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Document 31988R2808

    Verordnung (EWG) Nr. 2808/88 der Kommission vom 9. September 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

    ABl. L 251 vom 10.9.1988, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2808/oj

    31988R2808

    Verordnung (EWG) Nr. 2808/88 der Kommission vom 9. September 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

    Amtsblatt Nr. L 251 vom 10/09/1988 S. 0015 - 0016
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0153
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0153


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2808/88 DER KOMMISSION

    vom 9. September 1988

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3089/78 des Rates vom 19. Dezember 1978 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3461/87 (4), führen die Mitgliedstaaten eine Kontrollregelung ein, die insbesondere die Übereinstimmung der Olivenölmengen sicherstellt, für welche die Beihilfe beantragt wird bzw. die tatsächlich beihilfeberechtigt sind. Ergeben sich hinsichtlich der Richtigkeit der Anträge Zweifel, so haben die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Angaben überprüft werden können. Zu diesem Zweck dürfte es sich empfehlen, daß bei bestimmten Lieferanten der Abfuellungsbetriebe Ermittlungen angestellt werden.

    Eine Ermittlung kann jedoch nicht die Aussetzung der Auszahlung für jeden gestellten Beihilfeantrag ein und desselben Antragstellers zur Folge haben. Im Interesse einer guten Verwaltung sollten deshalb die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen die Beihilfegewährung auszusetzen und eine Betriebszulassung zu widerrufen ist. Die Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3682/87 (6), ist daher entsprechend zu ändern.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 dritter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

    »Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der in dem Beihilfeantrag enthaltenen Angaben, so finden eine Überprüfung der Finanzbuchhaltung des Antragstellers und gegebenenfalls zusätzliche Kontrollen bei den Lieferanten sowie den Marktbeteiligten statt, an die das abgefuellte Olivenöl geliefert worden ist. In diesem Fall setzt der betreffende Mitgliedstaat die Auszahlung der Beihilfe für die Ölmengen aus, die Gegenstand einer Überprüfung sind, und trifft alle notwendigen Maßnahmen zur Wiedereinziehung der gegebenenfalls ohne rechtlichen Grund gezahlten Beihilfen und zur Zahlung etwaiger Geldbussen. Der Mitgliedstaat kann überdies beschließen, den Antragsteller im Fall späterer Beihilfeanträge von der Gewährung der Beihilfe in Form eines Vorschusses auszuschließen. Wird ein derartiger Ausschluß beschlossen, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von 150 Tagen nach Beantragung der Beihilfe die zur Gewährung der Beihilfe erforderlichen Kontrollen vor."

    2. Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    »(6) Wird festgestellt, daß sich der Beihilfeantrag auf eine grössere Menge als die erstreckt, für welche der Beihilfeanspruch anerkannt worden ist, so beschließt der Mitgliedstaat unverzueglich den Widerruf der Betriebsanerkennung und trägt dabei unbeschadet etwaiger anderer Sanktionen der Schwere des Verstosses Rechnung."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. September 1988

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 369 vom 29. 12. 1978, S. 12.

    (4) ABl. Nr. L 329 vom 20. 11. 1987, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 254 vom 25. 9. 1985, S. 5.

    (6) ABl. Nr. L 346 vom 10. 12. 1987, S. 19.

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