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Document 31988R2226

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2226/88 DES RATES vom 19. Juli 1988 zur Festsetzung der Standardqualitäten für bestimmte Arten von Getreide, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß sowie der Regeln für die Festsetzung der Schwellenpreise dieser Arten

ABl. L 197 vom 26.7.1988, p. 23–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1993; Aufgehoben durch 392R1766

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2226/oj

31988R2226

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2226/88 DES RATES vom 19. Juli 1988 zur Festsetzung der Standardqualitäten für bestimmte Arten von Getreide, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß sowie der Regeln für die Festsetzung der Schwellenpreise dieser Arten -

Amtsblatt Nr. L 197 vom 26/07/1988 S. 0023 - 0025


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2226/88 DES RATES vom 19 . Juli 1988 zur Festsetzung der Standardqualitäten für bestimmte Arten von Getreide, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß sowie der Regeln für die Festsetzung der Schwellenpreise dieser Arten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2221/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Schwellenpreise für Hafer sowie die in Artikel 1 Buchstabe c ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 aufgeführten Arten von Mehl, Grobgrieß und Feingrieß müssen für bestimmte Standardqualitäten festgesetzt werden .

Die Standardqualitäten, für welche diese Preise festgesetzt werden, sollen so weit wie möglich den durchschnittlichen Qualitäten dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft entsprechen .

Die Schwellenpreise für Mehl, Grobgrieß und Feingrieß sind so festzusetzen, daß die Höhe der Richtpreise für die Grundgetreidearten erreicht werden kann und der Schutz der Verarbeitungsindustrie gewährleistet wird .

Dies lässt sich dadurch erreichen, daß bei der Festsetzung der Schwellenpreise die Herstellungkosten dieser Erzeugnisse und ein angemessener Schutz der Verarbeitungsindustrie berücksichtigt werden .

Die Herstellungkosten lassen sich in der Weise ermitteln, daß zum Wert des Getreides insbesondere ein Betrag in Höhe der Vermahlungsspanne hinzugerechnet und von dieser Summe entsprechend dem jeweiligen Fall der pauschal berechnete Wert der beim Vermahlen von Grieß oder Mehl geringerer Qualität entstehenden Nachprodukte abgezogen wird .

Es ist jedoch angebracht, sich bei der Festsetzung des Schwellenpreises für Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen auf das pauschal berechnete durchschnittliche Verhältnis zu stützen, das auf den Märkten der Gemeinschaft zwischen dem Preis für Weizenmehl und den Preisen dieser Erzeugnisse besteht - ( 4 ) ABl . Nr . L 281 vom 1. 11 . 1975, S . 1 .

( 5 ) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts .

( 6 ) ABl . Nr . C 139 vom 30 . 5 . 1988, S . 7 .

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Die für den Schwellenpreis für Hafer maßgebende Standardqualität wird wie folgt bestimmt :

a ) gesunder und handelsüblicher Hafer von gesundem Geruch, frei von lebenden Schädlingen, von einer dem Hafer eigenen Farbe, der der durchschnittlichen Beschaffenheit des in der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen geernteten Hafers entspricht,

b ) Feuchtigkeitsgehalt : 14 v . H .;

c ) Gesamtanteil der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind : 3 v . H ., davon :

- Anteil des Kornbesatzes : 2 v . H . ( als Kornbesatz gelten Fremdgetreide und Schädlingsfraß ),

- Anteil des Schwarzbesatzes : 1 v . H . ( als Schwarzbesatz gelten Unkrautsamen, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, tote Insekten und Insektenfragmente );

d ) Eigengewicht : 49 Kilogramm je Hektoliter .

Artikel 2 Die für den Schwellenpreis für Hirse aller Art, ausgenommen Sorghum, maßgebende Standardqualität wird wie folgt bestimmt :

a) Hirse, die der durchschnittlichen Beschaffenheit von in Argentinien erzeugter Hirse, ausgenommen Sorghum, entspricht;

b ) Feuchtigkeitsgehalt : 13 v . H .;

c ) Gesamtanteil der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind : 17 v . H ., davon :

- Anteil des Bruchkorns und der geschälten Körner :

15 v. H .,

- Anteil des Schwarzbesatzes : 2 v . H . ( als Schwarzbesatz gelten Unkrautsamen, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, tote Insekten und Insektenfragmente ).

Artikel 3 Die für den Schwellenpreis für Buchweizen maßgebende Standardqualität entspricht der durchschnittlichen Beschaffenheit von in der Republik Südafrika hergestelltem Buchweizen, Grad 2 der handelsüblichen Definition .

Artikel 4 Die für den Schwellenpreis für Kanariensaat maßgebende Standardqualität wird wie folgt bestimmt :

a ) gesunde und handelsübliche Kanariensaat;

b ) Feuchtigkeitsgehalt : 16 v . H .;

c ) Gesamtanteil der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind : 3 v . H ., davon :

- Anteil des Kornbesatzes : 2 v . H . ( als Kornbesatz gelten Fremdgetreide und Schädlingsfraß ),

- Anteil des Schwarzbesatzes : 1 v . H. ( als Schwarzbesatz gelten Unkrautsamen, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, tote Insekten und Insektenfragmente );

d ) Eigengewicht : 70 Kilogramm je Hektoliter .

Artikel 5 ( 1 ) Die für den Schwellenpreis für Mehl von Weizen maßgebende Standardqualität wird wie folgt bestimmt : Weizenmehl mit einem Aschegehalt von 550 Milligramm je 100 Gramm Mehl und einem Feuchtigkeitsgehalt von 15,50 v . H ., das als "Weizenmehl der Type 550" bezeichnet wird .

( 2 ) Der in Absatz 1 genannte Schwellenpreis wird berechnet, indem die Summe der gemäß Absatz 3 bestimmten Teilbeträge gebildet und davon der gemäß Absatz 4 bestimmte Teilbetrag abgezogen wird .

( 3 ) Folgende Teilbeträge sind zusammenzurechnen :

a ) der Wert des zu Mehl verarbeiteten Weichweizens, ermittelt auf der Grundlage - einer pauschal mit 1 400 Kilogramm angesetzten Menge Weichweizen für eine Tonne Mehl sowie - des Schwellenpreises für Weichweizen; dabei wird die monatliche Staffelung dieses Preises berücksichtigt;

b ) ein Betrag je Tonne zu verarbeitender Weichweizen, der als Vermahlungsspanne angesetzt wird, in Höhe von 30,22 ECU;

c ) ein Betrag je Tonne Weizenmehl zum Schutz der Verarbeitungsindustrie in Höhe von 22,67 ECU .

( 4 ) Der abzuziehende Teilbetrag entspricht dem Wert der Nachprodukte, ermittelt auf der Grundlage - einer pauschal mit 372 Kilogramm angesetzten Menge Nachprodukte für eine Tonne Mehl sowie - eines Preises, der für die geteilten oder ungeteilten Nachprodukte pauschal auf 102,76 ECU je Tonne festgesetzt wird .

( 5 ) Der Schwellenpreis für Mehl von Mengkorn ist gleich dem Schwellenpreis für Mehl von Weizen .

Artikel 6 ( 1) Die für den Schwellenpreis für Mehl von Roggen maßgebende Standardqualität wird wie folgt bestimmt : Roggenmehl mit einem Aschegehalt von 812 Milligramm je 100 Gramm Mehl und einem Feuchtigkeitsgehalt von 15,50 v . H .

( 2 ) Der in Abatz 1 genannte Schwellenpreis wird nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 berechnet, wobei die Bezeichnung "Weichweizen" durch "Roggen" zu ersetzen ist. Für die geteilten und ungeteilten Nachprodukte wird ein pauschal auf 96,72 ECU je Tonne festgesetzter Preis zugrunde gelegt.

Artikel 7 ( 1 ) Die für den Schwellenpreis für Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen maßgebende Standardqualität entspricht einem Erzeugnis mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 15,50 v . H.

( 2 ) Der in Absatz 1 genannte Schwellenpreis ist gleich dem um 8 v . H . erhöhten Schwellenpreis für Mehl von Weizen .

Artikel 8 ( 1 ) Die für den Schwellenpreis für Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen maßgebende Standardqualität entspricht einem Erzeugnis mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 14,50 v . H .

( 2 ) Der in Absatz 1 genannte Schwellenpreis wird berechnet, indem die Summe der gemäß Absatz 3 bestimmten Teilbeträge gebildet und davon die gemäß Absatz 4 bestimmten Teilbeträge abgezogen werden .

( 3 ) Folgende Teilbeträge sind zusammenzurechnen :

a ) der Wert des zu Grobgrieß und Feingrieß verarbeiteten Hartweizens, ermittelt auf der Grundlage - einer pauschal mit 1 550 Kilogramm angesetzten Menge von Hartweizen für eine Tonne Grobgrieß und Feingrieß,

- des Schwellenpreises für Hartweizen; dabei wird eine etwaige monatliche Staffelung dieses Preises berücksichtigt;

b ) die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b ) und c ) vorgesehenen Teilbeträge, wobei die Bezeichnungen "Weichweizen" bzw . "Weizenmehl" durch die Bezeichnungen "Hartweizen" bzw . "Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen" ersetzt werden .

( 4 ) Folgende Teilbeträge sind abzuziehen :

a ) der Wert der Zwischenprodukte, ermittelt auf der Grundlage - einer pauschal mit 162 Kilogramm angesetzten Menge Zwischenprodukte für eine Tonne Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen,

- des Preises für die Zwischenprodukte, der berechnet wird, indem die Summe der gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a ) und b ) bestimmten Teilbeträge gebildet und davon der gemäß Artikel 5 Absatz 4 bestimmte Teilbetrag abgezogen wird; der verbleibende Betrag wird um 35 v . H . gekürzt;

b ) der Wert der Nachprodukte, ermittelt auf der Grundlage - einer pauschal mit 357 Kilogramm angesetzten Menge Nachprodukte für eine Tonne Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen,

- des Preises für die Nachprodukte von Weichweizen, der gemäß Artikel 5 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich bestimmt und um 15 v. H . verringert wird .

Artikel 9 Zur Durchführung dieser Verordnung a ) sind die Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind, in Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 2731/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2094/87 ( 8 ), definiert;

b ) werden die Verfahren zur Bestimmung der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind, und des Feuchtigkeitsgehaltes nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 bestimmt .

Artikel 10 ( 1 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2734/75 wird aufgehoben .

( 2 ) Verweisungen auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2734/75 gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung .

Artikel 11 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Juli 1988 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Juli 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident Y . POTTAKIS ( 9 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 22 .

( 10 ) ABl . Nr . L 196 vom 17 . 7 . 1987, S . 1 .

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