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Document 31988R1759

    Verordnung (EWG) Nr. 1759/88 der Kommission vom 21. Juni 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Süßkartoffeln und Maniokstärke für bestimmte Verwendungszwecke

    ABl. L 156 vom 23.6.1988, p. 20–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1996; Aufgehoben durch 395R3015

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/1759/oj

    31988R1759

    Verordnung (EWG) Nr. 1759/88 der Kommission vom 21. Juni 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Süßkartoffeln und Maniokstärke für bestimmte Verwendungszwecke

    Amtsblatt Nr. L 156 vom 23/06/1988 S. 0020 - 0026
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0225
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0225


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1759/88 DER KOMMISSION vom 21 . Juni 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Süßkartoffeln und Maniokstärke für bestimmte Verwendungszwecke

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1471/88 des Rates vom 16 . Mai 1988 über die Einfuhrregelung für Süßkartoffeln und Stärke von Maniok für bestimmte Verwendungszwecke und zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1097/88 ( 3 ), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1471/88 hat die Zollregelungen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Süßkartoffeln für andere Verwendungszwecke als den menschlichen Verbrauch sowie von Maniokstärke für die Herstellung von Medikamenten oder Lebensmittelzubereitungen festgelegt . Zu diesen Regelungen müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden .

    Für Süßkartoffeln hat die genannte Verordnung ( EWG ) Nr . 1471/88 die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 4 ) geändert, um die für die menschliche Ernährung bestimmten Süßkartoffeln von anderen Erzeugnissen zu unterscheiden . Die Art und Weise der Aufmachung und Verpackung der Süßkartoffeln für obengenannten Verwendungszweck, die unter die Unterposition 0714 20 10 der Kombinierten Nomenklatur fallen, müssen festgelegt werden, so daß Erzeugnisse, die diesen Aufmachungs - und Verpackungsbedingungen nicht entsprechen, unter die Unterposition 0714 20 90 der Kombinierten Nomenklatur fallen .

    Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Anwendung der genannten Regelungen und insbesondere zur Vermeidung einer Überschreitung der festgesetzten Jahresmengen, müssen besondere Bestimmungen für die Antragstellung und die Lizenzerteilung erlassen werden . Diese Bestimmungen ergänzen die Vorschriften der Verordnung ( EWG ) Nr . 3183/80 der Kommission vom 3 . Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr - und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2082/87 ( 6 ), oder weichen von ihr ab .

    Für die im Jahre 1988 im Rahmen dieser Verordnung einzuführenden Süßkartoffeln gelten die Mengen der Verordnung ( EWG ) Nr . 1471/88 abzueglich der im Rahmen dieses Jahres gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1146/86 der Kommission vom 18 . April 1986 zum Erlaß von Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Süßkartoffeln ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3962/87 ( 8 ), für aus China stammende Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1471/88 zugeschlagenen Mengen . Die Regeln für die Verwaltung und Überwachung der Einfuhr gemäß der genannten Verordnung ( EWG ) Nr . 1146/86 sollten beibehalten und insbesondere die Vorlage eines von den chinesischen Behörden oder unter deren Verantwortung ausgestellten Ausfuhrdokuments für Waren mit Ursprung in diesem Land gefördert werden . Die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung ersetzt die in der vorgenannten Verordnung erlassenen vorläufigen Maßnahmen . Letztere Verordnung ist somit aufzuheben .

    Bei Maniokstärke ist die mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1471/88 eingeführte Zollregelung bestimmten Verwendungszwecken vorbehalten . Für die zur Herstellung von Lebensmittelzubereitungen bestimmten Erzeugnisse kommt eine Aufteilung der vorgesehenen Menge aufgrund des üblichen Bedarfs zum Verbrauch für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen für den Einzelhandel gemäß der Position 1901 der Kombinierten Nomenklatur sowie für die Herstellung von Tapiokasago in Form von Granulat oder Perlen für den Einzelhandel gemäß der Position 1903 der Kombinierten Nomenklatur zur Anwendung .

    Besondere Bestimmungen sind vorzusehen, um zu gewährleisten, daß die Maniokstärke nicht den vorgesehenen Verwendungszwecken entzogen wird . Daher muß die Inanspruchnahme des Rechtes auf Einfuhr zu ermässigtem Zoll von einer Verpflichtung des Einführers abhängig gemacht werden, aus der die vorgesehene Bestimmung und die Stellung einer Sicherheit in Höhe der Zollermässigung bei der Einfuhr hervorgehen . Die Festsetzung einer angemessenen Verarbeitungsfrist ist für eine zuegige Durchführung der Regelung erforderlich . Wird das in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Erzeugnis zur Verarbeitung in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so ist das von dem Mitgliedstaat, der die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt hat, ausgestellte T5-Exemplar gemäß den Regeln der Verordnung ( EWG ) Nr . 2823/87 der Kommission vom 18 . September 1987 über die Papiere, die im Rahmen der eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren erfordernden Gemeinschaftsmaßnahme zu verwenden sind ( 9 ), als für den Nachweis der Verarbeitung geeignetes Dokument anzusehen .

    Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Sicherheit zwar gestellt wird, um die Zahlung einer etwa entstehenden Einfuhrzollschuld abzusichern, bei der Freigabe der Sicherheit aber eine bestimmte Abstufung einzuführen ist, insbesondere in bestimmten Fällen, in denen die in der Regelung vorgesehenen Fristen nicht eingehalten wurden . Daher sollten die in Titel V der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 der Kommission vom 22 . Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 10 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1181/87 ( 11 ), vorgesehenen Regeln als Grundlage dienen .

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1 Süßkartoffeln und Maniokstärke fallen bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter die für bestimmte Verwendungszwecke gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1471/88 im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung eingeführte Regelung .

    TITEL I Süßkartoffeln für bestimmte Verwendungszwecke Artikel 2 ( 1 ) Für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Süßkartoffeln der Unterposition 0714 20 90 der Kombinierten Nomenklatur für andere Verwendungszwecke als den menschlichen Verbrauch, gemäß Definition von Absatz 2 im Rahmen der für Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und für Erzeugnisse mit Ursprung in anderen Drittländern eröffneten Jahreskontingente, erfolgt die Erteilung der Einfuhrlizenzen gemäß den Bestimmungen dieses Titels .

    ( 2 ) Als für die menschliche Ernährung bestimmt im Sinne der Unterposition 0714 20 10 der Kombinierten Nomenklatur gelten anläßlich der Durchführung der Zollförmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Süßkartoffeln, frisch und ganz, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 Kilogramm oder weniger .

    Die Bestimmungen dieses Titels gelten nicht bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Süßkartoffeln für den menschlichen Verbrauch gemäß vorstehendem Unterabsatz, ausgenommen Artikel 5 Absatz 1 .

    Artikel 3 Die Lizenzanträge können bei den zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat jeden Dienstag bis 13.00 Uhr ( Brüsseler Ortszeit ) oder, wenn dies kein Werktag ist, am nächsten darauffolgenden Werktag gestellt werden .

    Die Lizenzanträge können zum ersten Mal am 4 . Juli 1988 gestellt werden .

    Artikel 4 ( 1 ) Der Lizenzantrag und die Lizenz tragen in Feld 14 die Bezeichnung des Ursprungslands . Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land .

    Für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China ist der Lizenzantrag nur zulässig, wenn ihm das Original des von der Regierung der Volksrepublik China oder unter ihrer Verantwortung ausgestellten Ausfuhrdokuments gemäß dem Anhang beigefügt ist . Dieses Ausfuhrdokument trägt blaue Farbe .

    ( 2 ) Die Lizenzen enthalten in Feld 20a einen der nachstehenden Vermerke :

    - Exención del derecho de importación ( artículo 4 del Reglamento ( CEE ) no 1759/88 ) - Fritagelse for importafgift ( artikel 4 i forordning ( EÖF ) nr . 1759 /88 ) - Einfuhrzollfrei ( Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1759/88 ) - Apallagi apo toys dasmoys eisagogis [arthro 4 toy kanonismoy ( EOK ) arith . 1759/88] - Exemption from import duty ( Article 4 of Regulation ( EEC ) No 1759/88 ) - Exemption de droit à l'importation [article 4 du règlement ( CEE ) no 1759/88] - Esenzione dal dazio all'importazione ( articolo 4 del regolamento ( CEE ) n . 1759/88 ) - Vrijgesteld van invoerrecht ( artikel 4 van Verordening ( EEG ) nr . 1759/88 ) - Isençao de direito de importaçao ( artigo 4º do Regulamento ( CEE ) nº 1759/88 ).

    Artikel 5 ( 1) Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung ( EWG) Nr . 3183/80 findet keine Anwendung .

    ( 2 ) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3183/80 darf die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Menge nicht höher sein als die in den Feldern 10 und 11 der Einfuhrlizenz angegebene Menge . Die zahl Null wird für diesen Zweck in das Feld 22 dieser Lizenz eingetragen .

    Artikel 6 Abweichend von Artikel 12 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2042/75 der Kommission ( 1 ) beträgt die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen 20 ECU je Tonne .

    Artikel 7 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 17.00 Uhr ( Brüsseler Ortszeit ) an dem auf den Tag der Antragstellung gemäß Artikel 3 folgenden Werktag die Angaben der Lizenzanträge wie folgt :

    - Namen des Antragstellers;

    - beantragte Mengen;

    - Ursprung der Erzeugnisse;

    - Nummer des Ausfuhrdokuments, sowie Name des Schiffes für Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China .

    Artikel 8 ( 1 ) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten fernschriftlich mit, in welchem Masse den Anträgen stattgegeben wird . Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt worden sind, die verfügbaren Mengen, so gibt die Kommission fernschriftlich den einheitlichen Prozentsatz an, um den die beantragten Mengen gekürzt werden .

    Die Lizenzen werden für die in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1471/88 festgesetzten Kontingente erteilt . Dies gilt für Erzeugnisse mit Ursprung in China abzueglich der im Jahre 1988 gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1146/86 ( 2 ), in der geänderten Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3962/87, bereits zugeschlagenen Mengen .

    ( 2 ) Ausser in von der Kommission bestimmten Ausnahmefällen werden die Einfuhrlizenzen am fünften Werktag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt .

    Die erteilten Lizenzen gelten in der gesamten Gemeinschaft ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des vierten auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats . Diese Gültigkeitsdauer darf jedoch den 31 . Dezember des betreffenden Jahres nicht überschreiten .

    TITEL II Maniokstärke für bestimmte Verwendungszwecke Artikel 9 Bei der Überführung von Maniokstärke ( Cassave ) der Unterposition 1108 14 00 der Kombinierten Nomenklatur in den zollrechtlich freien Verkehr gilt bis zu den nachstehend gemäß den Verwendungszwecken angegebenen Mengen der Einfuhrzoll von 150 ECU je Tonne gemäß Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1471/88 :

    a ) 2 000 Tonnen für die Herstellung von Arzneiwaren der Positionen 3003 und /oder 3004 der Kombinierten Nomenklatur;

    b ) 4 000 Tonnen für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen, in Aufmachung für den Einzelverkauf, der Position 1901 der Kombinierten Nomenklatur;

    c ) 4 000 Tonnen für die Herstellung von Tapiokasago in Form von Granulat oder Perlen in Aufmachung für den Einzelverkauf, der Position 1903 der Kombinierten Nomenklatur .

    Artikel 10 Die Lizenzanträge können bei den zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat jeden Dienstag bis 13.00 Uhr ( Brüsseler Ortszeit ) oder, wenn dies kein Werktag ist, am darauffolgenden Werktag gestellt werden .

    Die Lizenzanträge können zum ersten Mal am 4 . Juli 1988 gestellt werden .

    Die Lizenzanträge sind für jeden auf eigene Rechnung handelnden Antragsteller auf 1 000 Tonnen begrenzt .

    Artikel 11 ( 1 ) Der Lizenzantrag und die Lizenz tragen in Feld 12 von Fall zu Fall eine der folgenden Angaben :

    a ) - fécula de mandioca destinada a la fabricación de los medicamentos del código NC 3003 y/o 3004 - maniokstivelse til fremstilling af lägemidler henhörende under KN-kode 3003 og/eller 3004 - Maniokstärke für die Herstellung von Medikamenten gemäß den Positionen 3003 und/oder 3004 der Kombinierten Nomenklatur - àamylo maniokas poy proorizetai gia tin paraskevi farmakon kai ypagetai ston kodiko SO 3003 ài/kai 3004 - manioc starch intended for the manufacture of medicaments falling within CN code 3003 and/or 3004 - fécule de manioc destinée à la fabrication de médicaments relevant du code NC 3003 et/ou 3004 - fecola di manioca destinata alla fabbricazione di medicamenti di cui ai codici NC 3003 e/o 3004 - maniokzetmeel bestemd voor de vervaardiging van geneesmiddelen van GN-code 3003 of 3004 - fécula de mandioca destinada ao fabrico de medicamentos dos códigos NC 3003 e/ou 3004 oder b ) - fécula de mandioca destinada a la fabricación de preparados alimenticios envasados para la venta al por menor, del códico NC 1901 - maniokstivelse til fremstilling af tilberedte födevaretilberedninger, pakket i detailsalgspakninger, henhörende under KN-kode 1901 - Maniokstärke für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen, in Einzelhandelsverpackungen, gemäß der Position 1901 der Kombinierten Nomenklatur - àamylo maniokas poy proorizetai gia tin paraskevi paraskevasmaton diatrofis syskevasmenon gia ti lianiki polisi, poy ypagetai ston kodiko SO 1901 - manioc starch intended for the manufacture of food preparations put up for retail sale, falling within CN code 1901 - fécule de manioc destinée à la fabrication de préparations alimentaires conditionnées pour la vente au détail, relevant du code NC 1901 - fecola di manioca destinata alla fabbricazione di preparazioni alimentari condizionate per la vendita al dettaglio di cui al codice NC 1901 - maniokzetmeel bestemd voor verwerking tot bereidingen voor menselijke consumptie, opgemaakt voor de verkoop in het klein, van GN-code 1901 - fécula de mandioca destinada ao fabrico de preparados alimentares acondicionados para a venda a retalho, do código NC 1901 oder c ) - fécula de mandioca destinada a la fabricación de tapioca en forma de gránulos o de granos perlados envasados para la venta al por menor, del código NC 1903 - maniokstivelse til fremstilling af tapioka i form af gryn eller perlegryn, pakket i detailsalgspakninger, henhörende under KN-kode 1903 - Maniokstärke für die Herstellung von Tapioka in Form von Granulat oder Perlen gemäß der Position 1903 der Kombinierten Nomenklatur - àamylo maniokas poy proorizetai gia paraskevi tapiokas me morfi i sporon apofloiomenon kai strongylemenon syskevasmenon gia ti lianiki polisi, poy ypagetai ston kodiko SO 1903 - manioc starch intended for the manufacture of tapioca in the form of granules or pearls, put up for retail sale, falling within CN code 1903 - fécule de manioc destinée à la fabrication de tapioca sous forme de granulés ou de grains perlés conditionnées pour la vente au détail, relevant du code NC 1903 - fecola di manioca destinata alla fabbricazione di tapioca sotto forma di granulati o granelli perlacei condizionate per la vendita al dettaglio di cui al codice NC 1903 - maniokzetmeel bestemd voor verwerking tot tapioca in de vorm van korrels of parels, opgemaakt voor de verkoop in het klein, van GN-code 1903 - fécula de mandioca destinada ao fabrico de tapioca sob forma de graos ou de pérolas acondicionados para venda a retalho, do código NC 1903 .

    ( 2 ) Der Lizenzantrag und die Lizenz tragen in Feld 20a eine der folgenden Angaben :

    - derecho de importación de 150 ECU por tonelada ( artículo 11 del Reglamento ( CEE ) no 1759/88 ) - importafgift paa 150 ECU/ton ( artikel 11 i forordning ( EÖF ) nr . 1759/88 ) - Einfuhrzoll 150 ECU je Tonne ( Verordnung ( EWG ) Nr . 1759/88 - Artikel 11 ) - dasmos eisagogis 150 ECU ana tono [kanonismos ( EOK ) arith . 1759/88 àarthro 11] - import duty of 150 ECU per tonne ( Article 11 of Regulation ( EEC ) No 1759/88 ) - droit à l'importation de 150 Écus par tonne [article 11 du règlement ( CEE ) no 1759/88] - dazio all'importazione di 150 ECU per tonnellata ( regolamento ( CEE ) n . 1759/88, articolo 11 ) - invoerrecht van 150 Ecu/ton ( Verordening ( EEG ) nr . 1759/88, artikel 11 ) - direito de importaçao de 150 ECUs por tonelada ( artigo 11º do Regulamento ( CEE ) nº 1759/88 ).

    ( 3 ) Das Recht auf Inanspruchnahme des Einfuhrzolls gemäß Artikel 9 wird abhängig gemacht a ) von der schriftlichen Zusage des Einführers, die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, daß die gesamte angemeldete Ware gemäß den Angaben in Feld 12 der Lizenz innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Erklärung über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet wird;

    b ) von der Stellung einer Sicherheit durch den Einführer anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Höhe des Unterschieds zwischen dem Zoll von 150 ECU je Tonne und dem vollen Zollsatz .

    ( 4 ) Der Einführer gibt anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den Ort an, an dem die Verarbeitung erfolgt . Erfolgt diese in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die Ausstellung des Kontrollexemplars T5 gemäß den in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2823/87 genannten Regeln für den Warenversand zu erfolgen .

    Das Kontrollexemplar T5 hat in Feld 104 folgende Angabe zu tragen :

    Verordnung ( EWG ) Nr . 1759/88 - Artikel 11 - ( Übernahme der Sonderbestimmung gemäß Feld 12 der Einfuhrlizenz )".

    (5 ) Ausser im Falle höherer Gewalt wird die in Absatz 3 Buchstabe b ) genannte Sicherheit freigegeben, wenn bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, der Nachweis erbracht ist, daß die Gesamtmengen gemäß Einfuhrlizenz innerhalb der in Absatz 3 Buchstabe a ) genannten Frist zu dem in der Lizenz angegebenen Erzeugnis verarbeit wurden .

    Erfolgt die Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, so erfolgt der Nachweis über die Verarbeitung mittels des Originals des Kontrollexemplars T5 gemäß Absatz 4 .

    Für die in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren, die nicht innerhalb der genannten Frist verarbeitet worden sind, wird die freizugebende Sicherheit wie folgt gekürzt :

    - um 15 v . H . ihres Betrages, und nach Abzug der 15 v . H .

    - um 2 v . H des Restbetrags je Tag der Fristüberschreitung .

    Der nicht freigegebene Betrag der Sicherheit wird als Abschöpfung einbehalten .

    ( 6 ) Der Nachweis über die Verarbeitung ist den zuständigen Behörden innerhalb sechs Monaten nach dem Ende der Verarbeitungsfrist zu erbringen . Wird jedoch der Nachweis nicht innerhalb der genannten Sechsmonatsfrist sondern innerhalb der auf die sechs Monate folgenden zwölf Monate erbracht, so wird der einbehaltene Betrag abzueglich 15 v . H . des Sicherheitsbetrags zurückgegeben .

    Artikel 12 Die Artikel 5 und 6 sind im Rahmen dieses Titels anwendbar .

    Artikel 13 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens um 13.00 Uhr ( Brüsseler Ortszeit ) an dem Tag nach dem Tag der Antragstellung gemäß Artikel 10 für jedes der drei in Artikel 9 genannten Kontingente getrennt die Angaben der Lizenzanträge betreffend - Name des Antragstellers;

    - beantragte Mengen .

    Artikel 14 ( 1 ) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten fernschriftlich mit, in welchem Masse den Anträgen stattgegeben wird . Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt worden sind, die verfügbaren Mengen, so gibt die Kommission fernschriftlich den einheitlichen Prozentsatz an, um den die beantragten Mengen gekürzt werden .

    ( 2 ) Ausser in von der Kommission bestimmten Ausnahmefällen werden die Einfuhrlizenzen am fünften Werktag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt .

    Die erteilten Lizenzen gelten in der gesamten Gemeinschaft ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des dritten Folgemonats . Diese Gültigkeitsdauer darf jedoch den 31 . Dezember des betreffenden Jahres nicht überschreiten .

    TITEL III Schlußbestimmungen Artikel 15 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1146/86 wird aufgehoben .

    Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Süßkartoffeln, für welche eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestattete Einfuhrlizenz vorgelegt wird, gilt als im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1471/88 durchgeführte Einfuhr .

    Artikel 16 Diese Verordnung tritt am achten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 21 . Juni 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 134 vom 31 . 5 . 1988, S . 1 .

    (2 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 110 vom 29 . 4 . 1988, S . 7 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1.

    ( 5 ) ABl . Nr . L 338 vom 13 . 12 . 1980, S . 1 .

    ( 6 ) ABl . Nr . L 195 vom 16 . 7 . 1987, S . 11 .

    ( 7 ) ABl . Nr . L 103 vom 19 . 4 . 1986, S . 58 .

    ( 8 ) ABl . Nr . L 371 vom 30 . 12 . 1987, S . 38 .

    ( 9 ) ABl . Nr . L 270 vom 23 . 9 . 1987, S . 1 .

    ( 10 ) ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S . 5 .

    ( 11 ) ABl . Nr . L 113 vom 30 . 4 . 1987, S . 31.

    ( 12 ) ABl . Nr . L 213 vom 11 . 8 . 1975, S . 5 .

    ( 13 ) ABl . Nr . L 130 vom 19 . 4 . 1986, S . 58 .

    ANEXO - BILAG - ANHANG - PARARTIMA - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO

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