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Document 31988R1861
Commission Regulation (EEC) No 1861/88 of 30 June 1988 temporarily suspending certain provisions of Regulation (EEC) No 2042/75 on special detailed rules for the application of the system of import and export licences for cereals and rice
Verordnung (EWG) Nr. 1861/88 der Kommission vom 30. Juni 1988 zur vorübergehenden Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis
Verordnung (EWG) Nr. 1861/88 der Kommission vom 30. Juni 1988 zur vorübergehenden Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis
ABl. L 166 vom 1.7.1988, p. 18–19
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 08/04/1989
Verordnung (EWG) Nr. 1861/88 der Kommission vom 30. Juni 1988 zur vorübergehenden Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis
Amtsblatt Nr. L 166 vom 01/07/1988 S. 0018 - 0019
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1861/88 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1988 zur vorübergehenden Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1097/88 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 9a der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1623/88 (4), sieht die Erteilung von Lizenzen mit langer Gültigkeitsdauer für die Erzeugnisse der Unterpositionen 1107 10 19, 1107 10 99 und 1107 20 00 der Kombinierten Nomenklatur vor. Diese besondere Möglichkeit ist eingeräumt worden, um den Handelsgepflogenheiten bei diesen Erzeugnissen Rechnung zu tragen. Um eine spekulative Verwendung der langen Gültigkeitsdauer zu verhüten, ist die Ausstellung solcher Lizenzen von besonders strengen Voraussetzungen abhängig gemacht worden; dazu gehört insbesondere die Pflicht, die Bestimmung der Ausfuhr anzugeben, die Ausfuhr tatsächlich durchzuführen und die Ankunft am Bestimmungsort nachzuweisen. Die Lage und die voraussichtliche Entwicklung auf dem Weltmarkt für Gerste und Malz, insbesondere der dort herrschende starke Wettbewerb und die Unsicherheit auf dem Weltmarkt, rechtfertigen eine vorübergehende Lockerung der derzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen. Um den Geschäftsleuten die Gelegenheit zu geben, sich auf die Marktbedingungen einzustellen, scheint es für die Dauer des Wirtschaftsjahres gerechtfertigt, die Pflicht zur Angabe des Bestimmungslandes der Ausfuhr und zur Ausfuhr dorthin weiterhin auszusetzen. Dementsprechend sind für denselben Zeitraum auch die derzeit geltenden besonderen Voraussetzungen für die Freigabe der Sicherheiten im Zusammenhang mit Anträgen auf solche langfristigen Lizenzen auszusetzen. Diese Aussetzung muß sowohl die Pflicht zur Angabe der Bestimmung als auch die des Nachweises der Ankunft im Bestimmungsland betreffen. Die durch die Verordnung vorgesehenen vorübergehenden Aussetzungsmaßnahmen dürfen keinesfalls die bestehenden Verpflichtungen aus Lizenzen berühren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung gültig waren. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 9c der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 erhält folgende Fassung: »Artikel 9c (1) Für Anträge auf Ausfuhrlizenzen über Erzeugnisse der Unterpositionen 1107 10 19, 1107 10 99 und 1107 20 00 der Kombinierten Nomenklatur, die vom 1. Juli 1988 bis 30. April 1989 eingereicht wurden, werden die Bestimmungen des Artikels 9a ausgesetzt. (2) Abweichend von Artikel 9 und auf Antrag des Betreffenden gelten die Ausfuhrlizenzen für die Erzeugnisse nach Absatz 1, für welche die Anträge vom 1. Juli 1988 bis 30. April 1989 eingereicht wurden, ab dem Tag ihrer Ausstellung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 - bis zum 30. September 1989, wenn sie zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 1989 - bis zum Ende des elften Folgemonats, wenn sie zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 1988, - bis zum 30. September 1989, wenn sie zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember 1988 ausgestellt werden. (3) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 sind die sich aus den Lizenzen nach Absatz 2 ergebenden Rechte nicht übertragbar. (4) Für die Lizenzen nach Absatz 2 beträgt die Sicherheit - 30 ECU je Tonne für bis 31. Dezember 1988 ausgestellte Lizenzen, - 24 ECU je Tonne für zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 1989 ausgestellte Lizenzen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1988. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 7. (3) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 5. (4) ABl. Nr. L 145 vom 11. 6. 1988, S. 26.