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Document 31988D0255

88/255/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 1988 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter Schuhe mit Ursprung in Südkorea und Taiwan einzuführen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

ABl. L 106 vom 27.4.1988, p. 45–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/255/oj

31988D0255

88/255/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 1988 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter Schuhe mit Ursprung in Südkorea und Taiwan einzuführen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 106 vom 27/04/1988 S. 0045 - 0045


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. März 1988

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter Schuhe mit Ursprung in Südkorea und Taiwan einzuführen

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(88/255/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115 erster Absatz,

gestützt auf die Entscheidung 87/433/EWG der Kommission vom 22. Juli 1987 betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten nach Artikel 115 des EWG-Vertrags ermächtigt werden können (1), insbesondere auf die Artikel 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Verordnung (EWG) Nr. 561/88 (2) hat die Kommission eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr bestimmter Schuhe mit Ursprung in Südkorea und Taiwan nach Italien innerhalb gewisser Hoechstgrenzen eingeführt.

Für diese Waren bestehen zwischen Italien und den übrigen Mitgliedstaaten nach wie vor unterschiedliche Einfuhrregelungen. Diese Unterschiede können Verkehrsverlagerungen hervorrufen.

Um diese Verkehrsverlagerungen rasch aufzudecken, stellte die italienische Regierung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Genehmigung einer vorherigen innergemeinschaftlichen Überwachung der aus Südkorea und Taiwan eingeführten Waren, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

Die Kommission prüfte, ob die fraglichen Einfuhren für innergemeinschaftliche Überwachungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Prüfung zeigt, daß Verkehrsverlagerungen in der Vergangenheit aufgetreten sind und in Zukunft aufzutreten drohen, daß damit die Ziele der Verordnung (EWG) Nr. 561/88 in Frage gestellt und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieses Wirtschaftszweigs, die in der genannten Verordnung dargelegt worden sind, verschärft oder andauern werden.

Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, Italien zu ermächtigen, eine innergemeinschaftliche Überwachung der aus Südkorea und Taiwan eingeführten Waren, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, einzuführen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Italienische Republik wird ermächtigt, gemäß Artikel 2 der Entscheidung 87/433/EWG bis zum 30. Juni 1990 eine innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren folgender Waren mit Ursprung in Südkorea und Taiwan einzuführen:

1.2 // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // 6401 92 bis 6401 99 90 // Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff // 6402 19 00 6402 20 00 6402 91 bis 6402 99 99 // Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff // 6403 19 00 6403 20 00 6403 51 bis 6403 99 99 // Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder // 6404 // Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen // 6405 // Andere Schuhe // //

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. März 1988

Für die Kommission

Willy DE CLERCQ

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 238 vom 21. 8. 1987, S. 26.

(2) ABl. Nr. L 54 vom 1. 3. 1988, S. 59.

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