Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31988D0305

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Mai 1988 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Luftschläuchen, Laufdecken und schlauchlosen Reifen, neu, für Fahrräder mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan und über die Einstellung des Verfahrens (88/305/EWG) (88/305/EWG)

    ABl. L 134 vom 31.5.1988, p. 61–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/05/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/305/oj

    31988D0305

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Mai 1988 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Luftschläuchen, Laufdecken und schlauchlosen Reifen, neu, für Fahrräder mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan und über die Einstellung des Verfahrens (88/305/EWG) (88/305/EWG) -

    Amtsblatt Nr. L 134 vom 31/05/1988 S. 0061 - 0063


    *****

    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 27. Mai 1988

    zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Luftschläuchen, Laufdecken und schlauchlosen Reifen, neu, für Fahrräder mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan und über die Einstellung des Verfahrens

    (88/305/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1761/87 (2), inbesondere auf Artikel 10,

    nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    A. Verfahren

    (1) Im Januar 1980 stellte die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Luftschläuchen, Laufdecken und schlauchlosen Reifen, neu, für Fahrräder mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan ein (3), da die Ausführer dieser Waren der Kommission zufriedenstellende Verpflichtungen angeboten hatten.

    Im April 1985 gab die Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates das bevorstehende Ausserkrafttreten dieser Verpflichtungen bekannt (4).

    (2) Nach der Bekanntmachung über den bevorstehenden Ablauf dieser Verpflichtungen erhielt die Kommission vom Verbindungsbüro der Kautschukindustrien in der EWG (BLIC), das die Hersteller des überwiegenden Anteils der Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Waren vertritt, einen Antrag auf Überprüfung der Maßnahme.

    Im Mai 1986 beschloß die Kommission, daß die Beweismittel für eine Überprüfung ausreichen, und veröffentlichte eine Bekanntmachung (5) über die Wiedereröffnung des Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren von Luftschläuchen, neuen Laufdecken und schlauchlosen Reifen für Fahrräder sowie von Laufdecken mit eingenähten Luftschläuchen für Rennfahrräder der Tarifstelle 40.11 B II des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend den NIMEXE-Kennziffern 40.11-21, 40.11-45 und 40.11-52, mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan und leitete eine Untersuchung ein.

    (3) Die Kommission unterrichtete daraufhin offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Hersteller in der Gemeinschaft und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4) Keine Sachäusserungen wurden im Nahmen der Abnehmer von Luftschläuchen, Laufdecken und schlauchlosen Reifen in der Gemeinschaft vorgebracht.

    (5) Die Kommission hat, soweit notwendig, bei den interessierten Parteien Untersuchungen an Ort und Stelle durchgeführt und alle für erforderlich erachteten Informationen bei folgenden Unternehmen eingeholt und nachgeprüft:

    EWG-Hersteller

    - Hutchinson Snc, 59 rü Marius Aufan, Levallois-Perret, Frankreich,

    - Michelin et Cie, Clermont Ferrand, Frankreich,

    - Wolber, 17 rü de Villeneuve, Soissons, Frankreich,

    - Continental Gummi-Werke AG, Königswörther Platz 1, Hannover, Bundesrepublik Deutschland,

    - Gommitialia Spa, 31 Via Nerviane, Lainate, Italien,

    - Michelin Italiana Spa, 66 Corso Sempione, Mailand, Italien,

    - Pirelli Coordinamento Pneumatic Spa, 5 Piazzale Cadorna, Mailand, Italien,

    - Vredestein Dötinchem BV, Brökweg, Dötinchem, Niederlande,

    - Companhia Nacional de Pneus Lda, Rua de S. Roque da Lameira, Porto, Portugal,

    - Fabrica Portünse de Borracha Lda, 64 Rua Domingos Machado, Porto, Portugal,

    - Fabrica de Borrachas das Beiras Lda, Vale de S. Domingo, Vizeu, Portugal,

    - España de Neumáticos Michelin SA, 7 Calle Maria de Molina, Valladolid, Spanien,

    - Firestone Hispania SA, Ramírez de Arellano 29, Madrid, Spanien.

    Hersteller/Ausführer in dem Ursprungsland

    Republik Korea:

    - Hung-A Industrial Co. Ltd, Busan,

    - Shing Hung Rubber Co. Ltd, Jinju City.

    Taiwan:

    - Cheng Shin Rubber Industrial Co. Ltd, Yuanlin,

    - Hwa Fong Rubber Industrial Co. Ltd, Changhua Hsien,

    - Kenda Rubber Industrial Co. Ltd, Yuanlin, Chanhua Hsien,

    - Li Hsin Rubber Industrial Co. Ltd, Changhua,

    - San Jung Rubber Industrial Co. Ltd, Tao-yuan,

    - Seven Stars Rubber Co. Ltd, Changhua Hsien,

    - Shya Hwa Rubber Industrial Co. Ltd, Taipeh,

    - Tai Yung Rubber Works Co. Ltd, Taipeh,

    - Union Rubber Industrial Co. Ltd, Changhua Hsien.

    Einführer in der Gemeinschaft

    - Ralf Bohle & Co. GmbH, Bergneustadt, Bundesrepublik Deutschland,

    - Hans Helming GmbH, Köln, Bundesrepublik Deutschland,

    - Rudolf Messingschlager, Baunach, Bundesrepublik Deutschland,

    - Pneuservice, Florenz, Italien,

    - Anglo-Dutch Export Company, Hoofddorp, Niederlande,

    - TI Raleigh Ltd, Nottingham, Vereinigtes Königreich.

    (6) Die Dumpinguntersuchung umfasste den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1985.

    B. Normalwert

    (7) a) Republik Korea

    Die Normalwerte wurden vorläufig entweder auf der Grundlage der Inlandspreise der beiden Hersteller in diesem Land, die beide nach der Gemeinschaft exportierten, oder auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes im Falle der Modelle bestimmt, die in grossen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, so daß eine angemessene Vergleichsbasis gegeben war.

    b) Taiwan

    Der Normalwert wurde vorläufig auf der Grundlage der Inlandspreise von drei der neun betroffenen Hersteller und Ausführer bestimmt, deren Preise von der Taiwanese Rubber Association als repräsentativ anerkannt wurden, und auf die mehr als 80 % der Ausfuhren von neuen Luftschläuchen, Laufdecken und schlauchlosen Reifen nach der Gemeinschaft entfielen. Es handelt sich um folgende Firmen:

    - Cheng Shin Rubber Industrial Co. Ltd,

    - Hwa Fong Rubber Industrial Co. Ltd,

    - Kenda Rubber Industrial Co. Ltd.

    Im Falle der betroffenen Hersteller wurde der Normalwert bestimmter Modelle, die in grossen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, so daß eine angemessene Vergleichsbasis gegeben war, vorläufig auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes bestimmt.

    C. Ausfuhrpreis

    (8) Die Ausfuhrpreise wurden auf der Grundlage der Preise ermittelt, die von unabhängigen Einführern für die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Waren tatsächlich gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

    D. Vergleich

    (9) Bei dem Vergleich der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission in gebührendem Masse die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede wie Transport-, Fracht- und Kreditkosten sowie Provisionen. Alle Vergleiche wurden auf der Stufe ab Werk vorgenommen.

    E. Dumpingspannen

    (10) Die Sachaufklärung ergab, daß bei allen betroffenen Ausführern Dumping vorlag, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entsprach, um den die ermittelten Normalwerte den Preis bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft überstieg.

    (11) Die Dumpingspannen waren je nach Ausführer, Modell und Abmessung der betreffenden Ware und je nach Ausfuhrmitgliedstaat unterschiedlich hoch. Sie erreichten im gewogenen Durchschnitt:

    %

    Republik Korea:

    - Hung-A Industrial Co. Ltd: 5,4,

    - Shin Hung Rubber Co. Ltd: 5,1;

    Taiwan:

    Alle betroffenen Ausführer: 15,0.

    F. Schädigung

    (12) Hinsichtlich der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung geht aus den der Kommission vorliegenden Beweismitteln hervor, daß die Einfuhren von Luftschläuchen aus Korea und Taiwan in die Gemeinschaft zwischen 1982 und 1986 von 9,4 auf 17,2 Millionen Stück anstiegen und ihren Marktanteil in der Gemeinschaft von 20,8 % auf 32,6 % erhöhten. In dem gleichen Zeitraum stiegen die Einfuhren neuer Laufdecken und schlauchloser Reifen von 12,5 auf 18,2 Millionen Stück einer entsprechenden Erhöhung ihres Marktanteils in der Gemeinschaft von 27,6 % auf 35,7 %.

    (13) Aus den der Kommission vorliegenden Beweisunterlagen geht ferner hervor, daß die Wiederverkaufspreise der wichtigsten aus Korea und Taiwan einge führten neuen Laufdecken und schlauchlosen Reifen in der Gemeinschaft die Preise der Gemeinschaftshersteller während des Untersuchungszeitraums je nach Modell und Abmessung der Ware und je nach betroffenem Mitgliedstaat um 6 % bis 26 % unterboten.

    (14) Die Folgen für den Industriezweig der Gemeinschaft waren Absatzverluste. Sein Anteil am Gemeinschaftsmarkt ging bei Luftschläuchen zwischen 1982 und 1986 um 11,9 % und bei neuen Laufdecken um 14,9 % zurück. Ausserdem litten die Hersteller in der Gemeinschaft zwischen 1984 und 1986 unter einem starken Preisdruck, da der Durchschnittspreis für Luftschläuche der leistungsfähigsten Hersteller nur um 6 % gestiegen war, während sich die Kosten in dem Zeitraum um 13 % erhöht hatten. Auch der Durchschnittspreis für neue Laufdecken dieser Hersteller stieg nur um 2 %, die Kosten dagegen erhöhten sich um 9 %. Dementsprechend wird der Industriezweig der Gemeinschaft heute durch eine rückläufige Produktion, eine niedrigere Kapazitätsauslastung und geringe Gewinne oder Verluste gekennzeichnet. Ausserdem mussten zwischen 1982 und 1986 in Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland, Italien und dem Vereinigten Königreich Betriebe stillgelegt werden.

    (15) Die Kommission prüfte nach, ob der durch die gedumpten Einfuhren entstandene Schaden verschärft würde, wenn keine Antidumpingmaßnahmen getroffen werden. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, daß die Hersteller in den beiden Ländern in der Lage sind, ihre Produktion falls notwendig zu steigern, und bereits weitgehend exportorientiert sind, wobei die USA ausserhalb der Gemeinschaft ihren Hauptabsatzmarkt darstellen. Bei dem gegenwärtigen und zu erwartenden Wertverlust des Dollars ist es sehr wahrscheinlich, daß die Exporte nach der Gemeinschaft steigen werden, falls die geltenden Maßnahmen ausser Kraft gesetzt werden. Angesichts des Einfuhranstiegs zwischen 1982 und 1986 wird die Auffassung vertreten, daß unmittelbar ein weiterer Schaden drohen würde.

    (16) Die Kommission untersuchte ferner, ob der Schaden durch andere Faktoren wie Wert und Preise der Einfuhren aus anderen Quellen verursacht worden ist. Dabei wurde festgestellt, daß 1985 und 1986 Niedrigpreiseinfuhren von Luftschläuchen und Laufdecken aus Indonesien und Thailand getätigt worden sind, daß ihr Marktanteil in der Gemeinschaft im Vergleich zu dem Marktanteil der Ausfuhren Koreas und Taiwans nicht ins Gewicht fiel und daß in jedem Fall der Marktanteil der Einfuhren von Luftschläuchen aus Thailand 1986 zurückgegangen war.

    G. Interesse der Gemeinschaft

    (17) Angesichts der besonders gravierenden Schwierigkeiten des betroffenen Industriezweigs der Gemeinschaft kam die Kommission zu dem Schluß, daß es im Interesse der Gemeinschaft liege, die Maßnahmen beizubehalten.

    H. Verpflichtungen

    (18) Die betroffenen Ausführer wurden über die Ergebnisse der vorläufigen Sachaufklärung unterrichtet. Sie nahmen dazu Stellung. Von seiten der koreanischen Ausführer wurde geltend gemacht, daß die überprüften Maßnahmen nicht für Laufdecken mit eingenähten Luftschläuchen für Rennfahrräder gelten. Dies wurde von der Kommission bestätigt. Für die anderen Luftschläuche, neuen Laufdecken und schlauchlosen Reifen haben alle betroffenen Ausführer Preisverpflichtungen angeboten, die sich dahin gehend auswirken werden, daß die vorläufig ermittelten Dumpingspannen beseitigt werden. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Verpflichtungen annehmbar sind und daß das Verfahren daher ohne die Erhebung von Antidumpingzöllen eingestellt werden kann.

    Im Beratenden Ausschuß wurden keine Einwände dagegen erhoben -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Verpflichtungen, die die Unternehmen

    Hung-A Industrial Co. (Korea),

    Shin Hung Rubber Co. (Korea),

    Cheng Shin Rubber Industrial Co. (Taiwan),

    Hwa Fong Rubber Industrial Co. (Taiwan),

    Kenda Rubber Industrial Co. (Taiwan),

    Li Hsin Rubber Industrial Co. (Taiwan),

    San Jung Rubber Industrial Co. (Taiwan),

    Seven Stars Rubber Co. (Taiwan),

    Shya Hwa Rubber Industrial Co. (Taiwan),

    Tai Yung Rubber Works Co. (Taiwan),

    Union Rubber Industrial Co. (Taiwan)

    im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Luftschläuchen, neuen Laufdecken und schlauchlosen Reifen für Fahrräder der Unterpositionen 4011 50 90 und 4013 20 00 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan, angeboten haben, werden angenommen.

    Artikel 2

    Das in Artikel 1 genannte Antidumpingverfahren wird eingestellt.

    Brüssel, den 27. Mai 1988

    Für die Kommission

    Willy DE CLERCQ

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 9.

    (3) ABl. Nr. C 15 vom 19. 1. 1980, S. 27.

    (4) ABl. Nr. C 106 vom 27. 4. 1985, S. 2.

    (5) ABl. Nr. C 132 vom 30. 5. 1986, S. 5.

    Top