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Document 31988R2324

    Verordnung (EWG) Nr. 2324/88 der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe auf Getreide

    ABl. L 202 vom 27.7.1988, p. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2324/oj

    31988R2324

    Verordnung (EWG) Nr. 2324/88 der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe auf Getreide

    Amtsblatt Nr. L 202 vom 27/07/1988 S. 0039 - 0040
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0071
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0071


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2324/88 DER KOMMISSION vom 26 . Juli 1988 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe auf Getreide

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2221/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4b Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit seinem Urteil vom 29 . Juni 1988 in der Rechtssache 300/86 Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 2040/86 der Kommission vom 30 . Juni 1986 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2546/87 ( 4 ), in der Fassung der Verordnung (EWG ) Nr . 2572/86 der Kommission ( 5 ) für ungültig erklärt, insofern die betreffende Bestimmung die ersten Verarbeitungen von Getreide zu dessen Verwendung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb je nachdem unterschiedlich behandelt, ob diese vom Erzeuger unmittelbar oder auf seine Rechnung von einem Dritten durchgeführt werden . Nach der genannten Bestimmung sind allein die vom Erzeuger vorgenommenen ersten Verarbeitungen von der Mitverantwortungsabgabe ausgenommen .

    Dieselbe unterschiedliche Behandlung ergibt sich auch aus der Verordnung ( EWG ) Nr . 1432/88 der Kommission ( 6 ), die ab 1 . Juli 1988 die Verordnung ( EWG ) Nr . 2040/86 ersetzt . Es empfiehlt sich deshalb, die gleiche Behandlung der Beteiligten dadurch wieder herzustellen, daß die Mitverantwortungsabgabe nicht von den Erzeugern zu entrichten ist, welche die ersten Verarbeitungen von einem Dritten zur späteren Verwendung des verarbeiteten Erzeugnisses auf ihren Betrieben vornehmen lassen .

    Unter Berücksichtigung der mit der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe angestrebten Ziele, nämlich Beschränkung der Bildung struktureller Marktüberschüsse durch Belastung des Getreides bei der ersten Vermarktung, ist die genannte Abgabe überdies auf Getreide anzuwenden, das erstmals in Form eines verarbeiteten Erzeugnisses vermarktet ( 7 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 .

    ( 8 ) ABl . Nr . L 197 vom 26 . 7 . 1988, S . 16 .

    ( 9 ) ABl . Nr . L 173 vom 1 . 7 . 1986, S . 65 .

    ( 10 ) ABl . Nr . L 242 vom 26 . 8 . 1987, S . 18 .

    ( 11 ) ABl . Nr . L 229 vom 15 . 8 . 1986, S . 25 .

    ( 12 ) ABl . Nr . L 131 vom 27 . 5 . 1988, S . 37 .

    wird . Zu diesem Zweck und damit Beteiligte nicht benachteiligt werden, ist die Mitverantwortungsabgabe auch auf das Getreide zu erheben, das zum Verkauf des gewonnenen Erzeugnisses vom Erzeuger selbst verarbeitet wird .

    Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1432/88 wird wie folgt geändert :

    1 . Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung :

    "( 2 ) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet ,vermarktet´ oder ,Vermarktung´ der von den Erzeugern vorgenommene Verkauf ( einschließlich Tauschgeschäfte ) der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse an Erfassungs -, Handels - und Verarbeitungsbetriebe, an andere Erzeuger und an die Interventionsstelle entweder in unverändertem Zustand oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen mit Ausnahme von Maiskolben zur Verkleinerung zwecks Einsilierung in einem landwirtschaftlichen Betrieb .

    Der Vermarktung gleichgestellt ist die Entgegennahme eines Lagerscheins durch einen Erzeuger für Getreide, das von ihm im Zusammenhang mit dem Terminmarkt ( London Grain Futures Market ) in ein anerkanntes Lagerhaus geliefert wurde ." 2 . In Artikel 2 Absatz 1 erster Unterabsatz wird der zweite Gedankenstrich gestrichen .

    3 . Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung :

    "( 1 ) Die Abgaben nach Artikel 1 Absatz 1 werden von den Käufern eingezogen . Sie sind jedoch auch von den Erzeugern zu entrichten, wenn es sich um einen Verkauf der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Verarbeitungserzeugnisse, den von einem Erzeuger vorgenommenen Versand von Getreide in einen anderen Mitgliedstaat, die von einem Erzeuger getätigte Ausfuhr von Getreide nach einem Drittland oder eine Lieferung des Erzeugers zu einem Lagerhaus handelt, das im Zusammenhang mit dem Terminmarkt anerkannt ist ." 4 . In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte "und Verarbeitungsbetrieben" durch die Worte "und Erzeugern" ersetzt .

    5 . In Artikel 6 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt :

    "Erzeuger, die ihr Getreide in Form der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Verarbeitungserzeugnisse vermark - ten, tragen in ihre Buchhaltung insbesondere die verkauften Erzeugnismengen sowie die Mengen Grundgetreide ein, die zum Erhalt der genannten Erzeugnisse verwendet wurden ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 26 . Juli 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident EWG:L202UMBA28.95 FF : 7UAL; SETUP : 01; Höhe : 760 mm; 114 Zeilen; 5257 Zeichen;

    Bediener : WILU Pr .: C;

    Kunde : 42184 Montan Deutsch 28

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