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Document 31988D0174

    88/174/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. November 1987 über eine vom Land Baden-Württemberg der Bundesrepublik Deutschland gewährte Beihilfe an BUG- Alutechnik, ein Unternehmen, das Halbzeug und Fertigprodukte aus Aluminium herstellt (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    ABl. L 79 vom 24.3.1988, p. 29–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/174/oj

    31988D0174

    88/174/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. November 1987 über eine vom Land Baden-Württemberg der Bundesrepublik Deutschland gewährte Beihilfe an BUG- Alutechnik, ein Unternehmen, das Halbzeug und Fertigprodukte aus Aluminium herstellt (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 079 vom 24/03/1988 S. 0029 - 0034


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 17. November 1987

    über eine vom Land Baden-Württemberg der Bundesrepublik Deutschland gewährte Beihilfe an BUG-Alutechnik, ein Unternehmen, das Halbzeug und Fertigprodukte aus Aluminium herstellt

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (88/174/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

    nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß vom vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I

    Auf Wunsch der Kommission unterrichtete die deutsche Regierung die Kommission mit Verbalnote ihrer Ständigen Vertretung vom 24. Juni 1985 davon, daß das Land Baden-Württemberg dem obengenannten Unternehmen mit Bescheid vom 26. April 1985 in Ablösung der Landesbürgschaft von 7 Millionen DM, die dem Unternehmen am 11. Juli 1984 nach den »Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften für die gewerbliche Wirtschaft durch das Land Baden-Württemberg" gewährt worden war, einen Zuschuß von 2 Millionen DM gewährt hatte.

    Die Gewährung des Zuschusses von 2 Millionen DM war mit der Auflage verbunden, daß die von der Landesregierung ausgestellte Bürgschaftserklärung zurückgegeben und mit dem Zuschuß eine Eigenkapitalerhöhung des Unternehmens durchgeführt wurde, über das das Konkursverfahren eröffnet worden war. Damit sollte das begünstigte Unternehmen für den Käufer übernahmeinteressant gemacht werden, der sich damit einverstanden erklärte, es unter der Bedingung zu übernehmen, daß sein Eigenkapital um 2 Millionen DM aufgestockt wird und daß bis 1987 5 Millionen DM in das Anlagevermögen der Firma investiert werden.

    Die Kommission beschloß am 29. Januar 1986, wegen der nicht gemeldeten Beihilfe von 2 Millionen DM, die das Land Baden-Württemberg einem Aluminiumhalbzeughersteller gewährt hatte, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten.

    Nach einer ersten Prüfung kam sie zu dem Ergebnis, daß der Zuschuß von 2 Millionen DM eine Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellte, da er die Übernahme des Unternehmens ermöglichte, ohne daß dieses alle damit verbundenen Kosten trägt, und daß er in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise den Wettbewerb zu verzerren und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen geeignet war.

    Hinsichtlich der Pflicht zur Meldung der Beihilfemaßnahme gelangte die Kommission zu dem Schluß, daß der Zuschuß von 2 Millionen DM gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag im voraus hätte gemeldet werden müssen. Die Bundesregierung vertrat den Standpunkt, daß der Zuschuß von 2 Millionen DM nicht meldepflichtig gewesen sei, weil er unterhalb der im Schreiben der Kommission SG(79) D/10479 vom 14. September 1979 festgelegten Meldeschwellen lag. Diese Schwellen gelten aber nur für allgemeine Beihilferegelungen, die von der Kommission genehmigt worden sind. Dies war bei dem Zuschuß von 2 Millionen DM nicht der Fall. Die Kommission hatte nie eine allgemeine Beihilferegelung für das Land Baden-Württemberg genehmigt, die Zuschüsse für gefährdete Unternehmen vorsah. Nachdem die Gesellschaft ausserdem niemals in Konkurs geraten ist, kann die Zahlung des Zuschusses von 2 Millionen DM aus rechtlicher Sicht nicht als Erfuellung der Bürgschaft von 7 Millionen DM angesehen werden. Da die neue Gesellschaft aus den rentablen Bestandteilen des Unternehmens gebildet wurde, über das das Konkursverfahren eröffnet worden war, und da sich der Konkursverwalter bereit erklärte, bis 1987 5 Millionen DM in das Anlagevermögen der Firma zu investieren, hegt die Kommission starke Zweifel hinsichtlich der Feststellung, daß die Gesellschaft ohne den Zuschuß in Konkurs geraten wäre. Der Zuschuß von 2 Millionen DM wurde daher rechtswidrig ohne vorherige Unterrichtung der Kommission und ohne deren Genehmigung gewährt.

    Aufgrund der ihr derzeit vorliegenden Angaben gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die fragliche Beihilfe keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag für sich in Anspruch nehmen kann. Da der Teilsektor stranggepresstes Aluminiumhalbzeug auf Gemeinschaftsebene einen Kapazitätsüberhang verzeichnete und verzeichnet und da das betreffende Unternehmen am innergemeinschaftlichen Handel teilnahm und teilnimmt, bestand eindeutig die Gefahr, daß die fragliche Beihilfemaßnahme die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert. Gleichzeitig forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte an, um eine abschließende Entscheidung über die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfemaßnahme mit den Artikeln 92 und 93 EWG-Vertrag treffen zu können.

    Mit Schreiben vom 12. Februar 1986 forderte die Kommission die deutsche Regierung auf, ihre Bemerkungen zu übermitteln. Gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag wurden auch die anderen Mitgliedstaaten und die beteiligten Dritten zur Äusserung aufgefordert.

    II

    Zu ihren Bemerkungen, welche die deutsche Regierung mit Schreiben vom 25. April 1986 im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag unterbreitete, trug sie vor, daß die Beihilfe wirtschaftlich gerechtfertigt sei, und beantragte daher die Einstellung des Verfahrens. Zweck des Zuschusses sei es, die BUG-Alutechnik GmbH für den einzigen ernsthaften Interessenten Kaiser Aluminium Europe Inc. - einen grossen integrierten Aluminiumhersteller - übernahmeinteressant zu machen.

    Mit der Übernahme von BUG-Alutechnik durch Kaiser Europe sei ein Umstrukturierungsprozeß in Gang gesetzt worden, der die Schließung mehrerer Warenläger und eines Verkaufsbüros, die Schließung des eigenen Fuhrparks sowie einen Abbau der Beschäftigtenzahl von 679 auf 450 umfasst habe. Die Eingliederung in den Aluminiumkonzern gebe dem beihilfebegünstigten Unternehmen die Möglichkeit einer produktpolitischen Strategieänderung, d. h. einer Umorientierung aus einer Sättigungsbranche (Bauwirtschaft) hin zur Fertigung von Industriehalbzeugen (rd. 40 % Umsatzanteil).

    Mit dem Zuschuß sei die interne Kostenberechnung des fraglichen Unternehmens nicht beeinflusst worden, so daß das Unternehmen aufgrund dieser Subvention nicht zu einem günstigeren Preis gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt hätte anbieten können. Durch die Bezuschussung allein hätte auch nicht der mittelfristig drohende Konkurs abgewendet werden können. Auch im Jahr 1985 seien Verluste von rund 8 Millionen DM erwirtschaftet worden. Daher hätte die Illiquidität allein mit der Übernahme durch einen grossen Konzern und die dadurch erfolgte Eigenkapitalverstärkung und Ergebnisabführung an den Konzern vermieden werden können.

    Das Unternehmen führe derzeit 6,5 % seiner Produktion in andere Gemeinschaftsländer aus. Der Planabsatz von Aluminiumhalbzeug im Jahr 1986 betrage im EG-relevanten Export rund 70 Tonnen, bei einem EG-Gesamthandelsvolumen von 220 000 Tonnen. Gehe man von den tatsächlichen Exportwerten der Aluminiumhalbzeuge aus, so habe das Unternehmen nur einen Exportanteil am Gesamthandel der EG von 0,03 % und am Anteil der Bundesrepublik Deutschland von 0,16 %. Angesichts eines so geringen tatsächlichen Marktanteils dürften die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gering sein.

    Genaue Angaben über die Umstrukturierungsmaßnahmen, des Investitionsprogramm und die Kapazitätsänderungen wurden auf Verlangen der Kommission mit Schreiben der Ständigen Vertretung Deutschlands vom 29. April, 25. Juni, 29. Juli und 27. Oktober 1987 geliefert.

    Die Investitionen, die von 1985 bis 1987 mit Haushaltsmitteln von 5 195 000 DM durchgeführt werden sollten, zielten hauptsächlich auf den Umbau des zentralen Fertigungsgebäudes, die Zusammenlegung der Lagereinrichtungen, neue Verwaltungsgebäude und neue Ausrüstungen im Zusammenhang mit den Veränderungen im gemischten Produktionsprogramm ab. Diese Investitionen werden die Produktionskapazität von BUG-Alutechnik nicht erhöhen. Da die Produkte von BUG-Alutechnik, die Tätigkeitszweige von Kaiser Europe ergänzen, werden während der Eingliederung von BUG-Alutechnik in Kaiser Europe keine ausgleichenden Kapazitätsverringerungen erwartet. Die derzeitige Kapazität von BUG-Alutechnik bei der Erstverarbeitung von Aluminium hat sich nicht verändert und besteht aus drei Strangpressen mit einer technischen Kapazität von 14 600 Tonnen, die derzeit zu 63 % ausgelastet ist. Die Kapazität in der Zweitverarbeitung wird derzeit zu 75 % genutzt.

    Im Rahmen der Kapazitätsverringerung - die von den deutschen Behörden auf ein Drittel geschätzt wird - wurde die folgende Liste der organisatorischen Veränderungen innerhalb von BUG-Alutechnik geliefert:

    1.2 // i) Stillegung von zwei Anlagen für Fertigprodukte in Illmensee und Esenhausen // April 1984 // ii) Einschränkung des Produktionsprogramms (vor allem Fenster- und Türelemente) // Dezember 1984 // iii) Einstellung des selbständigen Metallbaus // April 1984 // iv) Schließung der Lager in Wurzach und München // April 1984 // v) Abbau von Arbeitsplätzen // April 1984 bis März 1986 // vi) Schließung von Lagern in Velbert, Darmstadt und Hannover // Dezember 1985 // vii) Auflösung des eigenen Fahrzeugparks // Dezember 1985 // viii) Schließung des Verkaufsbüros in Berlin // Dezember 1985

    In ihrer letzten Mitteilung vom 27. Oktober 1987 erklärten die deutschen Behörden, daß die Kapazitätsänderungen bei BUG-Alutechnik in Vogt mit den Änderungen in Koblenz, der Strangpressanlage von Kaiser Aluminium Europe, dem Unternehmen, das BUG im Mai erworben hatte, addiert werden müssten. Anstatt zusätzliche Strangprezßkapazität für hartlegierte Aluminiumerzeugnisse - einen expandierenden Markt - aufzubauen, stellte Kaiser ihre drei Strangpressen mit einem Kostenaufwand von mehr als 10 Millionen DM von weichlegierten Aluminiumerzeugnissen auf hartlegierte Aluminiumerzeugnisse um, während der Markt für Weichlegierungen gänzlich mit den drei Pressen für weichlegierte Aluminiumerzeugnisse in Vogt befriedigt werden konnte. Damit verringerte Kaiser bei den stranggepressten weichlegierten Aluminumerzeugnissen, bei denen eine Überkapazität besteht, die Zahl der Pressen von sechs auf drei und nimmt nun mit ihren drei umgebauten Pressen in Koblenz an dem expandierenden Markt für stranggepresste hartlegierte Erzeugnisse teil, Weichlegierungen werden hauptsächlich im Bauwesen verwendet, während Hartlegierungen vor allem im Maschinenbau sowie in der Kraftfahrzeug- und Luftfahrtindustrie Verwendung finden.

    Im Rahmen der Anhörung der anderen Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag übermittelten die Regierung eines Mitgliedstaates, ein nationaler Verband der Aluminiumhersteller und ein Wettbewerber ihre Bemerkungen.

    III

    Die Finanzhilfe des Landes Baden-Württemberg an das Unternehmen in Vogt bei Ravensburg stellt eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Durch den Zuschuß von 2 Millionen DM hinderte das genannte Bundesland die wirtschaftlichen Marktkräfte daran, sich normal zu entfalten, d. h. ein mit Verlust arbeitendes, nicht wettbewerbsfähiges Unternehmen vom Markt zu verdrängen. Damit wurde das Unternehmen künstlich erhalten und seine Übernahme durch einen grossen integrierten Aluminiumkonzern erleichtert. Folglich handelt es sich um eine Rettungshilfe, die das begünstigte Unternehmen und seinen Erwerber gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen des Sektors durch eine künstliche Verbesserung seiner Rentabilität begünstigt.

    Der Zuschuß von 2 Millionen DM hätte der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vorher mitgeteilt werden müssen. Nach diesem Artikel muß die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet werden, daß sie sich dazu äussern kann.

    Wie die Kommission bei der Verfahrenseinleitung betonte, genehmigte sie nie eine allgemeine Beihilferegelung für das Land Baden-Württemberg, die Zuschüsse für gefährdete Unternehmen vorsieht. Der Umstand, daß der Zuschuß eine Landesbürgschaft ablöste, die nach den »Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften für die gewerbliche Wirtschaft durch das Land Baden-Württemberg" geleistet worden war, befreit den betreffenden Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung zur vorherigen Meldung des fraglichen Zuschusses. Da das Unternehmen nie in Konkurs geriet und jetzt zu einem starken multinationalen Konzern gehört, kann der Zuschuß von 2 Millionen DM rechtlich nicht als Erfuellung der Bürgschaft von 7 Millionen DM angesehen werden.

    Daher ist die Beihilfe vom Zeitpunkt ihrer Anwendung an aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht illegal. Die durch die Nichtbeachtung der Meldepflicht geschaffene Lage ist deswegen besonders ernst, weil die Beihilfe aus allgemeinen Haushaltsmitteln des Bundeslandes gewährt wurde. Daher erzeugte die Beihilfe Wirkungen, die als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden.

    Im Falle von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, kann die Kommission - gemäß der ihr vom Gerichtshof mit Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (1) gegebenen Möglichkeit - die Mitgliedstaaten auffordern, die rechtswidrig gewährten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

    IV

    BUG-Alutechnik ist in zwei Teilsektoren der Aluminiumindustrie tätig, d. h. es produziert zum einen stranggepresste Halbzeuge, die entweder als reine Halbzeuge oder in bearbeiteter bzw. veredelter Form gemäß Kundenauftrag an die verarbeitende Industrie geliefert werden, und zum anderen Standardprofile für das Baugewerbe.

    Für 1984 wird die installierte Kapazität zum Strangpressen und Schmieden von Aluminium in der Europäischen Gemeinschaft mit 1 322 000 Tonnen veranschlagt, wovon 343 000 Tonnen in der Bundesrepublik Deutschland installiert sind. Der Auslastungsgrad für Europa im Jahr 1984 wird auf 75 % geschätzt. Dieser niedrige Wert ist auf die mangelnde Nachfrage der verarbeitenden Industrie zurückzuführen, deren Tätigkeitsniveau weiter gering ist.

    BUG-Alutechnik verfügt über drei Strangpreßmaschinen mit einer Gesamtkapazität von rund 15 800 Tonnen. Der derzeitige Auslastungsgrad beträgt nur 63 %. Die installierte Kapazität dieses Unternehmens beläuft sich auf 4,3 % der Kapazität der Bundesrepublik und auf 1,1 % der Kapazität der Gemeinschaft.

    In der Vergangenheit wurde das von dem Unternehmen hergestellte stranggepresste Aluminium grösstenteils zu Aluminiumrahmen für die Holz-Aluminium-Fensterfertigung weiterverarbeitet oder im Sektor Kantbetriebe verwendet. Nur ein geringer Teil der Produktion (10 %) wurde als stranggepresstes Halbzeug an die verarbeitende Industrie verkauft. Seit dem Wandel im Produkt-Mix erhöhten sich die Verkäufe von Halbzeugen für die verarbeitende Industrie auf 40 % des Umsatzes.

    Der innergemeinschagtliche Handel mit stranggepresstem Aluminiumhalbzeug belief sich im Jahr 1986 auf 285 533 Tonnen. Im Jahr 1986 führte Deutschland 44 784 Tonnen stranggepresstes Halbzeug in andere Mitgliedstaaten aus. Damit betrug der Anteil der Bundesrepublik am gesamten innergemeinschaftlichen Handel mit stranggepresstem Halbzeug im Jahr 1986 15,7 %.

    Das Unternehmen führt Aluminiumhalbzeuge in andere Mitgliedstaaten aus. Im Jahr 1986 betrug der Planabsatz im EG-relevanten Export rund 70 Tonnen. Damit entfällt auf das Unternehmen ein Exportanteil am Gesamthandel der EG von 0,03 % und am Anteil der Bundesrepublik von 0,16 %.

    Angaben über die Produktion oder die Kapazität bei Aluminiumstandardprofilen für die Bauindustrie der Gemeinschaft liegen nicht vor. Es ist jedoch allgemein bekannt, daß der derzeitige Auslastungsgrad der installierten Kapazität für diese Erzeugnisse wegen der starken Rezession im Baugewerbe gering ist.

    Die deutsche Regierung lieferte für diese Erzeugnisse keine Angaben über die installierte Produktionskapazität des fraglichen Unternehmens. Die einzige vorliegende Angabe besagt, daß die Auslastung der technischen Kapazität unter Berücksichtigung eines Einschichtbetriebes über das Jahr durchschnittlich rund 75 % beträgt und daß die Produktion im Zeitraum 1983 bis 1986 zwischen 5 500 Tonnen und 7 000 Tonnnen lag.

    Es gibt innerhalb der Gemeinschaft einen Handel mit den in Rede stehenden Erzeugnissen. Im Jahr 1986 belief sich der innergemeinschaftliche Handel mit Türen, Fenstern sowie Tür- und Fensterrahmen aus Aluminium auf 18 225 Tonnen, wovon auf die Bundesrepublik Deutschland 3 451 Tonnen oder 16,2 % entfielen. Das Unternehmen führt 10 % seiner Gesamtproduktion in die anderen Mitgliedstaaten aus. Die deutsche Regierung teilte ferner mit, daß sich das EG-Ausfuhrziel für stranggepresstes Halbzeug im Jahr 1986 auf 70 Tonnen belaufe und daß der überwiegende Anteil der Ausfuhr auf Tür- und Fensterprofile sowie Dachrandabschlüsse und Dachrinnen entfalle. Demnach betragen die Standardprofil-Ausfuhren durch das Unternehmen in andere Mitgliedstaaten rund 780 Tonnen oder 4,3 % des innergemeinschaftlichen Handels mit diesen Erzeugnissen oder 22,6 % des Anteils der Bundesrepublik.

    Wenn eine staatliche Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, muß davon ausgegangen werden, daß letzterer durch die Beihilfe beeinträchtigt wird.

    Im vorliegenden Fall diente die Beihilfe - die für das begünstigte Unternehmen einen erheblichen Vorteil bedeutet - dazu, die Übernahme von BUG-Alutechnik durch einen grossen integrierten Aluminiumkonzern, Kaiser Aluminium Europe, zu ermöglichen, ohne daß letzterer alle damit verbundenen Kosten trägt. Die Beihilfe verzerrt den Wettbewerb durch eine künstliche Verbesserung der Rentabilität des Unternehmens. Sie begüstigt damit das Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern und stellt eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 dar.

    Artikel 92 Absatz 2, der Beihilfemaßnahmen betrifft, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, ist in diesem Fall nicht anwendbar, da es sich um eine Rettungsbeihilfe handelt.

    Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages führt die Beihilfen auf, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß im Hinblick auf die Gemeinschaft als Ganzem beurteilt werden, was bedeutet, daß sie nicht aus der Sicht eines einzigen Mitgliedstaates gesehen werden darf. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, müssen die in Artikel 92 Absatz 3 aufgeführten Ausnahmen von dem Grundsatz des Artikels 92 Absatz 1 bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder eines Einzelfalls einer Beihilfegewährung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikels 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag eng ausgelegt werden.

    Sie sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn sich feststellen lässt, daß ohne die Beihilfen die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, den voraussichtlichen Beihilfeempfänger zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beizutragen vermag.

    Würden diese Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen angewandt, die nicht zur Verwirklichung eines solchen Ziels beitragen oder die hierfür nicht erforderlich sind, so würden die Industriezweige oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten, deren Finanzlage somit gestärkt würde, ungerechtfertigte Vorteile erlangen, während gleichzeitig Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschungen des Wettbewerbs hingenommen würden.

    Die deutsche Regierung konnte keine Gründe angeben, und die Kommission konnte keine Gründe erkennen, aus denen hervorginge, daß die fragliche Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absatz 3 erfuellt.

    Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) über die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist zu sagen, daß die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) für die Anwendungsfälle der Beihilferegelung nicht in Anspruch genommen werden können, da in Deutschland weder die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist noch eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Der fragliche Zuschuß weist auch nicht die erforderlichen Merkmale einer Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf, wie in der Mitteilung der Kommission von 1979 über die Grundsätze für die Koorinierung der regionalen Beihilferegelungen festgelegt ist. Das in Vogt, im Land Baden-Württemberg ansässige Unternehmen liegt ausserdem in einem Gebiet, das weder von der Kommission noch von der Bundesregierung als Fördergebiet angesehen wird. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist offensichtlich, daß die fragliche Beihilfe nicht bezweckte, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland zu beheben. Eine Beihilfe an ein einziges Unternehmen der Alumium-Industrie ist nicht dazu angetan, eine Lage von der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Art zu beheben.

    Bezueglich der Ausnahmeregelung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag zugunsten von »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" ist zu bemerken, daß der rechtswidrig gewährte Zuschuß von 2 Millionen DM lediglich eine Rettungshilfe darstellt, mit der das begünstigte Unternehmen, über das ein Konkursverfahren eröffnet worden war, für einen internationalen Aluminiumkonzern übernahmeinteressant gemacht werden sollte. Ohne die Beihilfe wäre das Unternehmen stillgelegt, d. h. nicht von dem fraglichen Konzern übernommen worden.

    In dem Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 24. Januar 1979 werden die Bedingungen aufgeführt, unter denen Rettungsbehilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Rettungsbehilfen dürfen nur gewährt werden, um ein Unternehmen am Leben zu erhalten, während die Ursachen seiner Schwierigkeiten erforscht werden und Abhilfe geschaffen wird, und müssen unter anderem folgende Bedingungen erfuellen:

    - Sie müssen aus Beihilfen in Form von Darlebensbürgschaften oder Darlehen zum marktüblichen Zinssatz bestehen.

    Die im vorliegenden Fall von BUG-Alutechnik erhaltene Beihilfe genügt diesen Bedingungen nicht.

    - Sie dürfen nur für den Zeitraum (in der Regel nicht mehr als sechs Monate) gewährt werden, der erforderlich ist, um die notwendigen und durchführbaren Rettungsmaßnahmen festzulegen.

    Im vorliegenden Fall war die Rettungsbeihilfe, die die Form eines Zuschusses aufwies, nicht für einen kurzen Zeitraum gedacht und auch nicht rückzahlbar. Sie war nicht an angemessene Rettungsmaßnahmen gebunden, sondern diente dazu, BUG-Alutechnik in der Sicht des Käufers, Kaiser Aluminium Europe, übernahmeinteressant zu machen.

    - Sie dürfen sich nicht nachhaltig auf die industrielle Lage in anderen Mitgliedstaaten auswirken.

    Im vorliegenden Fall nimmt BUG-Alutechnik aber aktiv am innergemeinschaftlichen Handel teil. Seine Eingliederung in einen integrierten multinationalen Aluminiumkonzern Kaiser wird die Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten nicht verringern.

    - Sie müssen der Kommission in bedeutsamen Einzelfällen im voraus gemeldet werden.

    Da der vorliegende Fall - hier muß neben dem beihilfebegünstigten Unternehmen auch sein Übernehmer berücksichtigt werden - als bedeutsam angesehen werden muß, missachtete die deutsche Regierung ihre Verpflichtung aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, die Kommission so rechtzeitig von den Beihilfen zu unterrichten, daß sie sich dazu äussern und ihretwegen gegebenenfalls das in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehene Verwaltungsverfahren einleiten kann.

    Das fragliche Unternehmen ist auf Märkten tätig, auf denen ein starker Kapazitätsüberhang besteht und der Wettbewerb daher äusserst lebhaft ist. Die deutschen Behörden räumen ein, daß der Markt der Gemeinschaft für Fertigprodukte aus Aluminium wie beispielsweise Profile und Rahmen für Türen und Fenster, Fensterbänke, Dachrinnen und Dachrandabschlüsse angesichts der anhaltenden Rezession im Baugewerbe mit deutlichen Überkapazitäten zu kämpfen hat. Daher wäre es ungerecht, einem in diesem Teilsektor tätigen Unternehmen eines bestimmten Mitgliedstaates finanzielle Vorteile einzuräumen und zuzulassen, daß der Wettbewerb verfälscht wird. Auch der Markt des stranggepressten Aluminiumhalbzeugs für die verarbeitende Industrie sieht sich vor Überkapazitäten gestellt, die derzeit mit 20 bis 25 % veranschlagt werden. Da das fragliche Unternehmen stranggepresste Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten ausführt, dürfte die Gefahr groß sein, daß die Beihilfemaßnahme die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt. Das Verschwinden des Unternehmens von beiden Märkten hätte überdies die gemeinschaftsweiten Überkapazitätsprobleme auf diesen Märkten verringert.

    Der Zuschuß wurde an BUG-Alutechnik, das Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, gezahlt, kommt aber eigentlich Kaiser, dem übernehmenden internationalen Aluminiumkonzern, zugute. Im Jahresbericht 1985 der Muttergesellschaft, Kaiser Aluminium and Chemical Corporation, wird die Übernahme von BUC-Alutechnik als eine der neuesten Initiativen des Konzerns bezeichnet, um gewinnträchtigere Märkte zu erschließen. Der grosse internationale Aluminiumkonzern konzentriert sich bekanntlich mehr auf höherveredelte Erzeugnisse, wobei stranggepresstes Halbzeug für die verarbeitende Industrie eines seiner Hauptziele ist. BUG-Alutechnik stellt seine Produktionsanlagen gerade auf stranggepresstes Halbzeug um, das jetzt 40 % seiner Gesamtproduktion ausmacht. Die Eingliederung in den multinationalen Konzern und die Tatsache, daß nationale Verkaufsbüros und Vertriebsstellen geschlossen haben oder schließen werden, zeigen, daß sich der Anteil der innergemeinschaftlichen Ausfuhren am Gesamtabsatz zumindest bei stranggepresstem Halbzeug nicht verringern wird.

    Aus ähnlichen Gründen kann die Kommission dem Argument nicht zustimmen, daß die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gering sein werden. Hier sei daran erinnert, daß es keinen von der Kommission anerkannten kritischen Marktanteil gibt, unter dem mögliche Handelsverzerrungen vernachlässigt werden können. Das Unternehmen führt derzeit 10 % seiner Gesamtproduktion in andere Gemeinschaftsländer aus. Wie bereits gesagt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß sich dieser Wert künftig verringert, ganz im Gegenteil. Schließlich muß die bisher durchgeführte und für die Zukunft geplante Umstrukturierung aus der Sicht der Gemeinschaft beurteilt werden. In Sektoren, die auf Gemeinschaftsebene mit Überkapazitäten zu kämpfen haben, muß die Umstrukturierung eine Verringerung der installierten Kapazität einschließen. Die einzigen wirklichen Reduzierungen der Produktionskapazität im Sektor Aluminiumfertigerzeugnisse fanden im Jahr 1984 statt, bevor die Beihilfe gewährt wurde. Danach kam es zu einer Erhöhung der Tätigkeiten im Sektor Aluminiumhalbzeug. Die Schließung von drei Lagern, eines Verkaufsbüros und eines Fahrzeugsparks nach der Beihilfengewährung wirkte sich nicht auf die Produktionskapazität aus. Die Produktionszahlen zeigen, daß sich die Gesamtkapazität zwischen 1983 und 1987 nicht wesentlich geändert hat, obwohl die Auslastung der Aluminiumpressen nicht mehr als 63 % und die Auslastung der anodischen Behandlungsanlagen nicht mehr als 75 % beträgt. Aus der Analyse der Investitionsdaten kann geschlossen werden, daß die Konzentration der Produktionsanlagen und Lagereinrichtungen und die Veränderungen im Produktionsprogramm den grössten Teil des Kapitalaufwands auffangen und nicht an eine Verringerung der Fertigungskapazität geknüpft sind. Aus externen Quellen ist ersichtlich, daß BUG-Alutechnik nunmehr in Vogt über eine rechnergestützte Lagerverwaltung, eine Lagerkapazität von 2 000 Tonnen und unter anderem über eine Walz- Schneide-, Bohr-, Fräs- und Gewindeschneidkapazität verfügt.

    Die Umstellung der drei Pressen von Kaiser in Koblenz von hartlegierten Aluminiumerzeugnissen auf weichlegierte Aluminiumerzeugnisse, die im Zuge des Erwerbs von BUG-Alutechnik erfolgte, liefert keine ergänzende Begründung für die Beihilfe, da sie einer normalen Diversifizierungsstrategie eines integrierten Aluminiumkonzerns entspricht. Kaiser verringerte nicht die Gesamtzahl der Strangpressen, obwohl der Teilsektor stranggepresstes Halbzeug (Weich- und Hartlegierungen zusammengenommen) auf Gemeinschaftsebene Überkapazitäten aufwies. In der Vergangenheit genehmigte die Kommission nur dann Beihilfen für Einzelunternehmen, die in diesem Teilsektor tätig waren, wenn die installierte Kapazität wesentlich verringert wurde, um zur Lösung der sektoralen Schwierigkeiten auf Gemeinschaftsebene beizutragen. Auch bei Berücksichtigung der internen Umstellung von Weich- auf Hartlegierungen darf die Kommission ihre globale sektorale Grundsatzposition nicht aufgeben.

    Kurzum, die Umstrukturierung von BUG-Alutechnik in Vogt hat die Gesamtkapazität im Sektor stranggepresste Aluminiumhalbzeuge und -fertigerzeugnisse, der sich auf Gemeinschaftsebene vor ernste Überkapazitätsprobleme gestellt sieht, nicht verändert. Andere europäische Aluminiumkonzerne verringerten die Zahl von Strangpressen in der Gemeinschaft, um der geringeren Nachfrage zu begegnen. Die von BUG-Alutechnik und von Kaiser Aluminium in Koblenz vorgenommenen Veränderungen in der Organisation, im Produktionsprogramm und im Vertrieb tragen dagegen nicht wesentlich zur Lösung des Problems der Überkapazitäten in der Aluminiumindustrie der Gemeinschaft bei.

    Daher ist der Schluß berechtigt, daß die Beihilfen für BUG-Alutechnik die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag nicht für sich in Anspruch nehmen können.

    Aufgrund des Vorstehenden ist die fragliche Beihilfe rechtswidrig, da die deutsche Regierung ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht beachtet hat. Sie genügt auch nicht den Bedingungen, die erfuellt sein müssen, damit eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 und 3 EWG-Vertrag eingreifen kann. Daher muß die Beihilfe zurückgefordert werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Beihilfe von 2 Millionen DM in Form eines Zuschusses, den das Land Baden-Württemberg im Jahr 1985 einem Unternehmen gewährt hat, das Halbzeug und Fertigprodukte aus Aluminium herstellt, und von der die Bundesregierung die Kommission verspätet mit Schreiben vom 24. Juni 1985 unterrichtet hat, ist rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wurde. Ausserdem ist sie im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    Artikel 2

    Die genannte Beihilfe ist zurückzufordern. Die deutsche Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 17. November 1987

    Für die Kommission

    Peter SUTHERLAND

    Mitglied der Kommission

    (1) Slg. 1973, S. 813.

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