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Document 31988R1090
Commission Regulation (EEC) No 1090/88 of 26 April 1988 laying down precautionary measures in the fruit and vegetables sector, with respect to cauliflowers
Verordnung (EWG) Nr. 1090/88 der Kommission vom 26. April 1988 mit im Sektor Obst und Gemüse für Blumenkohl zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen
Verordnung (EWG) Nr. 1090/88 der Kommission vom 26. April 1988 mit im Sektor Obst und Gemüse für Blumenkohl zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen
ABl. L 106 vom 27.4.1988, p. 21–21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1988
Verordnung (EWG) Nr. 1090/88 der Kommission vom 26. April 1988 mit im Sektor Obst und Gemüse für Blumenkohl zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen
Amtsblatt Nr. L 106 vom 27/04/1988 S. 0021 - 0021
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1090/88 DER KOMMISSION vom 26. April 1988 mit im Sektor Obst und Gemüse für Blumenkohl zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 5 und 155, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 824/88 (2). in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 sind für die einzelnen Erzeugnisse des Anhangs II der betreffenden Verordnung für jedes Wirtschaftsjahr ein Grund- und ein Ankaufspreis festzusetzen. Die Vermarktung der betreffenden, während eines bestimmten Erzeugungsjahres geernteten Erzeugnisse findet im Fall des Blumenkohls von Mai bis April des folgenden Jahres statt. Insbesondere für dieses Erzeugnis hat der Rat die ab 1. Mai 1988 geltenden Grund- und Ankaufspreise noch nicht festgesetzt. Die Kommission sieht sich deshalb in Wahrnehmung der ihr mit dem Vertrag auferlegten Aufgaben gehalten, die zur Gewährleistung der Kontinuität des Funktionierens der gemeinsamen Agrarpolitik im Sektor Obst und Gemüse unerläßlichen Erhaltungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen werden vorläufig erlassen und greifen den Beschlüssen des Rates für das Wirtschaftsjahr 1988/89 nicht vor. Mit diesen Erhaltungsmaßnahmen ist die kontinuierliche Anwendung der mit den Artikeln 15 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehenen Interventionsregelung sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind für Mai 1988 die Beträge festzulegen, die bei der Bestimmung der Preise zugrunde zu legen sind, zu denen die betreffenden Interventionsmaßnahmen durchgeführt werden. Die so berücksichtigten Beträge entsprechen den für das Wirtschaftsjahr 1987/88 festgesetzten Grund- und Ankaufspreisen. Während der ersten Stufe sind Spanien und Portugal befugt, im Sektor Obst und Gemüse die gemäß den bisherigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die landwirtschaftliche Marktorganisation geltenden Rechtsvorschriften unter den in den Artikeln 133 bis 135 bzw. 262 bis 265 der Beitrittsakte vorgesehenen Bedingungen beizubehalten. Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise und Beträge gelten daher nur in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Artikeln 15 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen werden bei Blumenkohl im Mai 1988 zu den unter Zugrundelegung der nachstehenden Beträge bestimmten Preisen durchgeführt: - Grundpreis: 30,96 ECU/100 kg netto, - Ankaufspreis: 13,47 ECU/100 kg netto. Diese Beträge gelten für Blumenkohl »gestutzt", der Güteklasse I, in Verpackung. Diese Beträge schließen nicht die Kosten der Verpackung ein, in der das Erzeugnis angeboten wird. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft. Sie gilt vorbehaltlich der vom Rat gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 zu treffenden Beschlüsse. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. April 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1988, S. 5.