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Document 31988R2511

    Verordnung (EWG) Nr. 2511/88 der Kommission vom 8. August 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1686/72 bezüglich der Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für Saatgut

    ABl. L 220 vom 11.8.1988, p. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 398R0709

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2511/oj

    31988R2511

    Verordnung (EWG) Nr. 2511/88 der Kommission vom 8. August 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1686/72 bezüglich der Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für Saatgut

    Amtsblatt Nr. L 220 vom 11/08/1988 S. 0010 - 0010
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0079
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0079


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2511/88 DER KOMMISSION

    vom 8. August 1988

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1686/72 bezueglich der Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für Saatgut

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3997/87 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gewährung der Beihilfe für Saatgut wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3795/85 (4), grundsätzlich geregelt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1686/72 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1382/74 (6), wurden bezueglich der Beihilfegewährung einige Durchführungsbestimmungen festgelegt.

    Die Beihilfe darf nur für Saatgut gewährt werden, das zur Aussaat bestimmt ist. Für den Fall, daß das Saatgut auch für andere Zwecke verwendet werden könnte, sollte vorgesehen werden, daß der Begünstigte die tatsächliche Verwendung des Saatguts nachzuweisen hat, für das die Beihilfe beantragt wird, wenn die Gefahr besteht, daß sie teilweise unrechtmässig gewährt wird. Wegen der Unterschiedlichkeit des gehandelten Samens dürfte es schwierig sein, diesen Nachweis für vermarktetes Saatgut insgesamt zu erbringen. Die diesbezueglichen Anforderungen sollten deshalb gelockert werden.

    In den letzten drei Jahren ist die Erzeugung von Reissaatgut in der Gemeinschaft stark gestiegen. Da ein Teil der Erzeugung für einen anderen Zweck als zur Aussaat verwendet zu werden droht, sind Maßnahmen zur Kontrolle der tatsächlichen Bestimmung dieses Erzeugnisses einzuführen. Zu diesem Zweck ist die Verordnung (EWG) Nr. 1686/72 zu ändern.

    Der Verwaltungsausschuß für Saatgut hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1686/72 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

    »Für Reissaatgut wird die Beihilfe gewährt, wenn der Begünstigte dem betreffenden Mitgliedstaat überzeugend nachweist, daß dieses Saatgut tatsächlich zur Aussaat vermarktet worden ist. Diese Bestimmung gilt als erfuellt, wenn der Begünstigte belegt, daß mindestens 95 % des Saatguts, für das die Beihilfe beantragt wird, zur Aussaat vermarktet worden ist.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Überprüfung der Bestimmung des beihilfebegünstigten Saatguts getroffenen Maßnahmen mit. Gegebenenfalls nehmen sie bei den Zuechtern, Saatgutbetrieben oder Verwendern Kontrollen vor."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. August 1988

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 37.

    (3) ABl. Nr. L 177 vom 4. 8. 1972, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 21.

    (5) ABl. Nr. L 177 vom 4. 8. 1972, S. 26.

    (6) ABl. Nr. L 148 vom 5. 6. 1974, S. 9.

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