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Document 31988R1021

    Verordnung (EWG) Nr. 1021/88 des Rates vom 18. April 1988 zur Ausdehnung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1058/86 eingeführten Antidumpingzolls auf bestimmte in der Gemeinschaft montierte elektronische Waagen

    ABl. L 101 vom 20.4.1988, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/09/1988; Aufgehoben durch 388R2735

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/1021/oj

    31988R1021

    Verordnung (EWG) Nr. 1021/88 des Rates vom 18. April 1988 zur Ausdehnung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1058/86 eingeführten Antidumpingzolls auf bestimmte in der Gemeinschaft montierte elektronische Waagen

    Amtsblatt Nr. L 101 vom 20/04/1988 S. 0001 - 0003


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1021/88 DES RATES

    vom 18. April 1988

    zur Ausdehnung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1058/86 eingeführten Antidumpingzolls auf bestimmte in der Gemeinschaft montierte elektronische Waagen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1761/87 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 10,

    auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Konsultationen in dem durch die genannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. Verfahren

    (1) Im Juli 1987 ging bei der Kommission ein von den Firmen W & T Avery Ltd, Esselte Moreau SA und Bizerba-Werke Wilhelm Kraut GmbH & Co. KG gestellter Antrag ein; auf diese Firmen entfällt der grösste Teil der Gemeinschaftsproduktion von elektronischen Waagen. Der Antrag enthielt ausreichende Beweismittel dafür, daß nach Einleitung der Untersuchung betreffend elektronische Waagen mit Ursprung in Japan (3), die zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1058/86 (4), mit der die Einfuhr jener Waren mit einem endgültigen Antidumpingzoll belegt worden war, geführt hatte, zwei Firmen elektronische Waagen unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 in der Gemeinschaft montierten. Nach entsprechenden Konsultationen gab deshalb die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5) die Einleitung einer Untersuchung gemäß dem genannten Artikel 13 Absatz 10 betreffend elektronische Waagen bekannt, die in der Gemeinschaft von folgenden Firmen montiert werden:

    - TEC (UK) Ltd, Preston, Vereinigtes Königreich,

    - TEC-Keylard Weegschalen Nederland BV.

    (2) Die Kommission unterrichtete die betroffenen Firmen, die Vertreter Japans und die Antragsteller davon und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich vorzutragen und eine Anhörung zu beantragen.

    (3) Die beiden betroffenen Firmen sowie die Antragsteller legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Die TEC (UK) und die Antragsteller stellten einen Antrag auf mündliche Anhörung, dem von der Kommission stattgegeben wurde.

    (4) Von den Käufern der in der Gemeinschaft montierten elektronischen Waagen wurden keine Sachäusserungen vorgebracht. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Art der behaupteten Montagearbeiten für notwendig erachtete, überprüfte sie und führte Untersuchungen in den Betrieben der nachstehend aufgeführten Firmen durch:

    - TEC (UK) Ltd, Preston, Vereinigtes Königreich,

    - TEC-Keylard Weegschalen Nederland BV.

    (5) Die Untersuchungen fanden zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 1987 statt.

    B. Abhängigkeit von oder Verbindung mit dem Ausführer

    (6) Es wurde festgestellt, daß die Firma TEC (UK) eine Tochter der TEC (Japan) ist und daß TEC-Keylard bezueglich seines Kapitals eng mit TEC (Japan) verbunden ist und enge Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu TEC (Japan) unterhält.

    C. Herstellung

    (7) Die beiden Firmen begannen mit ihren Montagearbeiten nach Einleitung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan am 3. September 1983.

    D. Teile

    (8) Der Wert der Teile und das Verhältnis zwischen japanischen Teilen und Teilen anderen Ursprungs wurden auf der Basis der von den Firmen bei der Lieferung der Teile in die Fabriken in der Gemeinschaft gezahlten Kaufpreise, d. h. auf einer »Ware frei Werk, verzollt"-Basis, ermittelt.

    TEC-Keylard

    (9) TEC-Keylard machte geltend, daß einige vormontierte Bauteile von beträchtlichem Wert, die für einige Modelle verwendet werden, Ursprungswaren der Gemeinschaft seien. Es wurde festgestellt, daß diese Bauteile in der Gemeinschaft von einem unabhängigen Gemeinschaftshersteller aus Teilen, die aus Japan importiert werden, sowie aus in der Gemeinschaft gekauften Teilen und aus von diesem Gemeinschaftshersteller selbst gefertigten Teilen montiert werden. Aus den Angaben, die einerseits von den Antragstellern - die bei sich praktisch identische Montagearbeiten ausführen - und andererseits von der obengenannten Firma gemacht wurden, wurde geschlossen, daß diese Vormontage in der Tat eine wesentliche Be- oder Verarbeitung darstellt, wie sie von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 (1) gefordert wird. Der Zusammenbau sowie die Herstellung der Einzelteile in der Gemeinschaft war von entscheidender Bedeutung. Das Produkt war somit ein Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft.

    (10) Es wurde festgestellt, daß der gewogene Durchschnittswert der japanischen Teile für alle von TEC-Keylard hergestellten Modelle unter 60 % lag. Die Untersuchung wird deshalb mit Beschluß der Kommission eingestellt.

    TEC (UK)

    (11) Während des Untersuchungszeitraums wurde nur ein einziges Modell hergestellt. Wie sich herausstellte, machte der Wert der von TEC (UK) verwendeten japanischen Teile 92,38 % des Wertes aller Teile aus.

    E. Sonstige Umstände

    (12) Hinsichtlich der obengenannten Montage wurden gemäß Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 andere relevante Umstände berücksichtigt.

    (13) Es wurde festgestellt, daß die Firma TEC (UK) keine echten Versuche unternommen hatte, die Zulieferer zu wechseln.

    (14) Was die Beschäftigungslage anbetrifft, so wurde festgestellt, daß durch die Montagearbeiten der TEC (UK) eine sehr geringe Anzahl neuer Arbeitsplätze geschaffen worden sind. Ausserdem führt das Unternehmen nur einfache Montagearbeiten sehr elementarer Art durch, während die Gemeinschaftshersteller normalerweise integrierte, vertikale Produktionsverfahren praktizieren, die mehr Beschäftigte erfordern. Da die gestiegenen Verkäufe montierter elektronischer Waagen einen Rückgang der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller zur Folge haben, kann nur geschlossen werden, daß die Einrichtung der Montageeinheit der besagten Firma einen Nettoverlust von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft zur Folge gehabt hat.

    (15) Ausserdem wurde festgestellt, daß weder Forschung noch Entwicklung in der Gemeinschaft durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang machte TEC (UK) geltend, daß die Tatsache, daß ihr technischer Leiter sich zwei Monate lang im TEC-Werk in Japan aufhielt, um sich ausbilden zu lassen, ebenso wie ihre Entscheidung, ein Forschungs- und Entwicklungszentrum für die Entwicklung von Software-Anwendungen zu gründen, angemessen berücksichtigt werden müssten. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da diese Aktivitäten, von denen eine noch gar nicht operationell ist, keine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit darstellen, die in der Gemeinschaft für die hier interessierenden Waren durchgeführt werden.

    F. Schlußfolgerungen

    (16) Aus den obigen Ausführungen wird der Schluß gezogen, daß der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1058/86 festgesetzte Antidumpingzoll auf bestimmte in der Gemeinschaft montierte elektronische Waagen ausgedehnt werden sollte.

    Der zu erhebende Zoll - in Form eines Pauschalsatzes für die betroffene Gesellschaft - wurde in der Weise berechnet, daß er dem Prozentsatz des gegenüber den betreffenden Exporteuren geltenden Antidumpingzolls auf den cif-Wert der japanischen Teile oder Werkstoffe gemäß den für den Untersuchungszeitraum getroffenen Feststellungen entspricht.

    G. Verpflichtungen

    (17) Die Firma TEC (UK), gegen die Schutzmaßnahmen für notwendig erachtet werden, wurde über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet, aufgrund derer diese Maßnahmen vorgeschlagen werden. Sie bot daraufhin eine Verpflichtung an, die sich insbesondere auf die Erreichung eines bestimmten Anteils von Teilen mit Ursprung in der Gemeinschaft bezieht. Die Kommission hält diese Verpflichtung zur Zeit nicht für annehmbar; die Gründe dafür sind dem betroffenen Unternehmen gesondert mitgeteilt worden. Die Kommission wird jedoch aufgefordert, erneut zu prüfen, ob die Verpflichtung angenommen werden kann, und die erforderlichen Nachforschungen anzustellen, sobald das betreffende Unternehmen sie davon unterrichtet hat, daß

    die Umstände, die die gegenwärtige Ausdehnung des Antidumpingzolls auf montierte Waren rechtfertigen, nicht mehr bestehen. Ausserdem sind ausreichende Garantien dafür zu geben, daß diese Umstände nicht wieder eintreten werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1058/86 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren elektronischer Waagen für den Einzelhandel mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (auch ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben) der Codenummer ex 8423 81 50 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ursprung in Japan, wird auch für elektronische Waagen eingeführt, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, nachdem sie in der Gemeinschaft durch die Firma TEC (UK) Ltd, Preston, Vereinigtes Königreich, montiert wurden.

    (2) Der Zollsatz beträgt 65,63 ECU für jede von der genannten Firma montierte Einheit.

    Artikel 2

    (1) Teile und Werkstoffe mit Ursprung in Japan, die zur Montage oder Herstellung elektronischer Waagen durch die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Firma geeignet sind, können nur insofern als im freien Verkehr befindlich angesehen werden, als sie nicht zu der vorgenannten Montage oder Herstellung verwendet werden.

    (2) Die auf diese Weise montierten oder hergestellten elektronischen Waagen sind bei den zuständigen Behörden anzumelden, bevor sie das Montage- oder Herstellungswerk verlassen, um in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht zu werden. Für die Erhebung des Antidumpingzolls gilt diese Anmeldung als Anmeldung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 79/695/EWG (1).

    (3) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 18. April 1988.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. STOLTENBERG

    (1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 9.

    (3) ABl. Nr. C 236 vom 3. 9. 1983, S. 5.

    (4) ABl. Nr. L 97 vom 12. 4. 1986, S. 1.

    (5) ABl. Nr. C 235 vom 1. 9. 1987, S. 3.

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 19.

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