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Document 31988D0250
88/250/EEC: Commission Decision of 28 March 1988 approving a second programme for eggs and poultrymeat notified by the British Government pursuant to Council Regulation (EEC) No 355/77 (Only the English text is authentic)
88/250/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. März 1988 zur Genehmigung eines zweiten Programms für Eier und Geflügelfleisch, das von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates mitgeteilt wurde (Nur der englische Text ist verbindlich)
88/250/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. März 1988 zur Genehmigung eines zweiten Programms für Eier und Geflügelfleisch, das von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates mitgeteilt wurde (Nur der englische Text ist verbindlich)
ABl. L 106 vom 27.4.1988, p. 39–39
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 28/03/1991
88/250/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. März 1988 zur Genehmigung eines zweiten Programms für Eier und Geflügelfleisch, das von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates mitgeteilt wurde (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 106 vom 27/04/1988 S. 0039 - 0039
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. März 1988 zur Genehmigung eines zweiten Programms für Eier und Gefluegelfleisch, das von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates mitgeteilt wurde (Nur der englische Text ist verbindlich) (88/250/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 560/87 (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat im Anschluß an das mit Entscheidung 85/27/EWG der Kommission (3) genehmigte Programm für Eier und Gefluegelfleisch am 18. Mai 1987 ein zweites Programm übermittelt, zu dem sie am 4. und 12. November 1987 zusätzliche Angaben geliefert hat. Mit diesem zweiten Programm sollen die Verarbeitung und Vermarktung von Eiern und Gefluegelfleisch rationalisiert und angepasst werden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu erhöhen und die Erzeugnisse zu valorisieren. Es stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar. Die Genehmigung dieses zweiten Programms kann nicht für Investitionen gelten, die nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse betreffen. Die Genehmigung dieses zweiten Programms erfolgt unbeschadet der Entscheidungen betreffend die Gewährung der Beihilfe aus den in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Fonds, damit insbesondere geprüft werden kann, ob die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 erfuellt sind. Dieses zweite Programm enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele im Sektor Eier und Gefluegelfleisch erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung dieses zweiten Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) dieser Verordnung genannten Zeitraum. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von der Regierung des Vereinigten Königreichs am 18. Mai 1987 übersandte zweite Programm für Eier und Gefluegelfleisch, für das am 4. und 12. November 1987 zusätzliche Angaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 vorgelegt wurden, wird mit Ausnahme von Investitionen betreffend nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Erzeugnisse hiermit genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 28. März 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 57 vom 27. 2. 1987, S. 6. (3) ABl. Nr. L 13 vom 16. 1. 1985, S. 26.