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Document 31988R3285

Verordnung (EWG) Nr. 3285/88 des Rates vom 18. Oktober 1988 zur Festsetzung des repräsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für Olivenöl sowie der gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vom Betrag der Verbrauchsbeihilfe einzuhaltenden Prozentsätze für das Wirtschaftsjahr 1988/89

ABl. L 292 vom 26.10.1988, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3285/oj

31988R3285

Verordnung (EWG) Nr. 3285/88 des Rates vom 18. Oktober 1988 zur Festsetzung des repräsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für Olivenöl sowie der gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vom Betrag der Verbrauchsbeihilfe einzuhaltenden Prozentsätze für das Wirtschaftsjahr 1988/89

Amtsblatt Nr. L 292 vom 26/10/1988 S. 0001 - 0002


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3285/88 DES RATES

vom 18. Oktober 1988

zur Festsetzung des repräsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für Olivenöl sowie der gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vom Betrag der Verbrauchsbeihilfe einzuhaltenden Prozentsätze für das Wirtschaftsjahr 1988/89

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/88 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 11 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der repräsentative Marktpreis ist nach den Kriterien des Artikels 7 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festzusetzen.

Der Schwellenpreis ist so festzusetzen, daß der Abgabepreis für das eingeführte Erzeugnis an dem Grenzuebergangsort, der gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 136/66/EWG bestimmt wird, unter Berücksichtigung der Auswirkung der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 6 der genannten Verordnung dem repräsentativen Marktpreis entspricht.

Die Anwendung dieser Kriterien führt zu der Festsetzung des repräsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises in der in Artikel 1 dieser Verordnung angegebenen Höhe.

Gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG muß ein gewisser Prozentsatz des Ver- brauchsbeihilfebetrags in jedem Olivenölwirtschaftsjahr einerseits für die Finanzierung der in Artikel 11 Absatz 3 genannten anerkannten berufsständischen Stellen und andererseits zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen der Verbrauch von Olivenöl in der Gemeinschaft gefördert werden soll. Diese Prozentsätze sind für das Wirtschaftsjahr 1988/89 festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der repräsentative Marktpreis und der Schwellenpreis für Olivenöl werden für das Wirtschaftsjahr 1988/89 wie folgt festgesetzt:

- repräsentativer Marktpreis: 190,61 ECU/100 kg,

- Schwellenpreis: 189,43 ECU/100 kg.

Artikel 2

(1) Der in Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannte Prozentsatz des Verbrauchsbeihilfebetrags wird für das Wirtschaftsjahr 1988/89 auf 1,4 % festgesetzt.

(2) Der Prozentsatz des Verbrauchsbeihilfebetrags, der im Wirtschaftsjahr 1988/89 für Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG verwendet wird, wird auf 4 % festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. POTTAKIS

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 1.

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