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Document 31988D0226

88/226/EWG: Beschluß der Kommission vom 18. April 1988 zur Einstellung der Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 betreffend bestimmte in der Gemeinschaft montierte oder hergestellte elektronische Schreibmaschinen gegenüber TEC Elektronik-Werk GmbH und Brother Industries (UK) Ltd

ABl. L 101 vom 20.4.1988, p. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/04/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/226/oj

31988D0226

88/226/EWG: Beschluß der Kommission vom 18. April 1988 zur Einstellung der Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 betreffend bestimmte in der Gemeinschaft montierte oder hergestellte elektronische Schreibmaschinen gegenüber TEC Elektronik-Werk GmbH und Brother Industries (UK) Ltd

Amtsblatt Nr. L 101 vom 20/04/1988 S. 0026 - 0027


*****

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. April 1988

zur Einstellung der Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 betreffend bestimmte in der Gemeinschaft montierte oder hergestellte elektronische Schreibmaschinen gegenüber TEC Elektronik-Werk GmbH und Brother Industries (UK) Ltd

(88/226/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1761/87 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 10,

nach Konsultationen in dem mit der genannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Verfahren

(1) Im Juli 1987 erhielt die Kommission einen Antrag des CETMA (Committee of European Typewriter Manufacturers) im Namen französischer, deutscher und italienischer Hersteller elektronischer Schreibmaschinen, auf die praktisch die gesamte Gemeinschaftsproduktion der fraglichen Ware entfällt. Der Antrag enthielt genügend Beweismittel dafür, daß nach der Eröffnung des Antidumpingverfahrens betreffend elektronische Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan (3), die zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 des Rates (4) führte, mit der die Einfuhr jener Waren mit einem endgültigen Antidumpingzoll belegt wurde, mehrere Unternehmen elektronische Schreibmaschinen in der Gemeinschaft unter Bedingungen montierten, wie sie in Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 vorgesehen sind.

Nach Konsultationen gab die Kommission deshalb im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung nach dem genannten Artikel 13 Absatz 10 betreffend elektronische Schreibmaschinen bekannt, die in der Gemeinschaft von folgenden Unternehmen montiert werden:

- Silver Reed International (Europe) Ltd, Watford, Vereinigtes Königreich,

- Brother Industries (UK) Ltd, Wrexham, Vereinigtes Königreich,

- Kyushu Matsushita (UK) Ltd, Newport, Vereinigtes Königreich,

- Sharp Manufacturing Company of UK Ltd, Wrexham, Vereinigtes Königreich,

- Canon Brétagne SA, Liffré, Frankreich,

- TEC Elektronik-Werk GmbH, Braunschweig, Deutschland.

(2) Die Kommission unterrichtete daraufhin die betroffenen Unternehmen, die Vertreter Japans und die Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(3) Alle betroffenen Unternehmen und die Antragsteller legten ihren Standpunkt schriftlich dar und stellten einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission, dem stattgegeben wurde.

(4) Keine Sachäusserungen wurden von den Käufern der in der Gemeinschaft montierten elektronischen Schreibmaschinen vorgebracht. Die Kommission hat alle Informationen eingeholt und geprüft, die sie zur Beurteilung der Art der Montagevorgänge für notwendig erachtete, und hat bei folgenden Unternehmen Untersuchungen vor Ort durchgeführt:

- Astec Europe Ltd, Stourbridge, Vereinigtes Königreich,

- Brother Industries (UK) Ltd, Wrexham, Vereinigtes Königreich,

- Canon Brétagne SA, Liffré, Frankreich,

- Kyushu Matsushita (UK) Ltd, Newport, Vereinigtes Königreich,

- Sharp Manufacturing Company of UK Ltd, Wrexham, Vereinigtes Königreich.

Ferner führte die Kommission eine Untersuchung vor Ort bei einem Zulieferanten einiger der betroffenen Unternehmen durch. Da dieser Zulieferant nicht direkt von der Untersuchung betroffen ist, wünschte er keine Namensnennung. In Anbetracht der Umstände erscheint dieser Antrag gerechtfertigt.

(5) Die Untersuchung umfasste die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1987.

B. Abhängigkeit von oder Verbindung mit dem Ausführer

(6) Alle unter Randnummer 1 genannten Unternehmen sind 100 %ige Tochtergesellschaften japanischer Ausführer elektronischer Schreibmaschinen, auf die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben wird.

C. Herstellung

(7) Alle Unternehmen begannen mit der Montage nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren elektronischer Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan am 24. März 1984.

TEC-Elektronik-Werk GmbH

(8) TEC stellte die Montage elektronischer Schreibmaschinen in der Gemeinschaft vor Untersuchungsbeginn ein.

D. Teile

(9) Der Wert der fraglichen Teile wurde in der Regel auf der Grundlage der Kaufpreise ermittelt, die die Unternehmen bei der Lieferung an die Werke in der Gemeinschaft zahlten.

(10) Es wurde festgestellt, daß im Falle aller unter Randnummer 1 genannten Unternehmen mit Ausnahme von TEC und Brother der gewogene durchschnittliche Wert der japanischen Teile bei allen hergestellten Modellen mehr als 60 % des Gesamtwertes der Teile ausmachte. Dementsprechend schlug die Kommission nach Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls dem Rat die Ausdehnung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 eingeführten Antidumpingzolls auf bestimmte in der Gemeinschaft von diesen Unternehmen montierte Schreibmaschinen vor, mit Ausnahme der Firmen TEC und Brother.

Brother Industries (UK) Ltd

(11) Brother beantragte die Heranziehung der cif-Werte. Dieser Antrag musste abgelehnt werden, da der ausschlaggebende Wert der Wert der Teile und Werkstoffe ist, wie sie in der Montage verwendet werden, d. h. auf der Grundlage »frei Werk, verzollt".

(12) Brother behauptete, daß einige vormontierte Bausätze, die bei einigen Modellen verwendet werden, gemeinschaftlichen Ursprungs seien. Es wurde festgestellt, daß diese Bausätze in der Gemeinschaft zum Teil aus Teilen japanischen Ursprungs montiert wurden. Nach der Untersuchung kam die Kommission zu dem Schluß, daß einige dieser vormontierten Bausätze die Voraussetzungen des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates (1) nicht erfuellten, denn die in der Gemeinschaft ausgeführte Montage war unbedeutend im Vergleich zu der Herstellung der Teile, die in Japan erfolgte. Diese Bausätze waren daher nicht gemeinschaftlichen Ursprungs.

(13) Jedoch wurde festgestellt, daß der gewogene durchschnittliche Wert der japanischen Teile bei allen von Brother hergestellten Modellen weniger als 60 % des Gesamtwertes der Teile ausmachte.

E. Einstellung der Untersuchung

(14) Unter diesen Umständen sollte die Untersuchung ohne Ausdehnung des Antidumpingzolls gegenüber TEC-Elektronik-Werk GmbH und Brother Industries (UK) Ltd eingestellt werden.

(15) Im Beratenden Ausschuß wurden keine Einwände dagegen erhoben.

(16) Dem Antragsteller wurden die Tatsachen mitgeteilt, aufgrund deren die Kommission die Einstellung der Untersuchung beabsichtigte. Er nahm dazu nicht Stellung -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 betreffend elektronische Schreibmaschinen mit oder ohne Rechenwerk, entsprechend KN-Code 8469 10 00, ex 8469 21 00, ex 8469 29 00 und ex 8470 90 00, mit Ursprung in Japan wird gegenüber TEC Elektronik-Werk GmbH und Brother Industries (UK) Ltd eingestellt.

Brüssel, den 18. April 1988

Für die Kommission

Willy DE CLERCQ

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 9.

(3) ABl. Nr. C 83 vom 24. 3. 1984, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 1.

(5) ABl. Nr. C 235 vom 1. 9. 1987, S. 2.

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1.

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