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Document 31988D0148

88/148/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1987 über das von Griechenland vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte (1987 bis 1991) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 (Nur der griechische Text ist verbindlich)

ABl. L 70 vom 16.3.1988, p. 23–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/148/oj

31988D0148

88/148/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1987 über das von Griechenland vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte (1987 bis 1991) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 070 vom 16/03/1988 S. 0023 - 0026


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 1987

über das von Griechenland vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte (1987 bis 1991) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(88/148/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die griechische Regierung hat der Kommission am 30. April 1987 ein mehrjähriges Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte, nachstehend »Programm" genannt, übermittelt und später ergänzende Auskünfte hierzu mitgeteilt.

Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Fischbestände, des Marktes für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie der Maßnahmen und Grundsätze der gemeinsamen Fischereipolitik ist zu prüfen, ob das Programm die Bedingungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 erfuellt und als Rahmen für die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Zuschüsse in dem betreffenden Sektor geeignet ist.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates (2) wurde eine gemeinschaftliche Regelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen eingeführt.

Die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 dient der strukturellen Förderung der Fischwirtschaft im Rahmen der Grundsätze der gemeinsamen Fischereipolitik. Diese Entwicklung lässt sich durch Gemeinschaftszuschüsse zu geeigneten Maßnahmen begünstigen.

Derartige Maßnahmen müssen zu einer Entwicklung des Flottenbestands beitragen, die den mittelfristig vorhersehbaren Fangmöglichkeiten innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaftsgewässer entspricht. Insbesondere ist damit eine ausgewogene Bewirtschaftung der Gemeinschaftsbestände anzustreben.

Mit den im Rahmen der Gemeinschaftsbestimmungen für den Zehnjahreszeitraum 1987 bis 1997 getroffenen Maßnahmen wird die Strukturförderung fortgesetzt, die ab 1983 bis zum 31. Dezember 1986 durch gemeinsame Maßnahmen zur Umstrukturierung, Modernisierung und Entwicklung der Fischwirtschaft betrieben wurde. Seither gelten die Ziele der mit der Kommissionsentscheidung 85/283/EWG (3) genehmigten früheren Programme als Bezugsrahmen für die Beurteilung der tatsächlich festgestellten Entwicklung und der noch erforderlichen Leistungen zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele.

Die Ziele des bis 1986 gültigen Ausrichtungsprogramms wurden nicht voll verwirklicht. Die derzeitige Bestandsentwicklung im Verhältnis zur Fangtätigkeit der betreffenden Flotte erlaubt keine Anpassung der Vorausschätzungen, die als Grundlage für die Ermittlung und Genehmigung dieser Ziele dienten. Die Anpassungsbemühungen sind daher in der gleichen Richtung fortzusetzen und für den Zeitraum 1987 bis 1991 zu verstärken.

Eine Änderung dieser Vorausschätzungen ist nur möglich bei einer spürbaren Entwicklung der verfügbaren Bestände auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten und unter Berücksichtigung der Entwicklung der internationalen Fischereibeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittländern.

Der Umfang der geplanten Modernisierungsvorhaben bedeutet eine wesentliche Verbesserung der Gesamtleistung der betreffenden Flotte. Dies ist bei der Beurteilung des zum Ende des Programms angestrebten Verhältnisses zwischen der Flottenkapazität und den Fangmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Die angestrebten Strukturanpassungen müssen beständig und schrittweise erfolgen, um etwaige wirtschaftliche und soziale nachteilige Folgen möglichst gering zu halten.

Die tatsächliche Entwicklung ist regelmässig zu prüfen, um die Begleitmaßnahmen zur Fischereitätigkeit im Rahmen der Durchführung dieses Programms verbessern oder anpassen zu können.

Eine mit den Zielen des Programms nicht übereinstimmende Entwicklung widerspräche den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik. Die öffentliche Förderung der im Rahmen des Programms eingeleiteten Maßnahmen wäre daher nicht gerechtfertigt. Die Genehmigung des Programms darf somit nur vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen und Einschränkungen wirksam werden, an die diese Genehmigung geknüpft wurde.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von der griechischen Regierung am 30. April 1987 vorgelegte und danach ergänzte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte (1987 bis 1991) wird unter den Bedingungen und Einschränkungen dieser Entscheidung vorbehaltlich ihrer Einhaltung genehmigt.

Artikel 2

Spätestens am 15. Februar und 31. Juli jedes Jahres übermittelt Griechenland der Kommission Angaben für alle im Programm genannten Flottenteile über Anzahl, Tonnage und Maschinenleistung der im Halbjahr bis zum vorhergehenden 31. Dezember bzw. bis zum vorhergehenden 30. Juni in und ausser Dienst gestellten Schiffe.

Artikel 3

Die Genehmigung nach Artikel 1 wird nur wirksam, sofern die Entwicklung der Flotte der Verwirklichung der Ziele des Programms im Anhang entspricht.

Aufgrund von Feststellungen, die sie anhand der regelmässigen Angaben gemäß Artikel 2 trifft, oder bei wiederholtem Ausbleiben solcher Angaben stellt die Kommission nach zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren dem Mitgliedstaat gegenüber die Nichteinhaltung der bei der Genehmigung des Programms festgelegten Bedingungen fest.

Artikel 4

Diese Entscheidung greift etwaigen Gemeinschaftszuschüssen zu den einzelnen Investitionsvorhaben nicht vor.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 1987

Für die Kommission

António CARDOSO E CUNHA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 7.

(2) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 157 vom 15. 6. 1985, S. 16.

ANHANG

Mehrjähriges Ausrichtungsprogramm für die griechische Fischereiflotte (1987 bis 1991)

I. ALLGEMEINES

Das Programm gilt für die gesamte Fischereiflotte Griechenlands und in dessen ganzem Hoheitsgebiet.

II. ZIELE DES PROGRAMMS

1. Das Programm soll erreichen:

a) Abbau der gesamten Mittelmeerflotte gegenüber dem im vorhergehenden Programm vorgesehenen Stand zum 31. Dezember 1991 auf 104 623 BRT und 448 000 kW;

b) Modernisierung der Mittelmeerflotte zur Erhöhung der Sicherheit der Schiffe und der Besatzung;

c) Verlagerung der Fangtätigkeit aus dem Küstenbereich in fernere und tiefere Gewässer;

d) bessere Flankierung und Kontrolle der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Flotte;

e) Modernisierung und Abbau der Hochseeflotte, um zum 31. Dezember 1991 eine Gesamtkapazität von 25 996 BRT zu erreichen.

2. Für die Entwicklung der Flotte während der Laufzeit des Programms gilt folgender Rahmen:

(Tonnage (BRT))

1.2.3.4 // // // // // // Ziel des Programms 2908/83 // Stand zum 1. 1. 1987 // Ziel zum 31. 12. 1991 // // // // // Mittelmeerflotte // 107 859 // 104 718 // 104 623 // Hochseeflotte // 26 800 (1) // 33 043 // 25 996 // // // // // Insgesamt // 134 659 // 137 761 // 130 619 // // // //

(Motorstärke (kW))

1.2.3.4 // // // // // // Ziel des Programms 2908/83 // Stand zum 1. 1. 1987 // Ziel zum 31. 12. 1991 // // // // // Mittelmeerflotte // 457 147 // 511 127 // 448 000 // Hochseeflotte // 45 320 (1) // 57 696 // 44 413 // // // // // Insgesamt // 502 467 // 568 823 // 492 413 // // // //

(1) Extrapolation des Ziels aus der Gesamtheit der Hochseeflotte.

III. GEPLANTE MASSNAHMEN

Zur Verwirklichung der obengenannten Ziele sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

a) Kapazitätsabbau der kleinen Küstenflotte (Schiffe unter 9 m Länge zwischen den Loten);

b) Umstellung der mittleren Küstenflotte durch Stillegung veralteter oder ungeeigneter Schiffe und Förderung selektiverer Fangmethoden;

c) Abbau und Modernisierung der Mittelmeerflotte durch den Einsatz von Mehrzweckschiffen;

d) Abbau der Hochseeflotte durch Förderung der endgültigen Stillegung und kleinerer Einheiten. IV. BEMERKUNGEN

1. Eine Anpassung der Gesamtziele nach Ziffer II, Punkt 1 a) und der Einzelziele nach Flottenteilen in der obigen Aufstellung ist nur möglich aufgrund eingehender wissenschaftlicher Gutachten über das Vorhandensein bisher nicht voll bewirtschafteter Fischvorkommen.

2. Die Verlagerung der Fangtätigkeit entsprechend Ziffer II, Punkt 1 c) muß durch Ordnungsmaßnahmen flankiert werden, die eine Verringerung der Fangleistung in den bisher von der kleinen Küstenflotte bewirtschafteten Gewässern gewährleisten.

3. Jede Erhöhung der durchschnittlichen Einheitstonnage der Mittelmeerflotte muß von endgültigen Stillegungen veralteter Einheiten flankiert werden.

4. Hochseeschiffe, die jetzt inaktiv sind, können im Rahmen dieses Programms nur berücksichtigt werden, wenn zum Ausgleich ein Abbau der gegenwärtig aktiven Hochseeflotte erfolgt.

5. Die Ziele des Programms sind bis Ende 1988 zu mindestens 20 % und bis Ende 1990 zu mindestens 80 % zu verwirklichen.

6. Die Strukturförderungsmaßnahmen nationaler, regionaler oder örtlicher Behörden für die Fischereiflotte müssen sich künftig im Rahmen dieses Programms bewegen.

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