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Document 31988D0219

BESCHLUSS DES RATES vom 29. Februar 1988 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des am 25. Februar 1988 in Brüssel paraphierten Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (88/219/EWG)

ABl. L 99 vom 16.4.1988, p. 45–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/219/oj

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31988D0219

BESCHLUSS DES RATES vom 29. Februar 1988 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des am 25. Februar 1988 in Brüssel paraphierten Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (88/219/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 099 vom 16/04/1988 S. 0045


*****

BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Februar 1988

über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des am 25. Februar 1988 in Brüssel paraphierten Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko

(88/219/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 354 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die am 1. August 1987 zwischen der Gemeinschaft und Marokko vereinbarte vorläufige Fischereiregelung (1) ist am 31. Dezember 1987 ausgelaufen; die Fischereitätigkeit der Gemeinschaftsschiffe ist zu diesem Zeitpunkt eingestellt worden.

Die Gemeinschaft und das Königreich Marokko haben ein Abkommen über ihre Fischereibeziehungen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern der erweiterten Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Marokkos einräumt.

Gemäß Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln und Ceutas und Melillas bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall, insbesondere im Hinblick auf den Abschluß von Fischereiabkommen mit Drittländern, trifft. Diese Modalitäten sind im vorliegenden Fall festzulegen.

Um die Fischereitätigkeit der Schiffe der erweiterten Gemeinschaft zu gewährleisten, haben die beiden Vertragsparteien weiterhin einen Briefwechsel über die vorläufige Anwendung des Abkommens ab 1. März 1988 paraphiert; bis zum Abschluß des Abkommens muß daher das Abkommen in Form eines Briefwechsels baldmöglichst geschlossen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Eruopäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels sowie des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Zur Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln und Ceutas und Melillas gelten das Abkommen

sowie - in dem für seine Anwendung erforderlichen Masse - die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände nach Maßgabe von Anmerkung 6 im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 570/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in" oder »Ursprungswaren" und die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind (1), auch für die Schiffe unter der Flagge Spaniens, die auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla ständig in den Registern der zuständigen lokalen Behörden (registros de base) eingetragen sind.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Gemeinschaft verbindlich zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 29. Februar 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. von GELDERN

(1) ABl. Nr. L 232 vom 19. 8. 1987, S. 19.

(1) ABl. Nr. L 56 vom 1. 3. 1986, S. 1.

20 FANGSCHIFFE

20 FANGSCHIFFE

20 FANGSCHIFFE

VERRINGERUNG ARTIKEL 7 ABSATZ 2 UND EINSCHRÄNKUNG ARTIKEL 7 ABSATZ 4 DES ABKOMMENS

NICHT ANWENDBAR

NICHT ANWENDBAR

NICHT ANWENDBAR

NICHT ANWENDBAR // // // // //

(*) DIESE FANGSCHIFFE DÜRFEN AUCH ZWISCHEN 30*40 UND 28*44 NÖRDLICHER BREITE FISCHEN .

(**) DIESE FANGTÄTIGKEITEN SIND NICHT ZWISCHEN 30*40 UND 28*44 NÖRDLICHER BREITE ERLAUBT .

(***) IN DER ZONE ZWISCHEN 30*40 UND 28*44 NÖRDLICHER BREITE SIND DIESE FANGTÄTIGKEITEN NUR JENSEITS DER 20-MEILENGRENZE ERLAUBT .

( 1 ) LIZENZEN WERDEN FÜR 11/12 DER ZULÄSSIGEN TONNAGE AUSGESTELLT . AUF INITIATIVE VON MAROKKO KANN JEDOCH FÜR EINEN IN DER GEMISCHTEN KOMMISSION FESTZUSETZENDEN BESTIMMTEN MONAT EINE UNTERBRECHUNG AUS BIOLOGISCHEN GRÜNDEN BESCHLOSSEN WERDEN .

( 2 ) WÄHREND DER UNTERBRECHUNG AUS BIOLOGISCHEN GRÜNDEN WERDEN DIE LIZENZEN FÜR DIE HÄLFTE DER ZULÄSSIGEN MONATLICHEN TONNAGE AUSGESTELLT .

ARTIKEL 2

DIE IN ARTIKEL 2 DES ABKOMMENS VORGESEHENE FINANZIELLE BETEILIGUNG AN WISSENSCHAFTLICHEN ODER TECHNISCHEN PROGRAMMEN ZUR FÖRDERUNG DER MEERESFORSCHUNG UND VERBESSERUNG DER BEWIRTSCHAFTUNG DER FISCHBESTÄNDE SOWIE DER BEOBACHTUNG IHRER NUTZUNG WIRD FÜR DEN ZEITRAUM GEMÄSS ARTIKEL 1 AUF 6 MILLIONEN ECU FESTGESETZT . DIESE BETEILIGUNG IST IN VIER JAHRESRATEN AN DAS MINISTERIUM FÜR SEEFISCHEREI UND HANDELSMARINE ZU ZAHLEN .

ARTIKEL 3

( 1 ) DIE FINANZIELLE GEGENLEISTUNG GEMÄSS ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS WIRD FÜR DEN ZEITRAUM GEMÄSS ARTIKEL 1 AUF 272 MILLIONEN ECU FESTGESETZT UND IST IN VIER JAHRESRATEN AUF EIN KONTO BEI EINEM FINANZINSTITUT ODER AN JEDEN ANDEREN VON MAROKKO BESTELLTEN ADRESSATEN ZU ZAHLEN . EIN MINDESTBETRAG VON 20 MILLIONEN ECU DIESER GEGENLEISTUNG IST FÜR DIE EINLEITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER BESONDEREN MASSNAHMEN NACH ARTIKEL 3 SOWIE ZUM AUSBAU DER AUSBILDUNGSSTÄTTEN FÜR SEELEUTE IN MAROKKO GEMÄSS ARTIKEL 4 VORGESEHEN .

( 2 ) DARÜBER HINAUS IST EIN ZUSÄTZLICHER BETRAG IN HÖHE VON INSGESAMT 3,5 MILLIONEN ECU BESTIMMT FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON STIPENDIEN ODER DIE PRAKTISCHE AUSBILDUNG VON MAXIMAL FÜNF JAHREN, DIE DIE GEMEINSCHAFT MAROKKO ZUR VERFÜGUNG STELLT, SOWIE FÜR PRAKTIKA UND PERSONALAUSTAUSCH IN DEN VERSCHIEDENSTEN WISSENSCHAFTLICHEN, TECHNISCHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN DISZIPLINEN DER FISCHWIRTSCHAFT; 15 % DIESES BETRAGS KÖNNEN AUF ANTRAG DER MAROKKANISCHEN BEHÖRDEN KONVERTIERT WERDEN, UM DIE KOSTEN FÜR DIE BETEILIGUNG AN INTERNATIONALEN FISCHEREITAGUNGEN ABZUDECKEN . DIESER BETRAG IST ENTSPRECHEND DER INANSPRUCHNAHME DER STIPENDIEN ZU ZAHLEN .

ARTIKEL 4

DIE EINFUHREN VON ZUBEREITUNGEN UND KONSERVEN VON SARDINEN DER NUMMERN EX 1604 13 10 UND EX 1604 20 50 DER KOMBINIERTEN NOMENKLATUR MIT URSPRUNG IN MAROKKO IN DIE GEMEINSCHAFT WERDEN NACH DER REGELUNG DER IM KOOPERATIONSABKOMMEN UND IN ABWEICHUNG VON DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 19 DES ABKOMMENS IM RAHMEN DER IN ANHANG II FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN VON ZÖLLEN BEFREIT .

PROTOKOLL NR . 2

ÜBER DIE VERSUCHSFISCHEREI

ARTIKEL 1

AB 1 . MÄRZ 1988 WERDEN FÜR ZWEI JAHRE IM RAHMEN VON VERSUCHSFISCHEREIKAMPAGNEN MONATLICH FOLGENDE FANGMÖGLICHKEITEN EINGERÄUMT :

1.2FISCHEREI AUF LANGUSTEN MIT KORBREUSEN :

1 000 BRT _ SÜDLICHE ZONE

FISCHEREI AUF GARNELEN UND ANDERE GRUNDFISCHARTEN, DIE NICHT FÜR DIE WIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG BESTIMMT SIND :

500 BRT _ SÜDLICHE ZONE

ARTIKEL 2

BEI BEENDIGUNG JEDER VERSUCHSKAMPAGNE ÜBERMITTELN DIE REEDER DER BETREFFENDEN SCHIFFE DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN MAROKKOS EINEN BERICHT ÜBER :

A ) DEN TECHNISCHEN VERLAUF DER KAMPAGNE UND INSBESONDERE DIE ANGEWANDTEN FANGMETHODEN;

B ) DIE GEFANGENEN ARTEN, DIE FANGPOSITIONEN, DIE ENTSPRECHENDE AUSBEUTE UND DIE BEIFÄNGE;

C ) DIE WIRTSCHAFTLICHEN ERGEBNISSE DER KAMPAGNE .

ARTIKEL 3

DIE VERTRAGSPARTEIEN TRETEN VOR ABLAUF DER GELTUNGSDAUER DIESES PROTOKOLLS IM RAHMEN DES IN ARTIKEL 10 DES ABKOMMENS GENANNTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES ZUSAMMEN, UM UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERGEBNISSE DER VERSUCHSFISCHEREI DIE FANGMÖGLICHKEITEN ZU ERMITTELN UND DIE ENTSPRECHENDE GEGENLEISTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE KOMMENDEN JAHRE FESTZUSETZEN .

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