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Document 31988R1923

Verordnung (EWG) Nr. 1923/88 der Kommission vom 30. Juni 1988 zur Festsetzung der im Sektor Getreide geltenden Beitrittsausgleichsbeträge für das Wirtschaftsjahr 1988/89 sowie der Koeffizienten für die Berechnung der auf bestimmte Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Beträge

ABl. L 169 vom 1.7.1988, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/1923/oj

31988R1923

Verordnung (EWG) Nr. 1923/88 der Kommission vom 30. Juni 1988 zur Festsetzung der im Sektor Getreide geltenden Beitrittsausgleichsbeträge für das Wirtschaftsjahr 1988/89 sowie der Koeffizienten für die Berechnung der auf bestimmte Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Beträge

Amtsblatt Nr. L 169 vom 01/07/1988 S. 0006 - 0007


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1923/88 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 1988

zur Festsetzung der im Sektor Getreide geltenden Beitrittsausgleichsbeträge für das Wirtschaftsjahr 1988/89 sowie der Koeffizienten für die Berechnung der auf bestimmte Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Beträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 467/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichbeträge für Getreide aufgrund des Beitritts Spaniens (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Beitrittsakte sind die Beitrittsausgleichsbeträge gleich dem Unterschied zwischen den für Spanien festgesetzten Preisen und den für die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 geltenden Interventionspreisen. Diese letztgenannten Preise bilden die dem Erzeuger gebotene Garantie. Sie wurden im Rahmen der Erhaltungsmaßnahmen festgesetzt, welche die Kommission in Erwartung endgültiger Beschlüsse des Rates über die Preise für das Wirtschaftsjahr 1988/89 getroffen hat. Nach der Änderung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1097/88 (3), vorgesehenen Interventionsregelung erfolgt der Interventionsankauf zu einem unter dem Interventionspreis liegenden Preis. Die entsprechende Preishöhe, die der dem Erzeuger ab jetzt gebotenen Mindestpreisgarantie entspricht, muß daher als Grundlage für die Berechnung der Beitrittsausgleichsbeträge dienen.

Gemäß Artikel 111 Absatz 3 der Beitrittsakte werden die auf die Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren Beitrittsausgleichsbeträge von den Beträgen für die Erzeugnisse, denen die Verarbeitungserzeugnisse zugeordnet sind, mit Hilfe von noch festzulegenden Koeffizienten abgeleitet. Diese Koeffizienten müssen unter Berücksichtigung der technischen Verarbeitungsfaktoren und der Tatsache festgesetzt werden, daß diese Ausgleichsbeträge gleichermassen auf die Einfuhren, die Ausfuhren und den Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und Spanien anwendbar sind.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Beitrittsausgleichsbeträge für die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannten Erzeugnisse werden für das Wirtschaftsjahr 1988/89 wie im Anhang A angegeben festgesetzt.

(2) In Anhang B werden festgesetzt:

- die Beitrittsausgleichsbeträge für die in Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannten Erzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1988/89,

- die in Artikel 111 Absatz 3 der Beitrittsakte genannten Koeffizienten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1988.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 25.

(2) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 7.

ANHANG A

(ECU/Tonne)

1.2 // // // KN-Code // Beitrittsausgleichsbetrag // // // 0709 90 60 // 4,31 // 0712 90 19 // 4,31 // 1001 10 10 // 51,17 // 1001 10 90 // 51,17 (1) // 1001 90 91 // 4,31 // 1001 90 99 // 4,31 // 1002 00 00 // 7,16 // 1003 00 10 // 8,74 // 1003 00 90 // 8,74 // 1004 00 10 // 8,39 // 1004 00 90 // 8,39 // 1005 10 90 // 4,31 // 1005 90 00 // 4,31 // 1007 00 90 // 8,74 // 1008 10 00 // 8,74 // 1008 20 00 // 8,74 // 1008 90 10 // 7,16 // 1008 90 90 // 8,74 // //

(1) Für eine Partie Hartweizen, die über 5 % Weichweizen enthält, wird der zu gewährende Betrag im Verhältnis zu der Überschreitung des genannten Prozentsatzes verringert.

ANHANG B

(ECU/Tonne)

1.2.3 // // // // KN-Code // Koeffizient // Beitrittsausgleichsbetrag // // // // 1101 00 00 // 1,14 // 4,92 // 1102 10 00 // 1,25 // 8,95 // 1103 11 10 // 1,52 // 77,27 // 1103 11 90 // 1,23 // 5,30 // // //

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