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Document 31988R2325

    Verordnung (EWG) Nr. 2325/88 der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Änderung bestimmter Verordnungen über die Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Reis

    ABl. L 202 vom 27.7.1988, p. 41–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/01/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1312

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2325/oj

    31988R2325

    Verordnung (EWG) Nr. 2325/88 der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Änderung bestimmter Verordnungen über die Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Reis

    Amtsblatt Nr. L 202 vom 27/07/1988 S. 0041 - 0042
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0073
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0073


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2325/88 DER KOMMISSION vom 26 . Juli 1988 zur Änderung bestimmter Verordnungen über die Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Reis

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 des Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2222/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 19,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 wird Reis ab 1 . September 1988 nicht mehr in zwei sondern in drei Kategorien, nämlich in rund -, mittel - und langkörnigen Reis, eingeteilt . Die letzteren zwei Kategorien entsprechen der mit der früheren Regelung vorgesehenen Kategorie des Langkornreises .

    Es sollten deshalb die Verordnung Nr . 467/67/EWG der Kommission vom 21 . August 1967 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2249/85 ( 4 ), und die Verordnung ( EWG ) Nr . 1613/71 der Kommission vom 26 . Juli 1971 über die Festsetzung der Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis sowie der diesbezueglichen Berichtigungsbeträge ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2117/80 ( 6 ), angepasst werden .

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1 In Artikel 1 Absätze 2 und 3 und in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b ) und Absatz 3 Buchstabe b ) der Verordnung ( 7 ) ABl . Nr . L 166 vom 25 . 6 . 1976, S . 1 .

    ( 8 ) ABl . Nr . L 197 vom 26 . 7 . 1988, S . 30 .

    ( 9 ) ABl . Nr . L 204 vom 24 . 8 . 1967, S . 1 .

    ( 10 ) ABl . Nr . L 210 vom 7 . 8 . 1985, S . 13 .

    ( 11 ) ABl . Nr . L 168 vom 27 . 7 . 1971, S . 28 .

    ( 12 ) ABl . Nr . L 206 vom 8 . 8 . 1980, S . 15 .

    Nr . 467/67/EWG wird das Wort "Langkornreis" durch die Worte "mittel - oder langkörniger Reis" ersetzt .

    Artikel 2 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1613/71 wird wie folgt geändert :

    1 . Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung :

    "2 . Für mittel - oder langkörnigen geschälten Reis :

    a ) mittel - oder langkörnigen geschälten Reis, berichtigt entsprechend etwaigen Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität;

    b ) gegebenenfalls mittel - oder langkörnigen Rohreis, berichtigt nach Maßgabe des Umrechnungssatzes, der Verarbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte sowie entsprechend etwaigen Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität ." 2 . Artikel 4 Ziffer 4 erhält folgende Fassung :

    "4 . Für vollständig geschliffenen mittel - oder langkörnigen Reis :

    a ) vollständig geschliffenen mittel - oder langkörnigen Reis, berichtigt entsprechend etwaigen Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität, für die der Schwellenpreis für geschälten Reis festgelegt ist, wobei diese Unterschiede selbst gemäß dem Umrechnungssatz berichtigt werden, der bei der Umrechnung von geschältem mittel - oder langkörnigen Reis in vollständig geschliffenen mittel - oder langkörnigen Reis angewendet wird;

    b ) gegebenenfalls halbgeschliffenen mittel - oder langkörnigen Reis, berichtigt entsprechend dem Umrechnungssatz, den Verarbeitungskosten und dem Wert der Nebenprodukte, um den Preis für vollständig geschliffenen mittel - oder langkörnigen Reis zu erhalten, der seinerseits gemäß Unterabsatz a ) zu berichtigen ist ." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Sie gilt ab 1 . September 1988 .

    27 . 7 . 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 26 . Juli 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident EWG:L202UMBA29.95 FF : 7UAL; SETUP : 01; Höhe : 717 mm; 94 Zeilen; 3978 Zeichen;

    Bediener : WILU Pr .: C;

    Kunde: ................................

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