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Document 31988D0517
88/517/EEC: Commission Decision of 29 September 1988 amending for the third time Decision 87/361/EEC recognizing certain parts of the territory of the French Republic as being officially swine-fever free (Only the French text is authentic)
88/517/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 1988 zur dritten Änderung der Entscheidung 87/361/EWG der Kommission, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Französischen Republik amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der französische Text ist verbindlich)
88/517/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 1988 zur dritten Änderung der Entscheidung 87/361/EWG der Kommission, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Französischen Republik amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der französische Text ist verbindlich)
ABl. L 283 vom 18.10.1988, p. 32–32
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 05/12/1988; Stillschweigend aufgehoben durch 388D0631
88/517/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 1988 zur dritten Änderung der Entscheidung 87/361/EWG der Kommission, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Französischen Republik amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 283 vom 18/10/1988 S. 0032 - 0032
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. September 1988 zur dritten Änderung der Entscheidung 87/361/EWG der Kommission, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Französischen Republik amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der französische Text ist verbindlich) (88/517/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 87/487/EWG (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung 82/352/EWG der Kommission vom 10. Mai 1982 zur Genehmigung des von der Französischen Republik vorgelegten Plans für eine beschleunigte Ausmerzung der klassischen Schweinepest (3), in Erwägung nachstehende Gründe: Aufgrund der günstigen Entwicklung der Krankheitslage hat die Kommission die Entscheidung 87/361/EWG (4), zuletzt geändert durch Entscheidung 88/343/EWG (5), erlassen, mit der bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Französischen Republik amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden. Bestimmte andere Gebiete erfuellen derzeit die Voraussetzungen nach Artikel 7 der Entscheidung 80/1095/EWG und können infolgedessen amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Folgende Gebiete werden in den Anhang der Entscheidung 87/361/EWG der Kommission aufgenommen: - Aube - Marne - Haute-Marne - Haut-Rhin - Paris - Yvelines - Essonne - Hauts-de-Seine - Seine-Saint-Denis - Val-de-Marne - Val d'Oise. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. September 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 24. (3) ABl. Nr. L 157 vom 8. 6. 1982, S. 27. (4) ABl. Nr. L 194 vom 15. 7. 1987, S. 31. (5) ABl. Nr. L 156 vom 23. 6. 1988, S. 68.