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Document 31988R1234

Verordnung (EWG) Nr. 1234/88 der Kommission vom 5. Mai 1988 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Glaskolben für Vakuumisolierbehälter der Position 7012 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 118 vom 6.5.1988, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/1234/oj

31988R1234

Verordnung (EWG) Nr. 1234/88 der Kommission vom 5. Mai 1988 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Glaskolben für Vakuumisolierbehälter der Position 7012 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 118 vom 06/05/1988 S. 0013 - 0013


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1234/88 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 1988

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Glaskolben für Vakuumisolierbehälter der Position 7012 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vom 17. November 1987 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1988 (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 1 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 14 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Für Glaskolben für Vakuumisolierbehälter der Position 7012 der Kombinierten Nomenklatur beträgt der individuelle Plafond 365 000 ECU. Am 28. April 1988 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Indien den betreffenden Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Indien wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 9. Mai 1988 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2.3 // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // 10.0760 // 7012 // Glaskolben für Vakuumisolierflaschen oder für andere Vakuumisolierbehälter // // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 1988

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 350 vom 12. 12. 1987, S. 1.

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