBER 1989 VORGESEHEN WERDEN . DA DIE GESAMTMENGE NOCH NICHT AUSGESCHÖPFT IST, SOLLTE ZUR VERHÜTUNG EINER UNTERBRECHUNG DES HANDELS MIT DRITTLÄNDERN BEREITS JETZT FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT EINE RESERVEMENGE EINGEFÜHRT WERDEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE _ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) DIE IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1796/81 FESTGESETZTE MENGE WIRD FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JANUAR BIS 31 . DEZEMBER 1989 WIE FOLGT AUFGETEILT : ( NETTOGEWICHT IN TONNEN ) 1.2.3.4.5.6.7URSPRUNGSLAND EINFUHRLAND CHINA SÜDKOREA TAIWAN HONGKONG SONSTIGE RESERVE // // // // // // // BELGIEN LUXEMBURG 268 _ 48 _ _ 10 DÄNEMARK 855 20 _ _ _ 30 DEUTSCHLAND 25 926 2 960 1 839 433 1 431 185 GRIECHENLAND 15 5 137 _ 17 5 FRANKREICH 7 _ 16 _ 2 5 IRLAND _ _ _ _ _ _ ITALIEN _ _ 25 _ 17 5 NIEDERLANDE 71 15 68 _ 8 5 VEREINIGTES KÖNIGREICH 130 _ 168 _ _ 10 SPANIEN 3 _ 5 _ _ 5 PORTUGAL _ _ _ 1 _ VOM 18 . 10 . 1988, S . 8 . ( 2 ) FÜR DIE AUF DIE ERTEILTEN EINFUHRLIZENZEN ENTFALLENDEN UND DER RESERVEMENGE ZUZURECHNENDEN MENGEN TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION DAS URSPRUNGSLAND DER ERZEUGNISSE MIT, DIE GEGENSTAND DER BETREFFENDEN LIZENZEN SIND . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1989 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL, DEN 20 . DEZEMBER 1988 FÜR DIE KOMMISSION FRANS ANDRIESSEN VIZEPRÄSIDENT _ // // // // // // // ( 1 ) ABL . NR . L 49 VOM 27 . 2 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 198 VOM 26 . 7 . 1988, S . 21 . ( 3 ) ABL . NR . L 183 VOM 4 . 7 . 1981, S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 346 VOM 2 . 12 . 1981, S . 5 . ( 5 ) ABL . NR . L 283