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Document 31988R3973

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3973/88 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1988 zur Aufteilung der zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1989 ohne Zusatzbetrag einzufuehrenden Menge Zuchtpilzkonserven

ABl. L 351 vom 21.12.1988, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3973/oj

31988R3973

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3973/88 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1988 zur Aufteilung der zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1989 ohne Zusatzbetrag einzufuehrenden Menge Zuchtpilzkonserven

Amtsblatt Nr. L 351 vom 21/12/1988 S. 0019 - 0020


*****

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3973/88 DER KOMMISSION

VOM 20 . DEZEMBER 1988

ZUR AUFTEILUNG DER ZWISCHEN DEM 1 . JANUAR UND 31 . DEZEMBER 1989 OHNE ZUSATZBETRAG EINZUFÜHRENDEN MENGE ZUCHTPILZKONSERVEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN _

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 426/86 DES RATES VOM 24 . FEBRUAR 1986 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2247/88 ( 2 ),

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1796/81 DES RATES VOM 30 . JUNI 1981 ÜBER MASSNAHMEN BEI DER EINFUHR VON ZUCHTPILZKONSERVEN ( 3 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3433/81 DER KOMMISSION ( 4 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3179/88 ( 5 ), WIRD DIE IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1796/81 FESTGESETZTE MENGE NACH KALENDERJAHREN AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT . DIESE AUFTEILUNG KANN ANHAND DER ANGABEN ÜBER DIE MENGEN, FÜR DIE BIS ZUM 30 . JUNI DES BETREFFENDEN JAHRES EINFUHRLIZENZEN ERTEILT WURDEN, BERICHTIGT WERDEN .

ES SOLLTE DIE AUFTEILUNG AUF DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JANUAR BIS 31 . DEZEMBER 1989 VORGESEHEN WERDEN . DA DIE GESAMTMENGE NOCH NICHT AUSGESCHÖPFT IST, SOLLTE ZUR VERHÜTUNG EINER UNTERBRECHUNG DES HANDELS MIT DRITTLÄNDERN BEREITS JETZT FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT EINE RESERVEMENGE EINGEFÜHRT WERDEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) DIE IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1796/81 FESTGESETZTE MENGE WIRD FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JANUAR BIS 31 . DEZEMBER 1989 WIE FOLGT AUFGETEILT :

( NETTOGEWICHT IN TONNEN )

1.2.3.4.5.6.7URSPRUNGSLAND EINFUHRLAND

CHINA

SÜDKOREA

TAIWAN

HONGKONG

SONSTIGE

RESERVE // // // // // // //

BELGIEN LUXEMBURG

268

_

48

_

_

10

DÄNEMARK

855

20

_

_

_

30

DEUTSCHLAND

25 926

2 960

1 839

433

1 431

185

GRIECHENLAND

15

5

137

_

17

5

FRANKREICH

7

_

16

_

2

5

IRLAND

_

_

_

_

_

_

ITALIEN

_

_

25

_

17

5

NIEDERLANDE

71

15

68

_

8

5

VEREINIGTES KÖNIGREICH

130

_

168

_

_

10

SPANIEN

3

_

5

_

_

5

PORTUGAL

_

_

_

1

_ VOM 18 . 10 . 1988, S . 8 .

( 2 ) FÜR DIE AUF DIE ERTEILTEN EINFUHRLIZENZEN ENTFALLENDEN UND DER RESERVEMENGE ZUZURECHNENDEN MENGEN TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION DAS URSPRUNGSLAND DER ERZEUGNISSE MIT, DIE GEGENSTAND DER BETREFFENDEN LIZENZEN SIND .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1989 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL, DEN 20 . DEZEMBER 1988

FÜR DIE KOMMISSION

FRANS ANDRIESSEN

VIZEPRÄSIDENT

_ // // // // // // //

( 1 ) ABL . NR . L 49 VOM 27 . 2 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 198 VOM 26 . 7 . 1988, S . 21 . ( 3 ) ABL . NR . L 183 VOM 4 . 7 . 1981, S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 346 VOM 2 . 12 . 1981, S . 5 . ( 5 ) ABL . NR . L 283

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