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Document 31988R0665

Verordnung (EWG) Nr. 665/88 der Kommission vom 11. März 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

ABl. L 69 vom 15.3.1988, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/665/oj

31988R0665

Verordnung (EWG) Nr. 665/88 der Kommission vom 11. März 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

Amtsblatt Nr. L 069 vom 15/03/1988 S. 0017 - 0018


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 665/88 DER KOMMISSION

vom 11. März 1988

mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3463/87 des Rates vom 17. November 1987 zur Festlegung der Grundregeln für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3463/87 sind die Zeitabstände festzulegen, in denen das Olivenöl aus Tunesien einzuführen ist. Der jetzige und voraussichtliche Stand der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Olivenöl lässt den Absatz der vorgesehenen Menge ohne Risiko einer Marktstörung zu, wenn sich die Einfuhren nicht auf einen kurzen Zeitraum eines Wirtschaftsjahres konzentrieren. Es sollte deshalb vorgesehen werden, daß die Einfuhrlizenzen in monatlichen Abständen erteilt werden.

Ausserdem sollte die Erteilung der Einfuhrlizenzen so geregelt werden, daß der freie Zugang der Olivenöleinführer zu dem betreffenden Kontingent sichergestellt ist.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3463/87 sind die zur Verhütung von Verkehrsverlagerungen erforderlichen Maßnahmen zu erlassen. Mit diesen Maßnahmen ist insbesondere zu gewährleisten, daß die gegenüber Drittländern geltende Abschöpfung im Fall der Abfertigung dieses Olivenöls zum freien Verkehr in Spanien und Portugal erhoben wird.

Aus Tunesien darf nur eine bestimmte Hoechstmenge Olivenöl eingeführt werden. Es sollte deshalb nicht die Toleranz zugelassen werden, die mit Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/87 (3), eingeführt wurde.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Nicht behandeltes Olivenöl der Unterpositionen 1509 10 10 und 1509 10 90 der Kombinierten Nomenklatur, das vollständig in Tunesien gewonnen und von dort unter Anwendung der Sonderabschöpfung nach Artikel 4 des Zusatzprotokolls zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik direkt in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 verbracht wird, kann jeweils ab 1. März eines Wirtschaftsjahres eingeführt werden. Die Einfuhrlizenzen werden für höchstens 46 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr erteilt.

(2) Die Lizenzen dürfen gemäß den mit dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen für monatlich höchstens 5 000 Tonnen für die Monate März, April und Oktober sowie höchstens 10 000 Tonnen für die Monate Mai bis September erteilt werden. Wird die für einen gegebenen Monat zugelassene Menge während dieses Monats nicht voll ausgeschöpft, wird die Restmenge der auf den Folgemonat entfallenen Menge zugeschlagen, ohne jedoch erneut übertragen werden zu können.

Artikel 2

(1) Zur Anwendung der Sonderabschöpfung nach Artikel 1 beantragen die Einführer bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Einfuhrlizenz. Dem betreffenden Antrag ist eine Zweitschrift des mit dem tunesischen Ausführer geschlossenen Kaufvertrags beizufügen.

(2) Anträge auf Erteilung der Einfuhrlizenz sind jeden Montag und Dienstag zu stellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Mittwoch die Angaben der eingegangenen Lizenzanträge mit. In den Monaten November bis Februar einschließlich kann jedoch kein Antrag gestellt werden.

(3) Die Kommission verbucht wöchentlich die Mengen, für die Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden. Sie ermächtigt die Mitgliedstaaten zur Erteilung von Lizenzen bis zur Ausschöpfung des Kontingents. Bei sich abzeichnender Ausschöpfung ermächtigt sie die Mitgliedstaaten, die Lizenzen anteilmässig entsprechend der noch verbleibenden Menge zu erteilen.

(4) Ist die in dem Zusatzprotokoll vorgesehene Hoechstmenge erreicht, setzt die Kommission die Mitgliedstaaten darüber in Kenntnis.

(5) Bei Anwendung dieses Artikels ist eine Woche, die in einem Monat beginnt und im folgenden Monat endet, im Rahmen des Monats zu berücksichtigen, auf den der Donnerstag entfällt.

Artikel 3

Die in Artikel 2 vorgesehenen Einfuhrlizenzen gelten 60 Tage, ab dem Tag ihrer Erteilung an gerechnet, und längstens bis zum 31. Oktober eines Wirtschaftsjahres. Im Wirtschaftsjahr 1987/88 gelten die im März erteilten Lizenzen jedoch erst ab 1. April.

Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2041/75 der Kommission (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2662/87 (2), die Einfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung der Abschöpfung betreffen, finden hinsichtlich der Sicherheiten und der Frist für die Lizenzerteilung Anwendung.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985, in denen sich gemäß Artikel 1 zum freien Verkehr abgefertigtes Olivenöl aus Tunesien befindet, führen eine Kontrollregelung ein. Gemäß dieser Regelung können die betreffenden Mitgliedstaaten von Marktbeteiligten, die Olivenöl der Unterpositionen 1509 10 10 und 1509 10 90 der Kombinierten Nomenklatur in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 Litern oder unabgefuellt in einen anderen Mitgliedstaat versenden, unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 den Nachweis verlangen, daß dieses Öl nicht aus Tunesien stammt.

(2)« Wird gemäß Absatz 1 zum freien Verkehr abgefertigtes Olivenöl in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so enthält das den Gemeinschaftscharakter des Erzeugnisses bescheinigende Dokument die bei der Abfertigung zum freien Verkehr erhobene Abschöpfung sowie eine der nachstehenden Angaben:

- Aceite de oliva importado de Túnez - Reglamento (CEE) no 3463/87,

- Olivenolie indfört fra Tunesien - Forordning (EÖF) nr. 3463/87,

- Olivenöl, eingeführt aus Tunesien - Verordnung (EWG) Nr. 3463/87,

- Elaiólado eisachthén apó tin Tynisía - Kanonismós (EOK) arith 3463/87,

- Olive oil imported from Tunisia - Regulation (EEC) No 3463/87,

- Huile d'olive importée de Tunisie - Règlement (CEE) no 3463/87,

- Olio d'oliva importato dalla Tunisia - Regolamento (CEE) n. 3463/87,

- Olijfolie ingevörd uit Tunesië - Verordening (EEG) nr. 3463/87,

- Azeite importado da Tunísia - Regulamento (CEE) nº 3463/87.

(3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge nicht grösser sein als die, welche in den Feldern 10 und 11 der Einfuhrlizenz angegeben ist. In das Feld 22 dieser Lizenz ist deshalb die Ziffer 0 einzutragen.

(4) Wird Olivenöl, für welches das den Gemeinschaftscharakter der Ware bescheinigende, in Absatz 2 genannte Dokument vorgelegt wird, in Spanien oder Portugal zum freien Verkehr abgefertigt, so ist in diesen Mitgliedstaaten ein Betrag zu erheben, der dem Unterschied zwischen der bei Eingang der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr geltenden Mindestabschöpfung und der bei der Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft erhobenen Abschöpfung entspricht.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 329 vom 20. 11. 1987, S. 3.

(2) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 195 vom 16. 7. 1987, S. 11.

(1) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 252 vom 3. 9. 1987, S. 6.

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