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Document 31988R2228

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2228/88 DES RATES vom 19. Juli 1988 zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Getreide, Mehl und Weizen und Roggen sowie Grob- und Feingrieß von Weizen für das Wirtschaftsjahr 1988/89

    ABl. L 197 vom 26.7.1988, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2228/oj

    31988R2228

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2228/88 DES RATES vom 19. Juli 1988 zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Getreide, Mehl und Weizen und Roggen sowie Grob- und Feingrieß von Weizen für das Wirtschaftsjahr 1988/89 -

    Amtsblatt Nr. L 197 vom 26/07/1988 S. 0028 - 0029


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2228/88 DES RATES vom 19 . Juli 1988 zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Getreide, Mehl und Weizen und Roggen sowie Grob - und Feingrieß von Weizen für das Wirtschaftsjahr 1988/89

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Markorganisation für Getreide ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2221/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission ( 3 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Bei der Festsetzung der Anzahl und der Höhe der monatlichen Zuschläge sind die Lager - und Finanzierungskosten für die Getreidelagerung in der Gemeinschaft zu berücksichtigen . Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Höhe der monatlichen Zuschläge für Getreide den Handelsbeteiligten einen Anreiz dafür bieten kann, die Bestände nicht abzubauen . Im Interesse eines regelmässigeren Absatzes der Bestände empfiehlt es sich, diese Zuschläge zu verringern .

    Beim Schwellenpreis für Mais und Sorghum werden die monatlichen Zuschläge ferner gemäß Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 festgelegt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1 Die monatlichen Zuschläge zu dem Richtpreis, dem Schwellenpreis, dem Interventionspreis sowie dem Ankaufspreis für die Artikel 1 Buchstaben a ), b ) und c ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 genannten Erzeugnisse werden für das Wirtschaftsjahr 1988/89 mit der vorliegenden Verordnung festgesetzt .

    Artikel 2 Die monatlichen Zuschläge zu dem im erstem Monat des Wirtschaftsjahres geltenden Richtpreis, Schwellenpreis, Interventionspreis und Ankaufspreis für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais, Sorghum und Hartweizen betragen :

    ( in ECU/t ) Zeitraum Monatliche Erhöhung des Interventionspreises und Ankaufspreises Monatliche Erhöhung des Richtpreises und Schwellenpreises Weichweizen,

    Roggen, Gerste,

    Mais und Sorghum Hartweizen Weichweizen,

    Roggen, Gerste,

    Mais und Sorghum Hartweizen Juli 1988 August 1988 September 1988 Oktober 1988 November 1988 Dezember 1988 Januar 1989 Februar 1989 März 1989 April 1989 Mai 1989 Juni 1989 - - - - 1,50 3,00 4,50 6,00 7,50 9,00 10,50 - - - - - 2,03 4,06 6,09 8,12 10,15 12,18 14,21 - - 1,50 3,00 4,50 6,00 7,50 9,00 10,50 12,00 13,50 15,00 15,00 - 2,03 4,06 6,09 8,12 10,15 12,18 14,21 16,24 18,27 20,30 20,30 (¹) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 (²) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts .

    (³) ABl . Nr . C 139 vom 30 . 5 . 1988, s.10 .

    26 . 7 . 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Bei Mais und Sorghum gelten die für Juli, August und September festgesetzten monatlichen Zuschläge nicht für den Schwellenpreis .

    Artikel 3 Die monatlichen Zuschläge zu dem im ersten Monat des Wirtschaftsjahres geltenden Schwellenpreis für Mengkorn und Hafer entsprechen denjenigen für Weichweizen .

    Artikel 4 Die monatlichen Zuschläge zu dem im ersten Monat des Wirtschaftsjahres geltenden Schwellenpreis für Mehl von Weizen, Mengkorn und Roggen sowie für Fein - und Grobgrieß von Weichweizen und Hartweizen betragen :

    ( in ECU/t ) Zeitraum Mehl von Weizen,

    Mengkorn und Roggen, Fein - und Grobgrieß von Weichweizen Fein - und Grobgrieß von Hartweizen Juli 1988 - - August 1988 2,27 3,21 September 1988 4,54 6,42 Oktober 1988 6,81 9,63 November 1988 9,08 12,84 Dezember 1988 11,35 16,05 Januar 1989 13,62 19,26 Februar 1989 15,89 22,47 März 1989 18,16 25,68 April 1989 20,43 28,89 Mai 1989 22,70 32,10 Juni 1989 22,70 32,10 Artikel 5 Die Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Sie gilt ab 1 . Juli 1988 .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Brüssel am 19 . Juli 1988 .

    Im Namen des Rates Der Präsident Y . POTTAKIS

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