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Document 31988D0515

    88/515/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. September 1988 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Frankreich gemäß Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)

    ABl. L 283 vom 18.10.1988, p. 28–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/515/oj

    31988D0515

    88/515/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. September 1988 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Frankreich gemäß Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 283 vom 18/10/1988 S. 0028 - 0030


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 27. September 1988

    zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Frankreich gemäß Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (88/515/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1137/88 (2), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hat die französische Regierung die im Anhang zu dieser Entscheidung über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 aufgezählten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt.

    Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 muß die Kommission entscheiden, ob bei Übereinstimmung der erwähnten Bestimmungen mit der vorgenannten Verordnung und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellt sind.

    Die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 vorgesehenen Beihilfen sind den hauptberuflich tätigen Betriebsinhabern gemäß Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung vorbehalten. Folglich muß Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets Nr. 85-1144 so angewandt werden, daß in jedem Fall in Frankreich überprüft wird, ob diese Bedingung tatsächlich eingehalten wurde.

    Die den Betriebsinhabern, die keinen Verbesserungsplan vorlegen, gewährten Investitionsbeihilfen unterliegen den Begrenzungen und Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85.

    Das Dekret Nr. 85-1144, dem alle in Frankreich bestehenden Investitionsbeihilfen im Bereich der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 unterliegen, entspricht dieser Bedingung. Frankreich muß jedoch darauf achten, daß bei der Anwendung der verschiedenen Maßnahmen die zur Gewährung der Investitionsbeihilfen ermächtigten Stellen und Behörden diese Vorschrift einhalten.

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der für die Niederlassung der Junglandwirte vorgesehenen Beihilferegelung wird lediglich auf die Fälle begrenzt, die den in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 festgesetzten Kriterien und den dort vorgesehenen Beträgen entsprechen.

    Vorbehaltlich der vorstehenden Bemerkungen entsprechen die durch die mitgeteilten Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen den Bedingungen und Zielsetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 797/85.

    Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

    Die in dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten und von der französischen Regierung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 mitgeteilten Rechts- und Verwaltungvorschriften erfuellen die Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Maßnahmen unter folgenden Voraussetzungen:

    a) Frankreich wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets Nr. 85-1144 darauf achten, daß die Investitionsbeihilfen nur den hauptberuflich tätigen Betriebsinhabern im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 gewährt werden.

    b) Frankreich wird dafür Sorge tragen, daß die den Betrieben, die keinen Verbesserungsplan einreichen, gewährten Investitionsbeihilfen den Begrenzungen und Einschränkungen gemäß Artikel 8 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 entsprechen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 27. September 1988

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 108 vom 29. 4. 1988, S. 1.

    ANHANG

    Verzeichnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Gegenstand dieser Entscheidung sind

    I. DEKRETE

    - Dekret Nr. 85-1144 vom 30. Oktober 1985 über die Verbesserung des landwirtschaftlichen Betriebs,

    - Dekret Nr. 86-171 vom 5. Februar 1986 zur Änderung des Dekrets Nr. 85-1144,

    - Dekret Nr. 86-176 vom 23. Februar 1988 über die Beihilfen zur Niederlassung der Junglandwirte,

    - Dekret Nr. 88-69 vom 20. Januar 1988 zur Änderung des Dekrets Nr. 77-566 vom 3. Juni 1977 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten.

    II. ERLASSE

    - Erlaß vom 2. November 1985 über die vom »Crédit agricole mutül" (Landwirtschaftskasse auf Gegenseitigkeit) gewährten Sonderdarlehen für die Viehhaltung,

    - Erlaß vom 30. Oktober 1985 über die Zinssätze und Sonderbedingungen zur Gewährung der besonderen Darlehen für die Modernisierung durch den Crédit agricole mutül,

    - Erlaß vom 30. Oktober 1985 über die Beihilfebeträge und -höchstgrenzen,

    - Erlaß vom 30. Oktober 1985 über die beruflichen Qualifikationen,

    - Erlaß vom 5. Februar 1986 über die Hoechstgrenzen der Investitionen im Forstbereich und Investitionen für den Fremdenverkehr, die in den Genuß der Beihilfe kommen können,

    - Erlaß vom 4. März 1986 über die besonderen Modernisierungsbeihilfen,

    - Erlaß vom 5. Dezember 1985 zur Durchführung der Artikel 2 Absatz 4 zweiter Unterabsatz und 2 Absatz 6 des Dekrets Nr. 85-1144,

    - Erlaß vom 10. Juli 1986 über die Sonderdarlehen zur Modernisierung der Landwirtschaftskasse auf Gegenseitigkeit,

    - Erlaß vom 10. Juli 1986 über die Sonderdarlehen für die Viehhaltung der Landwirtschaftskasse auf Gegenseitigkeit,

    - Erlaß vom 10. Juli 1986 über die mittelfristigen Sonderdarlehen der Landwirtschaftskasse auf Gegenseitigkeit,

    - Erlaß vom 10. Juli 1986 zur Änderung des Erlasses vom 2. Februar 1978 über die von der Landwirtschaftskasse auf Gegenseitigkeit gewährten langfristigen Darlehen mit Zinsvergütung, um die Durchführung bestimmter Flurmaßnahmen zu ermöglichen,

    - Erlaß vom 10. Juli 1986 zur Änderung des Erlasses vom 29. Juli 1985 zur Durchführung des Dekrets Nr. 84-476 vom 18. Juni 1984 zur Einführung der von den Landwirtschaftskassen auf Gegenseitigkeit gewährten Darlehen für besondere pflanzliche Erzeugungen,

    - Erlaß vom 10. Juli 1986 über die von den Landwirtschaftskassen auf Gegenseitigkeit den Genossenschaften für die gemeinsame Nutzung landwirtschaftlicher Geräte gewährten Sonderdarlehen,

    - Erlaß vom 23. Februar 1988 über die Mittelausstattung für die Niederlassung von Junglandwirten,

    - Erlaß vom 23. Februar 1988 über die mittelfristigen Sonderdarlehen der Landwirtschaftskasse auf Gegenseitigkeit,

    - Erlaß vom 20. Januar 1988 zur Festsetzung der bestimmten Kategorien landwirtschaftlicher Betriebsinhaber in Berggebieten und in benachteiligten Gebieten gewährten Beihilfen.

    III. RUNDSCHREIBEN UND DIENSTANWEISUNGEN

    - Rundschreiben DIAME/SSEA/Nr. 5002 vom 9. Januar 1986: Investitionsbeihilfen zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, Betriebsverbesserungsplan, weitere Modernisierungsbeihilfen.

    - Rundschreiben DIAME/SSEA/Nr. 5007 vom 10. März 1986: Investitionsbeihilfen für den Fremdenverkehr im Rahmen der Betriebsverbesserungspläne.

    - Dienstanweisung DIAME/SSEA/Nr. 5007 vom 18. März 1986: Verbesserungspläne und Entwicklungspläne, Festsetzung der Bezugslöhne für 1985.

    - Rundschreiben DIAME/SSEA/Nr. 5010 vom 27. März 1986: Besondere Beihilfen (1) zugunsten der Modernisierung. Startbeihilfen (2) für die landwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Produktion, Maschinennutzungsgenossenschaften, Zusammenschlüsse der Viehhalter für die gemeinsame Nutzung der Weiden und Vereinigungen zur Verbesserung der Weiden.

    - Dienstanweisung DIAME/SSEA/Nr. 5019 vom 25. Juni 1986: Von den landwirtschaftlichen Zusammenschlüssen zur gemeinsamen Produktion eingereichte Verbesserungspläne.

    - Dienstanweisung DIAME/SSEA/Nr. 5025 vom 7. August 1986: Verbesserungsplan: Tabelle für einer Zinsvergütung gleichwertige Zuschüsse. Entwicklungspläne, Änderung der Hoechstgrenzen von Beihilfen und der Tabellen für einer Zinsvergütung gleichwertige Zuschüsse.

    - Dienstanweisung DIAME/SSEA/Nr. 5026 vom 26. August 1986: Verbesserungspläne - Festsetzung der Bezugslöhne für 1986.

    - Dienstanweisung DIAME/SSEA/Nr. 5001 vom 22. Januar 1987: Verbesserungspläne: Finanzierung der Investitionen bei landwirtschaftlichen Zusammenschlüssen zur gemeinsamen Produktion, die einen oder mehrere Junglandwirte umfassen.

    - Rundschreiben DIAME/SSEA/Nr. 5003 DF/SDÄF Nr. 3002 vom 28. Januar 1987: Forstwirtschaftliche Investitionsbeihilfen im Rahmen der Verbesserungspläne.

    - Dienstanweisung DEPSE/SDEEA/Nr. 7011 vom 6. März 1987: Verbesserungspläne: Finanzierung der Investitionen bei landwirtschaftlichen Zusammenschlüssen zur gemeinsamen Produktion, die einen oder mehrere Junglandwirte umfassen: Genaue Angaben betreffend die Beihilfenhöchstsätze.

    - Dienstanweisung DEPSE/SDEEA/Nr. 7027 vom 6. Juli 1987: Verbesserungspläne: Festsetzung der Bezugslöhne 1987.

    - Dienstanweisung DEPSE/SDEEA/Nr. 7030 vom 17. Juli 1987: Verbesserungspläne: Von zusammengeschlossenen Betrieben, die nicht das Ergebnis einer völligen Verschmelzung von Betrieben sind, vorgelegte Vorhaben.

    - Rundschreiben DEPSE/SDEEA C 87 Nr. 7002 vom 30. Dezember 1987 betreffend die Ausgleichszulagen für die Überwinterung 1987/1988.

    - Rundschreiben DEPSE/SDEEA C 88 Nr. 7006 vom 8. März 1988 betreffend die Ausgleichszulagen für die Überwinterung 1987/88, neue Maßnahmen.

    - Rundschreiben DERF/SDDR C 88 Nr. 3002 vom 25. Februar 1988 betreffend die Beihilfen für die Kollektivinvestitionen in Berggebieten und in benachteiligten Gebieten, Rechnungsjahr 1988.

    (1) GÄC: Groupement agricole d'exploitation en commun (joint farming group).

    (2) CUMA: Coopératives d'utilisation en commun de matériel agricole (farm machinery cooperatives).

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