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Document 31988L0180

Richtlinie 88/180/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 84/538/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern

ABl. L 81 vom 26.3.1988, p. 69–70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/180/oj

31988L0180

Richtlinie 88/180/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 84/538/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern

Amtsblatt Nr. L 081 vom 26/03/1988 S. 0069 - 0070
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0068
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0068


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 22. März 1988

zur Änderung der Richtlinie 84/538/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern

(88/180/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist zweckmässig, sämtliche technischen Bestimmungen, die zur Ermittlung der Geräuschemissionspegel der Rasenmäher erforderlich sind, in einer einzigen Richtlinie zusammenzufassen. Auf Gründen der Schneidtechnik bestimmter Typen von Rasenmähern darf keine Ausnahme von dieser Richtlinie gewährt werden.

Daher ist die Richtlinie 84/538/EWG (4) entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 84/538/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

»(3) Diese Richtlinie gilt für Rasenmäher im Sinne des Absatzes 2 mit Ausnahme von:

- land- und forstwirtschaftlichen Geräten;

- Geräten ohne eigenen Antrieb (beispielsweise gezogenen Spindelmähern), deren Schneidemechanismus durch die Räder oder durch ein nicht eigens dafür ausgelegtes Zug- oder Traggerät angetrieben wird;

- Kombinationsgeräten, deren Hauptantriebsaggregat mehr als 20 kW installierter Leistung hat."

2. In Anhang I wird folgende Nummer eingefügt:

»6.1.3. Bei Spindelmähern wird der Abstand zwischen den Schneiden nach Angabe des Herstellers wahlweise wie folgt eingestellt:

- ein Blatt Papier von 80 g/m2 (Kraftpapier ISO/R4046) muß über mindestens der halben Länge der Spindel geschnitten werden oder

- der Abstand zwischen den Spindelmessern und der Gegenschneide beträgt an keiner Stelle mehr als 0,15 mm oder

- der Schneidemechanismus muß bis zum Kontakt der Messer eingestellt werden, die sodann gerade soweit auseinandergezogen werden, daß der Kontakt nicht mehr besteht, wenn die Spindel mit Hochgeschwindigkeit dreht.

Die Wahlmöglichkeit der alternativen Prüfmethode nach dem dritten Gedankenstrich besteht nur für elektrisch betriebene Spindelmäher mit einer Schnittbreite von weniger als 50 cm.

Vor und nach den Messungen müssen die rotierenden Schneider mit einem Öl SÄ 20/50 geschmiert werden."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BANGEMANN

(1) ABl. Nr. C 113 vom 28. 4. 1987, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 281 vom 19. 10. 1987, S. 178, und Beschluß vom 9 März 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(3) Stellungnahme vom 24. 9. 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 171.

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