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Document 31988D0175

88/175/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. März 1988 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Transport-Kühlausrüstungen mit Ursprung in Frankreich nach Spanien (IV/AD/86/2 - Reftrans)

ABl. L 79 vom 24.3.1988, p. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/03/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/175/oj

31988D0175

88/175/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. März 1988 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Transport-Kühlausrüstungen mit Ursprung in Frankreich nach Spanien (IV/AD/86/2 - Reftrans)

Amtsblatt Nr. L 079 vom 24/03/1988 S. 0035 - 0036


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. März 1988

über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Transport-Kühlausrüstungen mit Ursprung in Frankreich nach Spanien

(IV/AD/86/2 - Reftrans)

(88/175/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf Artikel 380 Absatz 3 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 812/86 des Rates vom 14. März 1986 über den Schutz gegen Einfuhren, die Gegenstand eines Dumpings zwischen der Zehnergemeinschaft und den neuen Mitgliedstaaten oder zwischen den neuen Mitgliedstaaten während des Anwendungszeitraums der in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals festgelegten Übergangsmaßnahmen sind (2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 812/86,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

Mit Beschluß Nr. 27023 vom 13. Dezember 1985 (BÖ Nr. 313 vom 31. Dezember 1985) hatte die spanische »Dirección General de Comercio Exterior" ein Antidumpingverfahren eingeleitet. Dem eingeleiteten Verfahren lag ein Antrag zugrunde, welcher die Behauptung enthielt, daß bestimmte Einfuhren von Transport-Kühlausrüstungen aus Frankreich nach Spanien gedumpt waren und ein Wirtschaftszweig Spaniens dadurch geschädigt wurde.

Der Antrag wurde von den spanischen Gesellschaften »Reftrans, Sociedad Anónima" und »Climauto, Sociedad Anónima" gestellt. Die Gesellschaft Reftrans SA, auf die nahezu die gesamte nationale Produktion von Kühlausrüstungen für den Transport entfällt, ist die gemeinsame Tochter der Schweizer Gesellschaft Westinghouse Electric SA und der spanischen Gesellschaft Frigicoll SA. Die Gesellschaft Climauto SA hat ab Mai 1985 die Herstellung von Kühlausrüstungen für den Transport eingestellt.

Die Kommission hat am 19. September 1986 nach Artikel 380 Absatz 3 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik beschlossen, das von der spanischen Behörde eingeleitete Verfahren bezueglich verschiedener Arten von Kühlausrüstungen für den Transport (Tarifnummer ex 84.15 C II des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffer ex 84.15-74), die von der französischen Gesellschaft Frigiking SA/Carrier Global Transport Réfrigération, einer Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen Gesellschaft Carrier Corporation, hergestellt, von ihr nach Spanien ausgeführt und von der spanischen Gesellschaft Global Transporte Refrigeración SA nach Spanien eingeführt werden, fortzusetzen.

Die Kommission hat demnach gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 812/86 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine diesbezuegliche Bekanntmachung veröffentlicht. Sie hat nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der vorgenannten Verordnung die betroffenen Mitgliedstaaten sowie den betroffenen Ausführer und den betroffenen Einführer unterrichtet und nach Buchstabe c) dieser Bestimmung eine Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob die von den beiden spanischen Antragstellern behaupteten Tatsachen vorliegen und ein Eingreifen der Kommission rechtfertigen.

Die Kommission hat den betroffenen Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Ansichten schriftlich vorzutragen und eine Anhörung zu beantragen.

Die Kommission hat alle Informationen eingeholt, die sie für notwendig erachtete, und zu diesem Zweck an die beiden spanischen Antragsteller, den französischen Hersteller und Ausführer sowie den spanischen Einführer Fragebogen versandt, um das Vorliegen einer Dumpingspanne und einer Schädigung nachzuprüfen.

B. SCHÄDIGUNG

Die Kommission hat nach der Untersuchung festgestellt, daß die betreffenden Einfuhren keine bedeutende Schädigung des spanischen Industriezweigs verursachen. Aus den Angaben des spanischen Einführers Global Transporte Refrigeración und des spanischen Herstellers Reftrans SA sowie den von ihnen vorgelegten Preislisten und Rechnungen geht nämlich für den Untersuchungszeitraum folgendes hervor:

In der Zeit von März bis August 1986 sind die Preise der gleichartigen spanischen Waren durch die Preise der Einfuhren, die Gegenstand des Antidumpingverfahrens sind, in vielen Fällen unterboten worden. Die Verkäufe der betreffenden eingeführten Erzeugnisse entsprachen im Jahr 1986 jedoch nur einem geringen Anteil an dem von dem spanischen Hersteller Reftrans SA im Jahr 1986 erzielten Gesamtumsatz.

Im September 1986, als der spanische Importeur eine neue Preisliste mit zum grössten Teil höheren Preisen einführte, während die Verkaufspreise der spanischen

Erzeugnisse bis einschließlich Mai 1987 unverändert blieben, sind die Preise der gleichartigen spanischen Erzeugnisse durch die Preise der Einfuhren, die Gegenstand des Antidumpingverfahrens sind, nicht mehr unterboten worden. Die Preise, welche die spanischen Kunden für die eingeführten Waren zahlen mussten, lagen vielmehr über den Preisen der gleichartigen inländischen Waren, und zwar zum grossen Teil weit darüber. Eine Ausnahme hiervon bestand nur für vier eingeführte Erzeugnisse, deren Verkaufspreise nur geringfügig unter denen der gleichartigen inländischen Erzeugnisse lagen. Die Verkäufe dieser Erzeugnisse im Jahr 1986 entsprachen aber nur einem unbedeutenden Anteil an dem vom spanischen Hersteller Reftrans SA im Jahr 1986 erzielten Gesamtumsatz.

Die Preise der fraglichen Einfuhren waren somit nicht geeignet, die Absatzmöglichkeiten des spanischen Herstellers Reftrans spürbar zu beeinträchtigen. Infolgedessen konnten sie sich weder auf die Produktion noch auf die Kapazitätsauslastung, die Lagerhaltung, den Absatz oder den Marktanteil des spanischen Herstellers auswirken.

Da am Ende des Untersuchungszeitraums, abgesehen von unbedeutenden Ausnahmen, keine Unterbietung, sondern eine erhebliche Überbietung der Preise der gleichartigen spanischen Waren durch die Preise der fraglichen Einfuhren vorlag, waren diese ausserdem nicht geeignet, den spanischen Hersteller zu spürbaren Preissenkungen zu zwingen oder ihn an spürbaren Preiserhöhungen zu hindern, so daß sie auch keine Auswirkungen auf die restlichen wirtschaftlichen Indikatoren des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 812/86 hatten.

Da die Preise der fraglichen Einfuhren nicht geeignet waren, die Absatzmöglichkeiten für diese Einfuhren spürbar zu verbessern, konnten sie schließlich auch keinen Anstieg derselben zur Folge haben.

Abschließend ist festzustellen, daß die Einfuhren des spanischen Importeurs weder eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs Spaniens verursachten oder eine solche Schädigung zu verursachen drohten, noch die Errichtung eines Wirtschaftszweigs in Spanien erheblich verzögerten. Demnach sind keine Schutzmaßnahmen erforderlich.

C. DUMPING

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen hinsichtlich der Schädigung hält die Kommission es nicht für erforderlich, der Dumpingbehauptung im Zusammenhang mit den fraglichen Einfuhren weiter nachzugehen, da Antidumpingmaßnahmen nur dann ergriffen werden können, wenn die Prüfung ergibt, daß während des Untersuchungszeitraums Dumping vorlag, daß dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wird und daß das Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordert.

Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 812/86 ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen einzustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Transport-Kühlausrüstungen mit Ursprung in Frankreich nach Spanien wird eingestellt.

Brüssel, den 22. März 1988

Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23.

(2) ABl. Nr. L 78 vom 24. 3. 1986, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 241 vom 25. 9. 1986, S. 6.

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