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Document 31988R1459

    Verordnung (EWG) Nr. 1459/88 der Kommission vom 27. Mai 1988 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für synthetischen Campher der Position ex 2914 sowie andere Vitamine und ihre Derivate der Position 2936 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    ABl. L 132 vom 28.5.1988, p. 46–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1988

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/1459/oj

    31988R1459

    Verordnung (EWG) Nr. 1459/88 der Kommission vom 27. Mai 1988 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für synthetischen Campher der Position ex 2914 sowie andere Vitamine und ihre Derivate der Position 2936 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    Amtsblatt Nr. L 132 vom 28/05/1988 S. 0046 - 0046


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1459/88 DER KOMMISSION

    vom 27. Mai 1988

    zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für synthetischen Campher der Position ex 2914 sowie andere Vitamine und ihre Derivate der Position 2936 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vom 17. November 1987 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1988 (1), insbesondere auf Artikel 16,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach den Artikeln 1 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 14 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

    Für synthetischen Campher der Position ex 2914 sowie andere Vitamine und ihre Derivate der Position 2936 der Kombinierten Nomenklatur beträgt der individuelle Plafond 280 000 ECU bzw. 830 000 ECU. Am 24. Mai 1988 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus China den betreffenden Plafond erreicht.

    Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber China wiedereinzuführen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ab 31. Mai 1988 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

    1.2.3 // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // 10.0165 // ex 2914 21 00 // Synthetischer Campher // 10.0360 // 2636 22 00 2936 28 00 2936 29 90 // Andere Vitamine und ihre Derivate // // //

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Mai 1988

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 350 vom 12. 12. 1987, S. 1.

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