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Document 31988R3884
Commission Regulation (EEC) No 3884/88 of 13 December 1988 concerning the stopping of fishing for whiting, plaice, megrim and common sole by vessels flying the flag of France
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3884/88 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1988 zur Einstellung des Wittling-, Schollen-, Migram- und Seezungenfangs durch Schiffe unter franzoesischer Flagge
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3884/88 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1988 zur Einstellung des Wittling-, Schollen-, Migram- und Seezungenfangs durch Schiffe unter franzoesischer Flagge
ABl. L 346 vom 15.12.1988, p. 19–19
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1988
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3884/88 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1988 zur Einstellung des Wittling-, Schollen-, Migram- und Seezungenfangs durch Schiffe unter franzoesischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 346 vom 15/12/1988 S. 0019 - 0019
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3884/88 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1988 zur Einstellung des Wittling-, Schollen-, Migram- und Seezungenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3977/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 über die zulässigen Gesamtfangmengen und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (1988) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3472/88 (4), sieht für 1988 Quoten für Wittling, Scholle, Migram und Seezunge vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Wittlingfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VII b, c, d, e, f, g, h, j, k, die Schollenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche VII h, j, k und VIII, IX, X; COPACE 34.1.1 (EG-Zone), die Migramfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b, d, e und die Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, die für 1988 zugeteilte Quote erreicht. Frankreich hat die Fischerei dieser Bestände mit Wirkung vom 6. Dezember 1988 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Wittlingfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VII b, c, d, e, f, g, h, j, k, der Schollenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche VII h, j, k und VIII, IX, X; COPACE 34.1.1 (EG-Zone), der Migramfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b, d, e und der Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, gelten die Frankreich für 1988 zugeteilten Quoten als ausgeschöpft. Der Wittlingfang in den Gewässern des ICES-Bereiches VII b, c, d, e, f, g, h, j, k, der Schollenfang in den Gewässern der ICES-Bereiche VII h, j, k und VIII, IX, X; COPACE 34.1.1 (EG-Zone), der Migramfang in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b, d, e und der Seezungenfang in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 6. Dezember 1988. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Dezember 1988 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1987, S. 1. (4) ABl. Nr. L 305 vom 10. 11. 1988, S. 12.