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Document 31988R3496

Verordnung (EWG) Nr. 3496/88 der Kommission vom 9. November 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2658/80 und (EWG) Nr. 2659/80 betreffend die für den Ankauf zur Intervention und die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung im Schaf- und Ziegenfleischsektor erforderlichen Bedingungen

ABl. L 306 vom 11.11.1988, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3496/oj

31988R3496

Verordnung (EWG) Nr. 3496/88 der Kommission vom 9. November 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2658/80 und (EWG) Nr. 2659/80 betreffend die für den Ankauf zur Intervention und die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung im Schaf- und Ziegenfleischsektor erforderlichen Bedingungen

Amtsblatt Nr. L 306 vom 11/11/1988 S. 0028 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0197
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0197


Verordnung (EWG) Nr. 3496/88 der Kommission

vom 9. November 1988

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2658/80 und (EWG) Nr. 2659/80 betreffend die für den Ankauf zur Intervention und die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung im Schaf- und Ziegenfleischsektor erforderlichen Bedingungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1115/88 [2], insbesondere auf Artikel 7 Absatz 7 Buchstaben a) und c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Intervention bzw. die private Einlagerung soll es ermöglichen, daß im Falle eines Marktungleichgewichts Erzeugnisse vorläufig aus dem Markt genommen und wieder dorthin verbracht werden, sobald sich die Marktlage erholt hat. Infolgedessen müssen die zur Intervention angebotenen Erzeugnisse für die menschliche beziehungsweise tierische Ernährung geeignet sein.

Mit der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation [3] wurde das Verfahren festgelegt, das im Falle eines radiologischen Notstands zur Bestimmung der Radioaktivitätswerte anzuwenden ist, die bei Nahrungsmitteln und Futtermitteln einzuhalten sind, damit sie vermarktet werden können. Folglich dürfen landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen diese Werte überschritten sind, nicht zur Intervention angekauft werden oder Gegenstand eines Lagervertrags sein.

In Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 des Rates vom 30. Mai 1986 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl [4], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 624/87 [5], sind für die Radioaktivität maximale Grenzwerte festgesetzt worden. Nach Ablauf der genannten Verordnung sind diese Höchstwerte in Artikel 3 der sie ablösenden Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 des Rates [6] übernommen worden. Landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen diese Höchstwerte überschritten sind, können nicht als gesund und handelsüblich gelten.

Es wurde festgestellt, daß ein Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung der Gemeinschaft aufgrund des genannten Unfalls mehr oder minder stark radioaktiv verseucht ist. Es muß klargestellt werden, daß landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, bei denen die Werte des vorgenannten Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 überschritten sind, nicht zur Intervention angekauft werden oder Gegenstand eines Lagervertrags sein können.

In Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/80 der Kommission [7] sind die Bedingungen für den Ankauf zur Intervention und in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2659/80 der Kommission [8] die Bedingungen für den Abschluß des Lagervertrags vorgesehen. Diese Bedingungen sind genauer zu regeln. Infolgedessen sind die genannten Verordnungen entsprechend zu ändern.

Die radioaktive Kontamination von Nahrungsmitteln infolge einer radiologischen Notstandssituation ist je nach den Besonderheiten des Unfalls und je nach Art des Erzeugnisses unterschiedlich. Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Kontrolle sowie gegebenenfalls über die Kontrollmaßnahmen muß der jeweiligen Situation angepaßt sein und beispielsweise den Besonderheiten der jeweiligen Gebiete, Erzeugnisse und den Merkmalen der Radionukleiden Rechnung tragen.

Der Verwaltungsausschuß für Schaf- und Ziegenfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/80 wird folgender Buchstabe angefügt:

"h) bei denen die nach der Gemeinschaftsregelung anwendbaren zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschritten sind. Die Höchstwerte, die auf die infolge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl kontaminierten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft anzuwenden sind, sind die mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 des Rates [] festgesetzten Werte. Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination des Erzeugnisses wird nur kontrolliert, wenn dies nach der Sachlage notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 bestimmt."

(2) In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2659/80 wird folgender zweiter Unterabsatz angefügt:

"Außerdem können die Erzeugnisse nicht Gegenstand eines Lagervertrags sein, wenn bei ihnen die nach der Gemeinschaftsregelung anwendbaren zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte überschritten sind. Die Höchstwerte, die auf die infolge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl kontaminierten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft anzuwenden sind, sind die mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 des Rates [*] ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 14. festgesetzten Werte. Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination des Erzeugnisses wird nur kontrolliert, wenn dies nach der Sachlage notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 bestimmt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 1988

Für die Kommission

Frans Andriessen

Vizepräsident

[1] ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1.

[2] ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 36.

[3] ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 11.

[4] ABl. Nr. L 146 vom 31. 5. 1986, S. 88.

[5] ABl. Nr. L 58 vom 28. 2. 1987, S. 101.

[6] ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 14.

[7] ABl. Nr. L 276 vom 20. 10. 1980, S. 9.

[8] ABl. Nr. L 276 vom 20. 10. 1980, S. 12.

[] ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 14.

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