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Document 31988D0070

88/70/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1987 über die anfängliche Bewilligung für Belgien eines Teils der Mittel, die im Haushaltsjahr 1988 für die zur Verfügungstellung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft zu verbuchen sind

ABl. L 33 vom 5.2.1988, p. 42–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/70/oj

31988D0070

88/70/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1987 über die anfängliche Bewilligung für Belgien eines Teils der Mittel, die im Haushaltsjahr 1988 für die zur Verfügungstellung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft zu verbuchen sind

Amtsblatt Nr. L 033 vom 05/02/1988 S. 0042 - 0042


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1987

über die anfängliche Bewilligung für Belgien eines Teils der Mittel, die im Haushaltsjahr 1988 für die zur Verfügungstellung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft zu verbuchen sind

(88/70/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 der Kommission vom 14. Dezember 1987 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Durchführung der sich auf die Verteilung solcher Nahrungsmittel an den betreffenden Teil der Bevölkerung erstreckenden, aus im Haushaltsjahr 1988 bereitgestellten Mitteln zu finanzierenden Aktion müssen diese Mittel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

Über die im Rahmen dieser Aktion zu berücksichtigenden Bedürfnisse, gemäß denen die genannte Aufteilung vorgenommen werden kann, liegen jetzt vorläufige statistische Unterlagen vor. Die endgültigen Angaben dürften erst im ersten Teil des Jahres 1988 zur Verfügung stehen.

Am 22. Dezember 1987 hat Belgien bei der Kommission die zur Einleitung der Durchführung der Aktion auf seinem Hoheitsgebiet erforderliche Genehmigung beantragt und dazu die Erzeugnismengen mitgeteilt, die verteilt werden sollen. Mit der Durchführung der Aktion sollte bereits jetzt in den Teilen der Gemeinschaft begonnen werden, wo dies früher als in anderen Teilen möglich ist. Durch eine anfängliche Teilbewilligung kann sichergestellt werden, daß unterschiedliche Anfangstermine keine ungleiche Behandlung der jeweiligen Gemeinschaftsgebiete zur Folge haben. Mit den Entscheidungen 87/596/EWG (3), 88/68/EWG (4) und 88/69/EWG (5) hat die Kommission über die anfängliche Mittelbewilligung für verschiedene Mitgliedstaaten entschieden.

Die Kommission hat gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 zur Ausarbeitung dieser Entscheidung den Rat wichtiger Organisationen, denen die Probleme der stark benachteiligten Personen in der Gemeinschaft bekannt sind, eingeholt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Von den in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 genannten Mitteln wird für Belgien eine anfängliche Teilbewilligung in Höhe von 1 000 000 ECU vorgesehen.

(2) Im Rahmen des in Absatz 1 angeführten Betrags können den Interventionsbeständen folgende Erzeugnismengen zur Verteilung in Belgien entnommen werden:

- bis zu 170 Tonnen Weichweizen,

- bis zu 120 Tonnen Butter,

- bis zu 110 Tonnen Rindfleisch.

(3) Mit der in Absatz 2 genannten Entnahme kann am 6. Januar 1988 begonnen werden.

Artikel 2

Über die Mittelbewilligung für die übrigen Mitgliedstaaten, auch die Zuteilung zusätzlicher Mittel an Belgien, wird entschieden, sobald die Erfordernisse bekannt sind.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 33.

(3) ABl. Nr. L 361 vom 22. 12. 1987, S. 27.

(4) Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.

(5) Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts.

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