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Document 31988R0761

Verordnung (EWG) Nr. 761/88 der Kommission vom 23. März 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

ABl. L 79 vom 24.3.1988, p. 19–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/761/oj

31988R0761

Verordnung (EWG) Nr. 761/88 der Kommission vom 23. März 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

Amtsblatt Nr. L 079 vom 24/03/1988 S. 0019 - 0019


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 761/88 DER KOMMISSION

vom 23. März 1988

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3989/87 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 443/88 (4), wird die Ausfuhrerstattung auf Antrag im voraus festgesetzt. In diesem Fall bedingt die Ausfuhr aus der Gemeinschaft die Vorlage einer Ausfuhranmeldung, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/87 (6), erteilt wird.

Die angespannte Haushaltslage erzwingt die Beschränkung der Gewährung zusätzlicher Ausfuhrerstattungen für Feingrieß von Hartweizen im restlichen Teil des Wirtschaftsjahres 1987/88. Für die Gewährung dieser Erstattungen ist vorzusehen, daß die diesbezueglichen Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung nach einer bestimmten Wartefrist und gegebenenfalls, zur Verringerung der betreffenden Mengen, unter Berücksichtigung eines einheitlichen Prozentsatzes erteilt werden. Ausserdem müsste, wenn die zugeteilte Menge den betreffenden Marktbeteiligten nicht mehr interessiert, der Lizenzantrag nach Festsetzung des Verringerungsprozentsatzes zurückgezogen werden können. Die Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 sollte deshalb geändert werden.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 wird der nachstehende Artikel 9e eingefügt:

»Artikel 9e

(1) Unbeschadet von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 werden die Ausfuhrlizenzen für die Erzeugnisse des Code 1103 11 10 der Kombinierten Nomenklatur mit Vorausfestsetzung der Erstattung bis zum 30. Juni 1988 am vierten Werktag nach dem Tag der Antragstellung erteilt.

(2) Übertreffen die Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen die Mengen, die im Wirtschaftsjahr 1987/88 mit Erstattung ausgeführt werden können, setzt die Kommission zur Verringerung der betreffenden Mengen einen einheitlichen Prozentsatz fest. Der Lizenzantrag kann innerhalb von zwei Tagen nach der Veröffentlichung des Verringerungsprozentsatzes zurückgezogen werden.

(3) Die Gültigkeitsdauer der gemäß Absatz 1 erteilten Ausfuhrlizenzen beginnt ab dem Tag ihrer Erteilung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kaft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 45 vom 18. 2. 1988, S. 27.

(5) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 195 vom 16. 7. 1987, S. 11.

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