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Document 31988R2232

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2232/88 DES RATES vom 19. Juli 1988 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung bestimmter Reissorten für die Aussaaten des Wirtschaftsjahres 1988/89

    ABl. L 197 vom 26.7.1988, p. 33–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2232/oj

    31988R2232

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2232/88 DES RATES vom 19. Juli 1988 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung bestimmter Reissorten für die Aussaaten des Wirtschaftsjahres 1988/89 -

    Amtsblatt Nr. L 197 vom 26/07/1988 S. 0033 - 0033


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2232/88 DES RATES vom 19 . Juli 1988 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung bestimmter Reissorten für die Aussaaten des Wirtschaftsjahres 1988/89

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft .

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 des Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2229/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission ( 3 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 4 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 5 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 1423/88 des Rates vom 24 . Mai 1988 über die Gewährung der Beihilfe für bestimmte Reissorten des Typs oder Profils Indica in Portugal ( 6 ) gilt Artikel 8a der Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 auch für Portugal .

    Zweck der Beihilfe zur Erzeugung ist die Förderung der Sortenumstellung in der Reiserzeugung auf bestimmte Reisarten, die auf dem Gemeinschaftsmarkt stärker gefragt sind . Die Sorten mit hoher Nachfrage weisen normalerweise agrarwirtschaftlich geringere Erträge als die herkömmlicherweise angebauten Sorten auf .

    Die Erzeugerbeihilfe muß so festgesetzt werden, daß sie einen Ausgleich für das geringere Einkommen infolge der schwächeren Erträge bietet .

    In der Verordnung ( EWG ) Nr . 3878/87 des Rates vom 18 . Dezember 1987 über die Beihilfe zur Erzeugung bestimmter Reissorten ( 7 ), in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1424/88 ( 8 ), sind unter anderem die Gebiete der Gemeinschaft festgelegt, in denen die Beihilfe gewährt werden kann - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1 Die Beihilfe zur Erzeugung bestimmter Reissorten nach Artikel 8a der Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76, die im Wirtschaftsjahr 1988/89 ausgesät worden sind, wird für die in Anhang A der Verordnung ( EWG ) Nr . 3878/87 aufgeführten Länder auf 330 ECU/ha festgesetzt .

    Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Sie gilt ab 1 . September 1988 .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschen zu Brüssel am 19 . Juli 1988 .

    Im Namen des Rates Der Präsident Y . POTTAKIS ( 9 ) ABl . Nr . L 166 vom 25 . 6 . 1976, S . 1 .

    ( 10 ) Siehe Seite 30 dieses Amtsblatts .

    ( 11 ) ABl . Nr . C 139 vom 30. 5 . 1988, S . 15 .

    ( 12 ) ABl . Nr . C 167 vom 27 . 6 . 1988 .

    ( 13 ) ABl . Nr . C 175 vom 4 . 7 . 1988, S . 33 .

    ( 14 ) ABl . Nr . L 131 vom 27 . 5 . 1988, S . 1 .

    ( 15 ) ABl . Nr . L 365 vom 24 . 12 . 1987, S . 3 .

    ( 16 ) ABl . Nr . L 131 vom 27 . 5 . 1988, S . 2 .

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