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Document 31988R1546

Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68

ABl. L 139 vom 4.6.1988, p. 12–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1993; Aufgehoben durch 393R0536

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/1546/oj

31988R1546

Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68

Amtsblatt Nr. L 139 vom 04/06/1988 S. 0012 - 0021


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1546/88 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 1988

mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1109/88 (2), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1110/88 (4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Ziffer 3 letzter Unterabsatz, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Buchstaben b) und c) und Artikel 13 zweiter Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87 (6), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wurde eine zusätzliche Abgabe für Erzeuger oder Käufer von Kuhmilch zur Regulierung des Wachstums der Milcherzeugung eingeführt. Dazu wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 430/88 (8), aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 Durchführungsbestimmungen erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 ist häufig geändert worden. Aus Gründen der Klarheit und anläßlich neuer Änderungen dieser Verordnung empfiehlt sich daher eine Neufassung der betreffenden Regelung.

Die in Artikel 5c Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannte Gemeinschaftsreserve, die für die ersten drei Anwendungszeiträume der Zusatzabgabenregelung auf 393 000 Tonnen und für den vierten Anwendungszeitraum auf 443 000 Tonnen festgesetzt wurde, sollte aufgeteilt werden. Der Zweckbestimmung dieser Reserve entsprechend sind die Garantiemengen der Länder zu ergänzen, in denen die Erhebung der Zusatzabgabe besondere Schwierigkeiten für die Versorgungs- oder die Erzeugungsstruktur mit sich bringt. In Irland sowie in der Region Nordirland trägt die Milchwirtschaft mittelbar oder unmittelbar zu einem erheblich höheren Anteil als im Durchschnitt der übrigen Regionen der Gemeinschaft zum Bruttosozialprodukt bei. Die Möglichkeiten zur Entwicklung anderer Erzeugungsformen sind in diesen Regionen sehr begrenzt. Auch in Spanien und Luxemburg kann die Durchführung der Regelung durch die Gewährung zusätzlicher Mengen erleichtert werden.

Damit die Mitgliedstaaten von der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 genannten Möglichkeit Gebrauch machen können, die den Erzeugern und Käufern zugewiesenen Referenzmengen zur Berücksichtigung besonderer Situationen anzupassen, sind die Bedingungen für die Anwendung der vorgenannten Bestimmung festzulegen. Es erscheint angebracht, daß die Mitgliedstaaten die Referenzmengen unter Festlegung der Gruppen von Abgabepflichtigen nach deren jährlichen Liefermengen und entsprechend den durchschnittlichen Jahreslieferungen je Betrieb in dem Mitgliedstaat anpassen können. Die Bestimmungen der Gruppen von Abgabepflichtigen kann auch anhand der Entwicklung der Lieferungen in einem bestimmten Zeitraum im Verhältnis der Durchschnittsentwicklung der Lieferungen im Mitgliedstaat vorgenommen werden. Es empfiehlt sich, daß die Mitgliedstaaten die Referenzmengen je Region anpassen können, sofern die Entwicklung der Lieferungen dieser Regionen deutlich von der Durchschnittsentwicklung in dem Mitgliedstaat abweicht. Diese Möglichkeiten zur Abstufung des Prozentsatzes zur Bestimmung der Referenzmengen werden auch im Falle der Direktverkäufe angewandt.

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 können die Mitgliedstaaten Erzeugern, die ihre Milcherzeugung vollständig oder teilweise, jedoch endgültig, aufgeben, eine Vergütung gewähren. Es ist klarzustellen, daß im Falle der vollständigen Aufgabe der Tätigkeit dies entweder in einem oder in mehreren Schritten erfolgen kann und daß im Falle der Teilaufgabe der Erzeuger nur dann Anspruch auf die Vergütung hat, wenn die Mindesthöhe seiner Referenzmenge 250 000 kg beträgt und die Aufgabe der Milcherzeugung sich in einem Schritt auf mindestens 50 % dieser Menge erstreckt.

Um die Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bezueglich der Bestimmungen der den unmittelbar an den Verbraucher verkaufenden Erzeugern zuzuweisenden Referenzmengen zu ermöglichen und insbesondere die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Voraussetzungen miteinander zu vereinbaren,

ist die Möglichkeit vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten zur Einhaltung von Absatz 2 des genannten Artikels die gemäß Absatz 1 erhaltenen Referenzmengen durch die Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes berichtigen können.

Für die Erzeuger, die sehr wenige Milchkühe besitzen und unmittelbar an den Verbraucher verkaufen, ist aus Verwaltungsgründen und im Interesse dieser Erzeuger selbst die Bestimmung einer pauschalen Referenzmenge durch die Mitgliedstaaten zuzulassen.

Um eine weitestgehende Entwicklung der Milcherzeugungsstruktur zu ermöglichen, ist der Übergang der Abgabepflichtigen von einer auf die andere Gruppe nach Artikel 5c Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 zu erleichtern, soweit die Bestimmungen der genannten Verordnung eingehalten werden.

Die Verordnungen (EWG) Nr. 804/68 und (EWG) Nr. 857/84 ermöglichen Anpassungen der garantierten Gesamtmengen, sofern die Gesamthöhe der beiden Mengen nicht überschritten wird. Infolge dieser Anpassungen erhöht sich eine der beiden ursprünglich garantierten Gesamtmengen um bestimmte Mengen. Es empfiehlt sich vorzusehen, daß diese Mengen den Erzeugern gemäß Artikel 5 Absatz 5 oder 6 dieser Verordnung zugeteilt oder gegebenenfalls der Reserve nach Artikel 5 oder nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeschlagen werden.

Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ermächtigt die Mitgliedstaaten im Falle einer Übertragung von Land an die Behörden und im Fall auslaufender Pachtverträge, die unter entsprechenden Bedingungen nicht verlängert werden können, die Referenzmenge des Betriebs dem betreffenden ausscheidenden Erzeuger ganz oder zum Teil gutzuschreiben. Diese Möglichkeit stellt eine Abweichung zu dem in Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz aufgestellten Prinzip dar, demzufolge die Übertragung einer Referenzmenge nicht unabhängig von einer Landübertragung erfolgen kann. Diese Abweichung wurde zugelassen, um die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen und es dem Erzeuger zu ermöglichen, seine Tätigkeit fortzusetzen. Es ist daher angezeigt, die Grenzen dieser abweichenden Bestimmung festzulegen.

Gemäß Artikel 11 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 sind die zur Bestimmung der gelieferten oder gekauften Milchmengen als repräsentativ angesehenen Merkmale der Milch, insbesondere der Fettgehalt, festzulegen. Um das Ziel der Regulierung der Milcherzeugung besser zu erreichen, ist zum einen vorzusehen, daß die Erhöhung des Fettgehalts oder Einräumung eines Spielraums geahndet wird, und daß zum anderen ein bestimmter Bezugszeitraum festgelegt wird. Im Rahmen der Formel B ist es zur Erhaltung des Gleichgewichts zwischen den vergleichbaren Komponenten eines Anwendungszeitraums der Zusatzabgabenregelung und dem Bezugszeitraum erforderlich, den nach diesem Zeitraum eingetretenen Bewegungen bei den Erzeugern Rechnung zu tragen. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen wird die Möglichkeit vorgesehen, als Bezugszeitraum einen anderen Zeitraum zu wählen, um besonderen Situationen bestimmter Erzeuger im Rahmen der Formel A oder bestimmter Käufer im Rahmen der Formel B Rechnung zu tragen. Die zwischen den Mitgliedstaaten, in denen die Formel B angewandt wird, bestehenden strukturellen Unterschiede machen es jedoch erforderlich, daß sich die Wahl des anderen Zeitraums nach dem Erzeuger richtet.

Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 stellt einerseits den Grundsatz auf, daß die Zeiträume der Anwendung der Zusatzabgabenregelung mit der ausdrücklichen Ausnahme des ersten Zeitraums sich über zwölf Monate erstrecken, und andererseits, daß die Zeiträume der Anwendung und der Bezugszeitraum gleich lang sein müssen. Infolgedessen müssen, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund des Artikels 13 dieser Verordnung den Zwölfmonatszeitraum durch einen Zeitraum von 52 Wochen ersetzt, die Gesamtgarantiemengen, wenn sie auf der Grundlage eines Zwölfmonatszeitraums festgelegt werden, entsprechend gekürzt werden.

Der vierte Anwendungszeitraum der Zusatzabgabenregelung erstreckt sich über ein Schaltjahr. Da sich die für 365 Tage berechneten Referenzmengen und die tatsächlich gelieferten, gekauften oder verkauften Mengen deshalb nicht entsprechen, sollten die in den Monaten Februar und März 1988 gelieferten, gekauften oder verkauften Mengen um ein Sechzigstel verringert werden. Bei den unmittelbar gelieferten Mengen sollte diese Verringerung, wenn sich die Direktverkäufe nicht monatlich abrechnen lassen, ein Dreihundertsechsundsechzigstel der Mengen ausmachen, die zwischen dem 1. April 1987 und dem 31. März 1988 unmittelbar verkauft worden sind.

Bei den Erklärungen über die Lieferungen bzw. Verkäufe einerseits und der Zahlung der Zusatzabgabe andererseits ist es gerechtfertigt, in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft besondere Bestimmungen vorzusehen, um deren spezifischen Erzeugungsstrukturen und Verwaltungsproblemen Rechnung zu tragen.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für jeden der drei Zeiträume vom 2. April 1984 bis 31. März 1985, vom 1. April 1985 bis 31. März 1986 und vom 1. April 1986 bis 31. März 1987 wird die Gemeinschaftsreserve nach Artikel 5c Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wie folgt aufgeteilt:

- Irland: 303 000 Tonnen,

- Luxemburg: 25 000 Tonnen,

- Vereinigtes Königreich (für die

Region Nordirland): 65 000 Tonnen.

Für den Zeitraum vom 1. April 1987 bis zum 31. März 1988 wird die Gemeinschaftsreserve gemäß Artikel 5c Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wie folgt aufgeteilt:

- Spanien: 50 000 Tonnen,

- Irland: 303 000 Tonnen,

- Luxemburg: 25 000 Tonnen,

- Vereinigtes Königreich

(für das Gebiet Nordirland): 65 000 Tonnen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten, die nach Artikel 2 Absatz 2 zweiter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 von der Möglichkeit auf Abstufung des Prozentsatzes zur Bestimmung der Referenzmengen der Erzeuger und/oder der Käufer Gebrauch machen, berücksichtigen bei Anwendung der Formeln A und/oder B einen der folgenden Faktoren:

a) Höhe der Lieferungen bestimmter Gruppen von Abgabenpflichtigen unter Festlegung dieser Gruppen anhand der jährlichen Liefermengen und im Verhältnis zum Durchschnitt der Lieferungen je Betrieb in dem Mitgliedstaat;

b) Entwicklung der Lieferungen in bestimmten Gebieten zwischen 1981 und 1983, sofern zwischen dieser Entwicklung und der Durchschnittsentwicklung der Lieferungen in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Unterschied von über 2 % besteht;

c) Entwicklung der Lieferung bestimmter Gruppen von Abgabepflichtigen zwischen 1981 und 1983 unter Festlegung dieser Gruppen entsprechend dieser Entwicklung und gegebenenfalls nach Buchstabe a) im Verhältnis zur Durchschnittsentwicklung der Lieferungen in dem betreffenden Mitgliedstaat;

d) für Spanien werden die unter den Buchstaben b) und c) genannten Jahre 1981 und 1983 durch die Jahre 1983 und 1985 ersetzt.

(2) Wird von der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 vorgesehenen Möglichkeit zur Änderung des Prozentsatzes betreffend die Bestimmungen der Referenzmengen der direkt für den Verbrauch verkaufenden Erzeuger Gebrauch gemacht, so finden die Bestimmungen des obigen Absatzes 1 Anwendung, wobei der Begriff »Lieferungen" durch »Direktverkäufe" ersetzt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten, die von der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, teilen der Kommission die von ihnen erlassenen Bestimmungen mit.

Artikel 3

Die Aufzählung der Situationen, die gemäß Artikel 3 Ziffer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 die Berücksichtigung eines anderen Kalenderreferenzjahres rechtfertigen können, wird wie folgt ergänzt:

- Enteignung eines erheblichen Teils der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes des Erzeugers mit vorübergehender Verringerung der Futterfläche des Betriebes,

- langfristige Berufsunfähigkeit des Erzeugers, falls dieser den Betrieb selbst geführt hat,

- Gesamt- oder Teilverlust des Milchviehbestandes durch Diebstahl oder durch Schadensfälle mit erheblicher Beeinträchtigung der Milcherzeugung des Betriebes.

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 wird folgendermassen angewandt:

- im Falle des ersten Gedankenstrichs: auf die Erzeuger, die sich zur endgültigen und vollständigen Aufgabe ihrer Milcherzeugung verpflichten, und zwar entweder in einem Schritt oder in mehreren Schritten, auf jeden Fall jedoch vor dem Ende des achten Anwendungszeitraums der Zusatzabgabenregelung, wobei die einzelnen Schritte unter Angabe der betroffenen Mengen genau aufgeführt werden;

- im Falle des zweiten Gedankenstrichs: auf die Erzeuger, deren Referenzmenge 250 000 kg oder mehr beträgt und deren endgültige Aufgabe der Milcherzeugung in einem Schritt erfolgt und sich auf mindestens 50 % dieser Referenzmenge erstreckt.

Die Vergütungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich der obengenannten Verordnung werden nur auf Nachweis der tatsächlichen Aufgabe der betreffenden Mengen gezahlt.

Artikel 5

(1) Die in Artikel 5c Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeuger von Milch und Milcherzeugnissen richten innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist an die von ihm bezeichnete zuständige Stelle einen Registrierungsantrag mit einer Aufstellung über Art und Menge der im Referenzkalenderjahr getätigten Direktverkäufe.

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 27.

(3) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 28.

(5) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 132 vom 18. 5. 1984, S. 11.

(8) ABl. Nr. L 44 vom 17. 2. 1988, S. 5.

Die vorgenannte Frist darf jedoch den 31. Dezember 1984 nicht überschreiten.

Für Spanien wird das im zweiten Unterabsatz genannte Datum »31. Dezember 1984" durch das Datum »31. März 1987" ersetzt.

(2) Die Erzeuger, die mit dem Direktverkauf von Milch und Milcherzeugnissen ab dem 1. Januar 1981, aber vor dem 1. April 1984 begonnen oder seit 1. Januar 1981 ihre Tätigkeit grundlegend geändert haben, geben in der ihrem Registrierungsantrag beigefügten Aufstellung Art und Menge der in den letzten zwölf Monaten ihrer Tätigkeit getätigten Direktverkäufe, gegebenenfalls in Milch- äquivalent, an.

Betrug die Dauer ihrer Tätigkeit weniger als zwölf Monate, so geben sie Art und Menge der Verkäufe für die betreffende Dauer an.

Für Spanien werden die im ersten Unterabsatz genannten Daten »1. Januar 1981" und »1. April 1984" durch die Daten »1. Januar 1983" bzw. »1. April 1986" ersetzt.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß Erzeuger mit weniger als vier Milchkühen nur deren Anzahl angeben können; ferner können die Mitgliedstaaten die verbindliche Angabe der Art der vermarkteten Erzeugnisse vorschreiben.

(4) Die Mitgliedstaaten weisen innerhalb der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 vorgesehenen und in deren Anhang festgelegten Mengen

a) den in Absatz 1 genannten Erzeugern eine Referenzmenge zu, die ihren Direktverkäufen des Kalenderjahres 1981 zuzueglich 1 % bzw. des Kalenderjahres 1982 oder 1983 entspricht, und die um einen einheitlichen Prozentsatz zur Einhaltung des vorgenannten Artikels 6 Absatz 2, unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung oder im Falle der Zugrundelegung des Kalenderjahres 1982 oder 1983, berichtigt wird;

b) den in Absatz 2 genannten Erzeugern eine Referenzmenge zu, die ihren Verkäufen in den letzten zwölf Monaten ihrer Tätigkeit vor dem 1. April 1984 entspricht, gegebenenfalls unter Anwendung eines Prozentsatzes; für die Erzeuger mit weniger als zwölf Monaten Tätigkeit bestimmen die Mitgliedstaaten eine jährliche Verkaufsmenge aufgrund deren tatsächlichen Verkäufen und weisen ihnen gemäß obigen Bestimmungen eine Referenzmenge zu.

Handelt es sich jedoch um Erzeuger, die von der Abweichung nach Absatz 3 Gebrauch machen, so erteilen ihnen die Mitgliedstaaten eine pauschal festgesetzte Referenzmenge unter Berücksichtigung der Anzahl Milchkühe des Erzeugers, des gebietlichen Durchschnittsmilchertrags je Kuh und gegebenenfalls des prozentualen Durchschnitts vermarkteter Milch sowie etwaiger Lieferungen an einen Käufer.

Im Falle Spaniens

- entspricht die im ersten Unterabsatz unter Buchstabe a) genannte Referenzmenge den Direktverkäufen der Kalenderjahre 1983, 1984 oder 1985, gegebenenfalls um einen einheitlichen Prozentsatz zur Einhaltung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 unbeschadet der Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung berichtigt;

- wird das im ersten Unterabsatz unter Buchstabe b) genannte Datum »1. April 1984" durch das Datum »1. April 1986" ersetzt.

(5) Die Erzeuger, die nach Absatz 4 eine Referenzmenge erhalten haben und ihre Direktverkäufe ganz oder teilweise einstellen, können ihre Milch und ihre Milcherzeugnisse im Rahmen der Formeln A und B einem Käufer liefern, sofern der Mitgliedstaat in der Lage ist, ihnen eine Referenzmenge innerhalb der in Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Garantiemenge einzuräumen.

(6) Die Erzeuger, die im Rahmen der Formel A oder der Formel B über eine Referenzmenge verfügen und ihre Lieferungen an Käufer vollständig oder teilweise einstellen, können nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 eine Referenzmenge erhalten, falls der Mitgliedstaat in der Lage ist, ihnen eine solche innerhalb der in Artikel 6 Abatz 2 der genannten Verordnung vorgesehenen und in deren Anhang festgelegten Mengen einzuräumen.

(7) Im Rahmen der Mengen, die durch die Anwendung von Absatz 5 und die gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 erfolgte Einstellung von Tätigkeiten verfügbar geworden sind, können die Mitgliedstaaten unmittelbar an den Verbraucher verkaufenden Erzeugern eine zusätzliche Referenzmenge oder eine besondere Menge einräumen, sofern die Bedingungen von Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 erfuellt sind.

Artikel 6

Werden nach Artikel 5c Absatz 7 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 die garantierten Pauschalmengen angepasst, so werden die Mengen, die zu einer ursprünglich festgesetzten Pauschalmenge hinzukommen, entweder den Erzeugern gemäß Artikel 5 Absatz 5 oder 6 zugeteilt oder gegebenenfalls der Reserve gemäß Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeschlagen. Artikel 7

Für die Anwendung von Artikel 7 und unbeschadet des Absatzes 3 desselben Artikels der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 werden die Referenzmengen der Erzeuger und der Käufer im Rahmen der Formeln A und B und der unmittelbar an den Verbraucher verkaufenden Erzeuger unter folgenden Bedingungen übertragen:

1. Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen.

2. Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung eines Teils des Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt. Abgegebene Betriebsteile, deren für die Milcherzeugung genutzte Fläche unter einer von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Mindestfläche liegt, brauchen von diesen nicht berücksichtigt zu werden. Der Teil der Referenzmenge, der dieser Fläche entspricht, kann voll der Reservemenge hinzugefügt werden.

3. Die Ziffern 1 und 2 sowie der vierte Unterabsatz sind gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf andere Übertragungsfälle, die für die Erzeuger vergleichbare rechtliche Folgen haben, entsprechend anwendbar.

4. Bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 betreffend die Übertragung von Land an die Behörden und/oder dessen Verwendung für gemeinnützige Zwecke einerseits bzw. auslaufende Pachtverträge ohne Möglichkeit auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen andererseits wird die Referenzmenge des Betriebes oder Teils des Betriebes, der übertragen bzw. dessen Pachtvertrag nicht verlängert wird, ganz oder teilweise auf den betreffenden Erzeuger übertragen, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will und die Summe der ihm auf diese Weise übertragenen Referenzmenge und die dem Betrieb entsprechende Menge, den er übernimmt oder in dem er seine Erzeugung fortsetzt, nicht die Referenzmenge überschreitet, über die er vor der Übertragung bzw. dem Auslaufen des Pachtvertrags verfügte.

Die Mitgliedstaaten können von den Bestimmungen der Ziffern 1, 2 und 4 für Übertragungen Gebrauch machen, die während und seit dem Bezugszeitraum erfolgt sind.

Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 können die Mitgliedstaaten innerhalb der in dieser Vorschrift festgelegten Grenze den der Reservemenge hinzugefügten Referenzmengenteil nach Kriterien differenzieren, die sich auf die Grösse der betreffenden Betriebe beziehen.

Die Referenzmenge, die einem Betrieb bzw. einem Teil oder Teilen eines Betriebes entspricht, welche der Käufer, Pächter oder Erbe nicht zur Erzeugung von Milch nutzen will, kann der Reservemenge hinzugefügt werden.

Artikel 8

Die zeitweilige Überlassung des mit Artikel 5c Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 vorgesehenen Teils der individuellen Referenzmenge wird in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Frist, spätestens aber am 31. Juli jedes Zwölfmonatszeitraums der Zu- satzabgabenregelung, durchgeführt und registriert. Im vierten Zwölfmonatszeitraum dieser Regelung wird die zeitweilige Überlassung jedoch spätestens am 31. Dezember 1987 durchgeführt und registriert.

Artikel 9

(1) Im Rahmen der Formel B wird die Referenzmenge des Käufers angepasst, um insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) die den Erzeugern in Anwendung von Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugewiesenen zusätzlichen Mengen,

b) die gemäß Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung eingeräumten Mengen,

c) die in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Übergangsfälle,

d) die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 genannten Fälle der Ablösung, einschließlich des Wechsels von Erzeugern von einem Käufer auf einen anderen.

(2) Haben Abgabepflichtige ihre Tätigkeit nach dem Beginn des Bezugszeitraums aufgenommen, so können ihnen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Formeln A und B sinngemäß nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) eine Referenzmenge zuteilen.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 Gebrauch machen, teilen der Kommission vorher ihre geplanten Maßnahmen mit und übermitteln ihr zum Ende jedes Zwölfmonatszeitraums eine Aufstellung über die in Anwendung dieser Maßnahmen neu zugewiesenen Mengen.

Artikel 11

(1) Zur Berechnung der Abgabe für Rahm- und Butterlieferungen gelten folgende Äquivalenzmengen:

a) 1 kg Rahm =

26,3 kg Milch × % Fettgehalt des Rahms

100

b) 1 kg Butter = 22,5 kg Milch. (2) Bei Käse können die Mitgliedstaaten die Äquivalenzmengen entweder nach dem Gehalt an Trockenmasse und an Fett der betreffenden Käsearten bestimmen oder pauschal unter Berücksichtigung des Milchkuhbestandes des Erzeugers und des gebietlichen Durchschnittsmilchertrags je Kuh festlegen.

(3) Kann der Erzeuger der zuständigen Behörde den Nachweis der für die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse tatsächlich verwendeten Mengen erbringen, so können die Mitgliedstaaten diesen Nachweis statt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Äquivalenzmengen verwenden.

(4) Bei der Lieferung von vollständig oder teilweise entrahmter Milch muß der Erzeuger der zuständigen Behörde nachweisen, daß das Fett der Milch für die Berechnung der Abgabe verbucht wurde. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so wenden die Mitgliedstaaten auf die vollständig oder teilweise entrahmten Magermilchlieferungen die Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 an.

Artikel 12

(1) Die im Sinne von Artikel 11 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 als repräsentativ geltenden Merkmale der Milch sind die, welche bei der im zweiten Anwendungszeitraum der Zusatzabgabenregelung gelieferten bzw. gekauften Milch festgestellt worden sind. Im Falle der Anwendung der Formel B wird der für den Käufer als repräsentativ geltende Fettgehalt angepasst, um den Abgängen und Zugängen von Erzeugern Rechnung zu tragen.

Im Falle der Erzeuger oder Käufer jedoch,

- bei denen die zur Berechnung der Abgabe zugrunde gelegte Milchmenge, bezogen auf den im ersten Unterabsatz genannten Zeitraum, infolge der Erhöhung des Fettgehalts der gelieferten bzw. gekauften Milch erhöht wurde, ist der als repräsentativ geltende Fettgehalt der gelieferten bzw. gekauften Milch der Durchschnittsgehalt, der im Kalenderjahr 1983 festgestellt worden ist;

- deren Milchlieferungen bzw. -käufe während des im vorigen Unterabsatz genannten Zeitraums unterbrochen wurden oder bei denen sich der Fettgehalt verringert hat, kann der Mitgliedstaat auf Antrag der Beteiligten beschließen, daß der als repräsentativ geltende Fettgehalt der Durchschnittsgehalt ist, der während des ersten Anwendungszeitraums der Zu- satzabgabe festgestellt worden ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie bei Anwendung der vorgenannten Vorschriften treffen;

- die mit der Lieferung bzw. dem Kauf von Milch erstmals nach dem Beginn des zweiten Anwendungszeitraums der Regelung der Zusatzabgabe begonnen haben, ist der als repräsentativ geltende Fettgehalt der gelieferten bzw. gekauften Milch der Durchschnittsgehalt, der während der ersten zwölf Monate ihrer Tätigkeit festgestellt worden ist.

Im Falle der Anwendung der Formel B beziehen sich der zweite und dritte Gedankenstrich des vorstehenden Unterabsatzes auf die Erzeuger. Wird der für den Erzeuger als repräsentativ angesehene Fettgehalt so geändert, ist der für den Käufer als repräsentativ geltende Fettgehalt entsprechend anzupassen.

(2) Wird bei der Endabrechnung für jeden Erzeuger oder Käufer gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 festgestellt, daß der Fettgehalt der im betreffenden Zeitraum gelieferten bzw. gekauften Milch im Mittel über dem im Zeitraum gemäß Absatz 1 festgestellten Durchschnittsgehalt liegt, so wird die als Berechnungsgrundlage für die Abgabe dienende Milchmenge um 0,18 % je 0,1 g zusätzlichen Fettgehalts je kg Milch erhöht.

Ist die Milchmenge, die zur Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt wird, in Litern ausgedrückt, wird die Erhöhung um 0,18 % je 0,1 g zusätzlichen Fettgehalts mit dem Koeffizienten 0,971 multipliziert.

(3) Zur Anwendung von Absatz 2 auf die im dritten Anwendungszeitraum der Zusatzabgabenregelung gelieferte bzw. gekaufte Milch wird dieser Zeitraum in zwei Halbjahre unterteilt:

- Der durchschnittliche Fettgehalt der im ersten Halbjahr gelieferten bzw. gekauften Milch wird mit dem Durchschnittsgehalt verglichen, der im ersten Halbjahr des zweiten Anwendungszeitraums der Zusatzabgabenregelung festgestellt worden ist;

- der durchschnittliche Fettgehalt der im zweiten Halbjahr gelieferten bzw. gekauften Milch wird mit dem Durchschnittsgehalt verglichen, der im zweiten Halbjahr des zweiten Anwendungszeitraums der Zusatzabgabenregelung oder, bei Anwendung von Absatz 1 zweiter Unterabsatz, des Kalenderjahres 1983 festgestellt worden ist.

Sind jedoch die von einem Erzeuger oder Käufer während dieser beiden Halbjahre gelieferten bzw. gekauften Milchmengen nach ihrer Erhöhung in Anwendung des ersten Unterabsatzes insgesamt grösser als die Menge, die sich bei Anwendung von Absatz 2 auf den gesamten dritten Zeitraum ergäbe, so kann der Mitgliedstaat beschließen, daß in diesem Fall Absatz 2 mit Wirkung vom 1. April 1986 gilt.

Artikel 13

Zur Anwendung der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84

1. können die Mitgliedstaaten den Zwölfmonatszeitraum durch einen Zeitraum von 52 Wochen ersetzen. In diesem Fall

- beginnt der erste Zeitraum von 52 Wochen ab dem Sonntag oder Montag nach dem 2. April 1984,

- werden die Gesamtgarantiemengen gemäß Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 gegebenenfalls entsprechend gekürzt;

2. werden die im vierten Anwendungszeitraum der Zusatzabgabe unmittelbar gelieferten, gekauften oder verkauften Milch- oder Milchäquivalenzmengen bei Zugrundelegung des Verbuchungszeitraums von zwölf Monaten um eine Menge gekürzt, die ein Sechzigstel der im Februar und März 1988 unmittelbar gelieferten, gekauften oder verkauften Mengen entspricht. Der Mitgliedstaat kann jedoch beschließen, daß die während des vierten Anwendungszeitraums der Zusatzabgabe unmittelbar verkauften Milch- oder Äquivalenzmengen um ein Dreihundertsechsundsechzigstel der während desselben Zeitraums verkauften Mengen verringert werden.

Artikel 14

(1) Bei Anwendung der Formeln A und B führen die Käufer mindestens drei Jahre lang eine Bestandsbuchhaltung für die zuständige Stelle des Mitgleidstaats, aus der für jeden Erzeuger folgendes ersichtlich ist:

a) Name und Anschrift,

b) die gemäß den Artikeln 2, 3, 4 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 857/74 zugewiesene Gesamtreferenzmenge,

c) die monatlich oder im Zeitraum von vier Wochen oder halbjährlich angekauften Milch- oder Milchäquivalenzmengen.

Die im ersten Unterabsatz genannte Bestandsbuchhaltung wird folgendermassen geführt:

a) in Griechenland im gesamten Hoheitsgebiet während der ersten beiden Zwölfmonatszeiträume, in denen die Regelung der Zusatzabgabe angewandt wird;

b) in Italien

- während des ersten Zwölfmonatszeitraums im gesamten Hoheitsgebiet,

- während des zweiten Zwölfmonatszeitraums in den Berggebieten nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (1) und den Gebieten gemäß dem Anhang der Entscheidung 77/711/EWG der Kommission (2);

c) in Spanien während des Zwölfmonatszeitraums,

- der auf dem gesamten Hoheitsgebiet am 1. April 1986 beginnt,

- der in den gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG abgegrenzten Berggebieten und in dem in Anhang der Entscheidung 77/711/EWG genannten Gebiet am 1. April 1987 beginnt;

d) in anderen Mitgliedstaaten als Griechenland, Italien und Spanien

- während der beiden ersten Zwölfmonatszeiträume in den gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG abgegrenzten Berggebieten,

- während der beiden ersten Anwendungsvierteljahre auf ihrem gesamten Hoheitsgebiet.

Darüber hinaus wird bei Anwendung der Formel A und bei Anwendung von Artikel 12 Buchstabe c) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 die im ersten Unterabsatz genannte Bestandsbuchhaltung von den Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen geführt und zur Verfügung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates gehalten.

(2) Für den innergemeinschaftlichen Handel mit Milcherzeugnissen der Position 0401 der Kombinierten Nomenklatur treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen und sehen geeignete Kontrollen vor, um deren ordnungsgemässe buchmässige Erfassung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu gewährleisten.

Der Ausführer trägt bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten folgenden Vermerk in die Ausfuhrerklärung ein: »im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 buchmässig erfasst durch (Herrn) (Frau) . . ."

Artikel 15

(1) Die Käufer übersenden der zuständigen Stelle innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des ersten Halbjahres eine Erklärung, aus der folgendes hervorgeht:

- im Falle der Anwendung von Formel A für jeden betroffenen Erzeuger die Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die während des ersten Halbjahres abgeliefert wurden. Diese Erklärung nennt auch den Prozentsatz, den der einzelne Erzeuger mit seinen Lieferungen im ersten Halbjahr gemessen an seiner jährlichen Referenzmenge erreicht hat;

- im Falle der Anwendung von Formel B für sämtliche Erzeuger die Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die während des ersten Halbjahres gekauft wurden. Diese Erklärung nennt auch den Prozentsatz, den der Käufer mit seinen Käufen im ersten Halbjahr gemessen an seiner jährlichen Referenzmenge erreicht hat.

(2) Die Käufer übersenden der zuständigen Stelle innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Erklärung, aus der folgendes hervorgeht:

- im Falle der Anwendung der Formel A getrennt für jeden betroffenen Erzeuger die Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die

- insgesamt während des fraglichen Zwölfmonatszeitraums geliefert wurden,

- gegebenfalls die jährliche Referenzmenge des betreffenden Erzeugers überschreiten;

- im Falle der Anwendung der Formel B für sämtliche Erzeuger getrennt die Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die

- insgesamt während des fraglichen Zwölfmonatszeitraums angekauft wurden,

- gegebenenfalls die jährliche Referenzmenge des betreffenden Käufers überschreiten.

(3) Bei Anwendung der Formel A und bei Anwendung von Artikel 12 Buchstabe c) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 sind die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 von den Erzeugergemeinschaften und ihren Zusammenschlüssen an die zuständige Stelle zu übersenden.

(4) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Käufer zahlen an die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums den gegebenenfalls geschuldeten Betrag der Abgabe.

In dem in Absatz 3 genannten Fall erfolgt diese Zahlung in derselben Frist von drei Monaten jedoch durch die Erzeugergemeinschaften und ihre Zusammenschlüsse.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die in Absatz 2 genannte zweite Erklärung und die in Absatz 4 genannte Zahlung zum selben Zeitpunkt, aber unter Einhaltung der in Absatz 4 genannten Frist von drei Monaten erfolgen.

(6) Für den ersten Zwöfmontßzeitraum erfolgten die in den Absätzen 2 und 3 genannten Erklärungen und die in Absatz 4 genannte Zahlung bis spätestens 15. November 1985.

Für das erste Halbjahr des zweiten Zwölfmonatszeitraums erfolgt die in Absatz 1 genannte Erklärung spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Halbjahres.

Artikel 16

(1) Die in Artikel 5c Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 bezeichneten Erzeuger von Milch und Milcherzeugnissen richten an die vom Mitgliedstaat benannte zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ende des betreffenden Zwölfmonatszeitraums eine Erklärung, aus der die in dem betrefflichen Zeitraum und, auf Antrag der zuständigen Stelle, während des Bezugskalenderjahres getätigten Verkäufe von Milch und Milcherzeugnissen hervorgehen.

Diese Erklärung umfasst auch die Verkäufe von in einem landwirtschaftlichen Betrieb hergestellten Milcherzeugnissen an Großhändler, an Verarbeitungsbetriebe oder an Einzelhändler.

(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeuger zahlen an die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten nach Ende des betreffenden Zwölfmonatszeitraums den gegebenenfalls geschuldeten Betrag der Abgabe.

(3) In Abweichung von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die zuständige Stelle dem Betreffenden die Höhe der gegebenenfalls geschuldeten Abgabe mitteilt und diesen Betrag innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Ablauf des betreffenden Zeitraums einzieht.

Für den ersten Zwölfmonatszeitraum wird die in Absatz 2 genannte Frist jedoch bis zum 15. November 1985 verlängert.

Artikel 17

Für die Berechnung der Abgaben gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84

- ist nur der am letzten Tag des betreffenden Zwölfmonatszeitraums geltende Richtpreis anwendbar, wenn in dieser Zeit zwei verschiedene Richtpreise aufeinander gefolgt sind;

- ist der zu verwendende Umrechnungskurs der am letzten Tag des betreffenden Zwölfmonatszeitraums geltende repräsentative Kurs.

Artikel 18

a) Abweichend von Artikel 15 und für den zweiten Zwölfmonatszeitraum werden

- die Mitgliedstaaten für die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG abgegrenzten Berggebiete und bei Anwendung der Formel A auf die Erzeuger, deren Referenzmenge 20 000 kg nicht überschreitet,

- Griechenland für das gesamte Hoheitsgebiebiet und

- Italien für die im Anhang der Entscheidung 77/711/EWG aufgeführten Gebiete

ermächtigt, die Übersendung der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Erklärung innerhalb von 60 Tagen nach dem Ende des betreffenden Zwölfmonatszeitraums zuzulassen.

Bei Anwendung der Formel B gilt diese Ermächtigung für jeden Käufer von Milch, bei dem mindestens 60 % der Erfassung auf die im vorigen Unterabsatz genannten Gebiete entfallen.

b) Abweichend von Artikel 15 und für die Zwölfmonatszeiträume, die am 1. April 1986 bzw. 1. April 1987 beginnen, wird Spanien für die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG abgegrenzten Gebiete, das im Anhang der Entscheidung 77/711/EWG aufgeführte Gebiet und bei Anwendung der Formel A auf die Erzeuger, deren Referenzmenge 20 000 kg nicht überschreitet, ermächtigt, die Übersendung der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Erklärung innerhalb von 60 Tagen nach Ende des betreffenden Zwölfmonatszeitraums zuzulassen. Bei Anwendung der Formel B gilt diese Ermächtigung für jeden Käufer von Milch, bei dem mindestens 60 % der Erfassung auf die im vorigen Unterabsatz genannten Gebiete entfallen.

Artikel 19

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen,

a) um die Erhebung der Abgabe sicherzustellen, insbesondere Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Unterrichtung der Betroffenen über die Verwaltungs- oder Strafmaßnahmen, mit denen die Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Verordnung geahndet werden können;

b) um die Fälle der vollständigen beziehungsweise teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu regeln und zu überwachen, falls diese Bestimmung angewandt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Oktober 1984 die Maßnahmen nach Absatz 1 mit. Etwaige Änderungen dieser Maßnahmen, einschließlich derjenigen, welche die teilweise Aufgabe der Milcherzeugung betreffen, werden der Kommission innerhalb des auf ihren Erlaß folgenden Monats mitgeteilt.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit:

- am Ende jedes Zwölfmonatszeitraums die Fälle der Anwendung des Artikels 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, das Verzeichnis der Erzeugemeinschaften und deren Zusammenschlüsse und/oder das Verzeichnis der Käufergemeinschaften gemäß Artikel 12 Buchstabe c) zweiter Unterabsatz bzw. Buchstabe e) der gleichen Verordnung;

- vor dem 1. Januar des betreffenden Zwölfmonatszeitraums ihre Absicht, von der Ermächtigung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 Gebrauch zu machen, und für den ersten Zwölfmonatszeitraum vor dem 1. November 1985;

- am Ende jedes betreffenden Zwölfmonatszeitraums alle zweckdienlichen Angaben zur Durchführung der nach dem zweiten Gedankenstrich genannten Vorschrift und für den ersten Zwölfmonatszeitraum vor dem 1. Februar 1986;

- innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes betreffenden Zeitraums die in Artikel 15 Absätze 1 und 2 genannten Angaben;

- die Einzelheiten und das Ergebnis der Berechnung der Verringerung gemäß Artikel 13 Ziffer 1 zweiter Gedankenstrich.

Artikel 20

Die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Die Verweisungen und Bezugnahmen auf die Artikel der genannten Verordnung sind der Entsprechungstabelle im Anhang zu entnehmen.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4 erster Gedankenstrich und Artikel 12 Absatz 1 erster Unterabsatz zweiter Satz und dritter Unterabsatz gelten ab dem vierten Anwendungszeitraum der Zusatzabgabenregelung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 292 vom 16. 11. 1977, S. 15.

ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

1.2 // // // Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 // Diese Verordnung // // // // 1.2.3.4 // // Artikel 1 // // Artikel 1 // // Artikel 2 // // Artikel 2 // // Artikel 3 // // Artikel 3 // // Artikel 3a // // Artikel 4 // // Artikel 4 // // Artikel 5 // // Artikel 4a // // Artikel 6 // // Artikel 5 // // Artikel 7 // // Artikel 5a // // Artikel 8 // // Artikel 6 // // Artikel 9 // // Artikel 7 // // Artikel 10 // // Artikel 8 // // Artikel 11 // // Artikel 9 // // Artikel 12 // // Artikel 10 // // Artikel 13 // // Artikel 11 // // Artikel 14 // // Artikel 12 // // Artikel 15 // // Artikel 13 // // Artikel 16 // // Artikel 14 // // Artikel 17 // // Artikel 15 // // Artikel 18 // // Artikel 16 // // Artikel 19 // // - // // Artikel 20 // // Artikel 17 // // Artikel 21 // // // //

ARTIKEL 11 //

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