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Document 31988R3172
Council Regulation (EEC) No 3172/88 of 14 October 1988 extending the provisional anti-dumping duty imposed on imports of paracetamol originating in the people's Republic of China
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3172/88 DES RATES vom 14. Oktober 1988 zur Verlaengerung der Geltungsdauer des vorlaeufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Paracetamol mit Ursprung in der Volksrepublik China
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3172/88 DES RATES vom 14. Oktober 1988 zur Verlaengerung der Geltungsdauer des vorlaeufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Paracetamol mit Ursprung in der Volksrepublik China
ABl. L 282 vom 15.10.1988, p. 29–29
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 23/12/1988
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3172/88 DES RATES vom 14. Oktober 1988 zur Verlaengerung der Geltungsdauer des vorlaeufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Paracetamol mit Ursprung in der Volksrepublik China
Amtsblatt Nr. L 282 vom 15/10/1988 S. 0029 - 0029
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3172/88 DES RATES vom 14. Oktober 1988 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Paracetamol mit Ursprung in der Volksrepublik China DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission führte mit der Verordnung (EWG) Nr. 1745/88 (2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Paracetamol mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die Sachaufklärung ist noch nicht abgeschlossen. Die Kommission teilte daher dem betroffenen chinesischen Ausführer mit, daß sie die Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Zolls für einen weiteren Zeitraum von zwei Monaten vorzuschlagen beabsichtigt. Dieser Ausführer erhob keine Einwände dagegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Geltungsdauer des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1745/88 eingeführten vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Paracetamol mit Ursprung in der Volksrepublik China wird um einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Vorbehaltlich des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 und eines jeden anderslautenden Beschlusses des Rates gilt sie bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat, längstens aber für einen am 23. Oktober 1988 beginnenden Zeitraum von zwei Monaten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 1988. Im Namen des Rates Der Präsident V. PAPANDREOU (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 155 vom 22. 6. 1988, S. 29.