Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31987R4164

    Verordnung (EWG) Nr. 4164/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/87 des Assoziationsrates EWG-Malta zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    ABl. L 397 vom 31.12.1987, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1990; Stillschweigend aufgehoben durch 390R2175

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/4164/oj

    31987R4164

    Verordnung (EWG) Nr. 4164/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/87 des Assoziationsrates EWG-Malta zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Amtsblatt Nr. L 397 vom 31/12/1987 S. 0003 - 0003
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0003
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0003


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 4164/87 DES RATES

    vom 21. Dezember 1987

    zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/87 des Assoziationsrates EWG-Malta zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (1) wurde am 5. Dezember 1970 unterzeichnet und trat am

    1. April 1971 in Kraft.

    Das Protokoll zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation

    zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und

    Malta (2) wurde am 4. März 1976 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juni 1976 in Kraft.

    Gemäß Artikel 25 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil des genannten Abkommens

    ist, hat der Assoziationsrat den Beschluß Nr. 1/87 zur erneuten Änderung der Artikel 6 und 17 gefasst.

    Dieser Beschluß soll in der Gemeinschaft Anwendung fin-

    den -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluß Nr. 1/87 des Assoziationsrates EWG-Malta findet in der Gemeinschaft Anwendung.

    Der Wortlaut dieses Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1987.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. HAARDER

    Top